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Bundesnetzagentur: Neue Sicherheitsanforderungen für Telekommunikationsnetze

• 08.03.19 Die Telefonnetze in Deutschland gehören in Deutschland zu einem sensiblen Bereich, worüber jede Menge schützenswerte Daten und Informationen laufen. Daher stellt die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde immer wieder neue Ansprüche an die Netzbetreiber. Nun gibt es einen neuen Katalog von Forderungen für die Telefonnetzbetreiber. Dabei betont der Bundesnetzagentur-Präsident Homann, dass die Anforderungen für alle Unternehmen gleichermaßen gelten.

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Neue Sicherheitsanforderungen für Telekommunikationsnetze

Die Bundesnetzagentur überarbeitet derzeit die Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dabei gilt, dass öffentliche Telekommunikationsnetze ein erhöhtes Gefährdungspotenzial haben und entsprechende Sicherheitsanforderungen erfüllt werden müssen.

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Das Telefonnetz wird zur Vertrauenssache -Bild: Vodafone

"Wir passen die geltenden Sicherheitsanforderungen regelmäßig der aktuellen Sicherheitslage sowie dem Stand der Technik an", erklärt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Die Sicherheitsanforderungen gelten für alle Netzbetreiber und Diensteerbringer und sie gelten technikneutral. Dabei werden alle Netze erfasst, nicht nur einzelne Standards wie zum Beispiel 5G."

Dieses sind die neuen Sicherheitsanforderungen an die Netzbetreiber:

    • Systeme dürfen nur von vertrauenswürdigen Lieferanten bezogen werden, die nationale Sicherheitsbestimmungen sowie Bestimmungen zum Fernmeldegeheimnis und zum Datenschutz zweifelsfrei einhalten.
     
    • Der Netzverkehr muss regelmäßig und kontinuierlich auf Auffälligkeiten hin beobachtet werden, und im Zweifelsfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz zu ergreifen.
     
    • Sicherheitsrelevante Netz- und Systemkomponenten (kritische Kernkomponenten) dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie von einer vom BSI anerkannten Prüfstelle auf IT- Sicherheit überprüft und vom BSI zertifiziert wurden. Kritische Kernkomponenten dürfen nur von vertrauenswürdigen Lieferanten/Herstellern bezogen werden. Dies schließt auch eine Zusicherung der Vertrauenswürdigkeit seitens der Lieferanten/ Hersteller ein.
     
    • Sicherheitsrelevante Netz- und Systemkomponenten (kritische Kernkomponenten) dürfen nur nach einer geeigneten Abnahmeprüfung bei Zulieferung eingesetzt werden und müssen regelmäßig und kontinuierlich Sicherheitsprüfungen unterzogen werden. Die Definition der sicherheitsrelevanten Komponenten (kritische Kernkomponenten) erfolgt einvernehmlich zwischen BNetzA und BSI.
     
    • In sicherheitsrelevanten Bereichen darf nur eingewiesenes Fachpersonal eingesetzt werden.
     
    • Es ist nachzuweisen, dass die für ausgewählte, sicherheitsrelevante Komponenten geprüfte Hardware und der Quellcode am Ende der Lieferkette tatsächlich in den verwendeten Produkten zum Einsatz kommen.
     
    • Bei Planung und Aufbau der Netze sollen "Monokulturen" durch Einsatz von Netz- und Systemkomponenten unterschiedlicher Hersteller vermieden werden.
     
    • Bei Auslagerung von sicherheitsrelevanten Aufgaben dürfen ausschließlich fachkompetente, zuverlässige und vertrauenswürdige Auftragnehmer berücksichtigt werden.
     
    • Für kritische, sicherheitsrelevante Netz- und Systemkomponenten (kritische Kernkomponenten) müssen ausreichend Redundanzen vorgehalten werden.
     
Mit der Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur wird Herstellern, Verbänden der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Verbänden der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die Gelegenheit zu einer ersten Kommentierung gegeben.

Die Sicherheitsanforderungen werden im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstellt.

Dabei will man schon in diesem Frühjahr 2019 einen Entwurf der neuen Sicherheitsanforderungen erstellen. Eine endgültige Veröffentlichung der Anforderungen soll nach der gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmemöglichkeit durch Hersteller und die genannten Verbände zum Entwurf des Kataloges der Sicherheitsanforderungen sowie eines europäischen Notifizierungsverfahrens durch die Bundesnetzagentur erfolgen.

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