BGH: Rechtswidrige Papierrechnungskosten und SIM-Kartenpfand
• 04.11.14 Versteckte Kosten und das Kleingedruckte bei Verträgen sind immer zum Nachteil für den Verbraucher. Daher landen solche Fälle dann auch oft vor den Gerichten. Nun hatte der Bundesgerichtshof bei den Kosten für die Papierrechnung und dem Pfand bei SIM-Karten zu entscheiden.
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Das Gericht verwarf aber den Einwand. Bei den auf die Karten gespeicherten Daten sei es nicht notwendig, einen ausreichenden Anreiz zur Rückgabe zu schaffen. Dadurch, dass die Vertragspartner der Beklagten die Karten in einwandfreiem Zustand zurücksenden müßten und die Beklagte die zurückgesandten Karten vor der Vernichtung sammle, vergrößere sie noch die Möglichkeit der unbefugten Verwendung der Daten. Das insoweit von der Beklagten benannte Risiko eines Mißbrauchs sei zudem unwahrscheinlich. Daher fand das Gericht dieses Pfand als unerlaubten "Schadenersatz".
Auch bei der Papierrechnung mußte Drillisch eine Niederlage einstecken. Der Bundesgerichtshof erklärte eine Klausel für unwirksam, bei der der Anbieter für den Versand von Papier-Rechnungen monatlich 1,50 Euro verlangte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war geregelt, dass die Bereitstellung einer Rechnung in Papierform nur erfolgt, soweit dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht ist, und dass hierfür Gebühren gemäß der Preisliste anfallen.
Da es sich hier um ein BGH Urteil handelt, ist nun das generelle kostenpflichtige Verschicken von Papierrechnung rechtswidrig. Immerhin handeln die Unternehmen bei der Rechnungslegung im eigenen Interesse. Dabei dürfen die bisher angelaufenen Kosten bei einer 4-jährigen Verjährung auch noch bis zum Jahr 2011 zurückgefordert werden. Dieses muß dann noch dieses Jahr geschehen. Freiwillig werden die Telefonfirmen und Mobilfunkanbieter dieses aber wohl nicht machen. Entsprechende Musterformulare werden sicherlich bald von den Verbraucherzentralen verfügbar sein.
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