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Bundesrat mit Novelle des DigiNetz-Gesetzes --Investitionssicherheit beim Glasfasernetz

• 27.11.18 Wenn es um den Breitbandausbau in Deutschland geht, wird oft das DigiNetz-Gesetz genutzt. Dabei wird geregelt, welche Förderungen bzw. Massnahmen man als Unternehmen beim Breitbandausbau durchführen darf. Nun geht es um die eigentumsrechtlichen Verhältnisse eines Unternehmens. Diese sollen nicht alleine dafür herangezogen werden, ob die Bauarbeiten als
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aus öffentlichen Mitteln finanziert gelten. Es geht also darum, was unter öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten gilt. Dabei begrüßt zum Beispiel der Breko Verband die Klarstellung durch den Gesetzgeber.

Bundesrat mit Novelle des DigiNetz-Gesetzes

Hier hat es in der rechtlichen Bewertung der jüngsten Zeit durch die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur sowie Gerichte Unsicherheiten gegeben, sodass eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erforderlich erscheint.

Glasfaserausbau ermöglicht derzeit das schnellste Internet -Bild: Telekom

Der Breko Verband erklärt dazu, dass der Bundesrat mit seiner heutigen Entscheidung fordert, dass Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand, wie beispielsweise Stadtwerke oder Zweckverbände, die für den Glasfaserausbau in Deutschland in erheblichem Maße verantwortlich zeichnen, nicht von der Definition "öffentlich (teil-)finanzierter Bauarbeiten" umfasst werden, wenn sie diesen Ausbau eigenwirtschaftlich und ohne Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln realisieren. Damit werden sie nicht schlechter behandelt als privatwirtschaftliche Unternehmen, die Glasfaser ebenfalls mit eigenen Mitteln ausbauen.

Auch gibt es Korrekturen beim Überbauschutz. Damit sollen Glasfaseranbieter, die in einem nicht mit reinen Glasfaseranschlüssen (FTTB / FTTH) abgedeckten Gebiet erstmals Glasfaser ohne öffentliche Fördergelder verlegen, einen so genannten Überbauschutz bekommen. Damit werden die Investitionen der Erstverleger geschützt.

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