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Google Update beim Chrome Browser: Schwere Sicherheitslücke beim Chrome Browser

• 23.06.21 Erneut streitet sich das Bundeskartellamt mit der US-Firma Google herum. Nun gibt es eine gravierende Sicherheitslücke beim Google Chrome Browser im Rahmen eines Zero Day Exploits. Damit wird dieses Sicherheitslücke schon aktiv ausgenutzt. Wer Googles Browser nutzt, nutzt auch Googles Marktmacht und beschädigt damit den freien Wettbewerb und Handel, so die Informatiker und Datenschützer.

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Google Update beim Chrome Browser: Schwere Sicherheitslücke beim Chrome Browser

Der schlimmste Super-Gau tritt bei Behörden, Unternehmen, Richtern, Anwälten und Journalisten ein, wenn diese ausspioniert werden können. Aktuell geht dieses bei der Verwendung des Chrome Browsers von Google. So können Angreifer eine schwere Sicherheitslücke im weltweit, meistgenutzten Browser ausnutzen, so die Mitteilung und Warnung von Google. Auch steht aktuell eine neue Version, die das Problem behebt, bereit.

Google Update beim Chrome Browser: Schwere Sicherheitslücke beim Chrome Browser
Google Update beim Chrome Browser: Schwere Sicherheitslücke
beim Chrome Browser -Abbildung: pixabay

Im Google Blog wird berichtet, dass es eine neue Version 91.0.4472.114 fürr Windows, Mac and Linux gibt, welche aktuell verfügbar ist. Dabei werden dann auch gleich 4 Sicherheitslücken geschlossen.

Allerdings hatte Google es in der Vergangenheit nicht geschafft, eine bestehende Sicherheitslücke zu schliessen. Daher nutzen Hacker diese Lücke aktiv aus, daher spricht man von einem Zero Day Exploit, da keine Zeit mehr ist, bis die Sicherheitslücke aktiv genutzt wird.

Oftmals werden Updates im Hintergrund ausgeführt, wenn diese den Browser Ihres Computers schließen und wieder öffnen. Wenn Sie Ihren Browser allerdings schon längere Zeit nicht geschlossen haben, sehen die Nutzer möglicherweise ein ausstehendes Update im oberen, rechten Dreipunkt-Menü. Wenn ein Update verfügbar ist, wird das Symbol farbig angezeigt.

Dabei gibt es folgende Farben:

    • Grün: Ein Update wurde vor weniger als zwei Tagen veröffentlicht.
    • Orange: Ein Update wurde von etwa vier Tagen veröffentlicht.
    • Rot: Ein Update wurde vor mindestens einer Woche veröffentlicht.
Beim Update werden die eöffneten Tabs und Fenster vom Browser gespeichert und beim Neustart automatisch geöffnet. Die Inkognitofenster werden beim Neustart von Chrome nicht wieder geöffnet.

Bundeskartellamt: Prüfung für marktübergreifende Bedeutung bei Google

Wer Googles Browser nutzt, nutzt auch Googles Marktmacht und beschädigt damit den freien Wettbewerb und Handel, so die Informatiker und Datenschützer. Das Bundeskartellamt hat nun zwei Verfahren gegen die Google Germany GmbH, Hamburg, Google Ireland Ltd., Dublin, Irland, und Alphabet Inc., Mountain View, USA, nach den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne eingeleitet. Mit dem neuen kartellrechtlichen Instrument hatte die Behörde in den vergangenen Monaten bereits gegen Facebook und gegen Amazon Ermittlungen aufgenommen.

