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Gericht: mobilcom-debitel muss unerlaubte Gewinne abführen --Nicht Telefonieren darf nichts kosten

• 26.07.18 Die Verbraucherzentrale hatte gegen mobilcom-debitel geklagt, und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat nun aktuell entschieden. Die mobilcom-debitel GmbH darf rechtswidrig erzielte Gewinne von 419.000 Euro nicht behalten. Damit setzte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einem langjährigen Rechtsstreit gegen das
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Mobilfunkunternehmen durch. Den Gewinn hatte mobilcom-debitel durch unzulässige Gebühren für die Nichtnutzung von Handys erzielt.

mobilcom-debitel muss unerlaubte Gewinne abführen

"Der vzbv hat erreicht, dass mobilcom-debitel keinen Profit aus einer zu Unrecht erhobenen Gebühr ziehen darf", sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. "Das Gericht hat außerdem klargestellt, dass von den abzuführenden Gewinnen keine fiktiven Kosten abgezogen werden dürfen."
Urteil: mobilcom-debitel muss unerlaubte Gewinne abführen -
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Der Mobilfunkdienstleister hatte eine Strafgebühr von 4,95 Euro von Kunden verlangt, die über drei Monate hinweg ihr Handy im gebuchten Tarif weder für einen Anruf noch für eine SMS nutzten. Diese "Nichtnutzungsgebühr" fiel zusätzlich zum monatlichen Paketpreis an.

So hatten die Verbraucherschützer mobilcom-debitel bereits im Mai 2011 abgemahnt und auf die Rechtswidrigkeit der Gebühr hingewiesen. Denn dem Zusatzentgelt stand keine Gegenleistung für den Kunden gegenüber. Das Unternehmen hatte die Gebühr trotzdem noch 13 Monate weiter kassiert, bis es rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt wurde. In dieser Zeit hatte es nach Abzug von Steuern 419.000 Euro mit der Gebühr eingenommen.

Nun sollte mobilcom-debitel in einem mehrstufigen Gewinnabschöpfungsverfahren den Gewinn an die Staatskasse abführen. Das Unternehmen erkannte aber nur rund 148.000 Euro an und ging wegen des Restbetrags in Berufung. Hier unterlag nun mobilcom-debitel vor dem Oberlandesgericht.

mobilcom-debitel hatte behauptet, ohne die Nichtnutzungsgebühr wäre im Tarif eine Kostenunterdeckung entstanden und wollte diese vom Gewinn abziehen. Denn wenn das Unternehmen gewußt hätte, dass die Gebühr unzulässig ist, hätte es den Tarif anders kalkuliert und die Unterdeckung zum Beispiel durch eine höhere Grundgebühr vermieden.

Das Berufungsgericht schloß sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass solche mit einem fiktiven Verhalten begründete Kosten den abschöpfbaren Gewinn nicht schmälern. Anzurechnen seien nur tatsächliche Kosten, die auf das wettbewerbswidrige Verhalten entfallen. Deshalb waren lediglich die gezahlten Steuern vom Gewinn abzuziehen.

Wenn Unternehmen Profit aus Verbraucherrechtsverstößen ziehen, sollten aber vorrangig Verbraucher das Geld erstattet bekommen, das sie ohne Rechtsgrund bezahlt haben. Mit ihren Vorschlägen für einen "New Deal" für Verbraucher plant die EU, in solchen Fällen ein Verbandsklagerecht auf Schadenskompensation einzuführen. Die Kompensation soll zu allererst den geschädigten Verbrauchern zugutekommen. Wenn dies nicht möglich ist, soll das Geld für Verbraucherschutzzwecke verwendet werden.

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 07.06.2018, Az. 2 U 5/17 - nicht rechtskräftig Damit Ihnen in Zukunft keine aktuelle Nachricht oder Spar-Angebot entgeht, können Sie sich auch bei unserem kostenlosen Newsletter anmelden. Einmal in der Woche bekommen Sie dann eine Übersicht an Aktionen und wichtigen Änderungen im Telefonmarkt. Noch schneller sind Sie aber via Twitter und Facebook informiert.


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