EuGH: Verbraucherschützer erringen Sieg bei Cookies für Werbezwecke
• 01.10.19 Viele Websites setzen Cookies für Werbezwecke ein, um die Nutzer verfolgen und besser Tracken zu können. So gab es nun einen Streit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherverbände und dem Online-Anbieter Planet49 GmbH, welcher Gewinnspiel zu Werbezwecken an ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendete. Dieses Tracking
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EuGH: Verbraucherschützer erringen Sieg bei Cookies für Werbezwecke
Der Bundesgerichtshof (Deutschland) ersuchte den Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss , nicht wirksam erteilt wird.
Cookies für Werbezwecke standen auf den Prüfstand - -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com |
Es macht insoweit keinen Unterschied , ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass "Hidden Identifiers" oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.
Der Gerichtshof stellt klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.
Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss.
Spannend wird es dann sicherlich mit der Umsetzung des Urteils durch das Telekommunikationsgesetz. Viele Nachrichten-Portale gehen derzeit von einem generellem Cookie Verbot ohne Einwilligung aus. Beim Urteil geht es klar um den Werbebezug. Es gibt aber auch technische Cookies, die oft temporär gelten. So gibt es Cookie-Beispiele für Passwortgeschütze und verschlüsselte Webseiten besuche, oder Cookies regeln das Webseiten-Layout beim Desktop- und Smartphone Besuch.
Daher muss sich der Anwender wohl in Zukunft durch ein Cookie Erlaubnis Menü hangeln, mit Einträgen, die werbebezogen oder technisch notwendig sind, um eine Web-Seite zu besuchen und überhaupt benutzbar zu machen.
Interessant ist sicherlich auch der Hinweis von unserem Geschäftsführer und Chefredakteur Dipl. Inform. Martin Kopka. Der Einsatz von Cookies in den Internet-Browsern wurde damals als eine Innovation gefeiert. Davor benutzte man auch Warenkörbe in den Online-Shops ohne Cookie Einsatz. Allerdings sind diese "Oldies" an Programmierern kaum noch auf dem Programmierer Markt tätig.
Bitkom zum EuGH-Urteil über voreingestellte Cookies
Derzeit sind Cookies bei den Internnutzern umstritten. 54 Prozent der Internetnutzer gaben in einer repräsentativen Bitkom-Studie aus dem Jahr 2018 an, Cookies in ihren Browser-Einstellungen zu löschen. 39 Prozent zeigten sich genervt von Cookie-Bannern, fast ein Drittel sah dagegen darin eine wichtige Information."Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat weitreichende Auswirkungen für Internetnutzer und Tausende Webseitenbetreiber in Deutschland. Cookies können künftig nicht mehr mit einem Hinweis an den Nutzer automatisch gesetzt werden, sondern erfordern seine ausdrückliche Zustimmung. Neben dem nach wie vor hohen Umsetzungsaufwand infolge der Datenschutz-Grundverordnung bedeutet das für unzählige Webseitenbetreiber eine erneute Mehrbelastung. Auch für die Nutzer wird das Surfen im Netz umständlicher. Wer weiterhin den Komfort von Cookies genießen möchte, muss dafür ausdrücklich eine Einwilligung erteilen - mit zusätzlichen Klicks.", so der Branchenverband Bitkom in einer ersten Feststellung.
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