Bundeskartellamt: Prüfung für marktübergreifende Bedeutung bei Google
Bundeskartellamt: Prüfung für marktübergreifende
Bedeutung bei Google -Bild: WhatsApp

Im Januar 2021 ist die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten. Eine zentrale neue Vorschrift (§ 19a GWB) erlaubt der Behörde ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Eingeleitet hat das Bundeskartellamt gestern zum einen das Verfahren zur Feststellung dieser marktübergreifenden Bedeutung.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Ein Anhaltspunkt für eine solche Position eines Unternehmens kann ein sich über verschiedene Märkte erstreckendes Ökosystem sein. Entsprechende Machtstellungen sind von anderen Unternehmen oft nur schwer angreifbar. Aufgrund der Vielzahl an digitalen Diensten wie der Suchmaschine, YouTube, Maps, dem Betriebssystem Android oder dem Browser Chrome kommt bei Google eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb in Betracht.".

Über diese grundsätzliche Einordnung hinaus wird sich das Bundeskartellamt in einem darauf aufsetzenden zweiten Verfahren, das ebenfalls gestern eingeleitet wurde, eingehend mit den Datenverarbeitungskonditionen von Google befassen.

Das Geschäftsmodell von Google baut ganz grundlegend auf der Verarbeitung der Daten seiner Nutzerinnen und Nutzer auf. Google hat hier einen strategischen Vorteil aufgrund des etablierten Zugangs zu wettbewerbsrelevanten Daten.

Die neue kartellrechtliche Vorschrift nennt einige konkrete Beispiele für Verhaltensweisen, die einem Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung untersagt werden können. Das Bundeskartellamt prüft, ob Google/Alphabet die Nutzung seiner Dienste von einer Zustimmung zu der Datenverarbeitung abhängig macht, bei der es keine ausreichenden Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Umstands, des Zwecks und der Art und Weise der Verarbeitung der Daten gibt (§ 19a Abs. 2 Nr. 4a GWB).

Auch schon Anfang 2019 hatte das Bundeskartellamt dem Unternehmen Facebook weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt. Sowohl das Verfahren des Bundeskartellamtes als auch die nachfolgenden Gerichtsverfahren erfolgten auf der Basis der bereits vor der jüngsten Gesetzesänderung geltenden Vorschriften der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Zudem sind unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen.

Das Verfahren ist derzeit noch vor Gericht anhängig. Im März 2021 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, bestimmte Fragen, die die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung betreffen, dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Erst nach Klärung dieser Fragen könne das Facebook-Verfahren in der Hauptsache entschieden werden.

Bundeskartellamt: Facebook Streit landet vorm europäischen Gerichtshof

Die Düsseldorfer Richter sind zu dem Ergebnis gelangt, dass über die Facebook-Beschwerden erst nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entschieden werden kann. Die Frage, ob Facebook seine marktbeherrschende Stellung als Anbieter auf dem bundesdeutschen Markt für soziale Netzwerke deshalb missbräuchlich ausnutzt, weil es die Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen die DSGVO erhebt und verwendet, kann ohne Anrufung des EuGH nicht entschieden werden.

Bundeskartellamt: Facebook Streit landet nun vorm europäischen Gerichshof
Bundeskartellamt: Facebook Streit landet nun vorm europäischen Gerichts
--Abbildung: (Pixabay License)/ pixabay.com

Denn zur Auslegung europäischen Rechts ist der EuGH berufen. Der Senat folgt mit einer Vorlage der Anregung, die das Bundeskartellamt selbst im Eilverfahren gegen die angefochtene Amtsentscheidung geäußert hatte.

Facebook sei vorzuwerfen, dass die Nutzer ihres sozialen Netzwerks keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Nutzung des Netzwerks nur aufgrund ihrer dem Netzwerk Facebook.com selbst überlassenen Daten (kleine Datenmenge) und einer Nutzung des Netzwerks auch aufgrund ihrer außerhalb des Netzwerks, d.h. u.a. bei WhatsApp, Instagram und Oculus sowie auf dritten Webseiten und Apps hinterlassenen Daten (große Datenmenge) eingeräumt werde. Dadurch, so der Bundesgerichtshof, werde den Facebook-Nutzern eine Leistungserweiterung aufgezwungen.

Das Düsseldorfer Gericht hat ausgeführt, dass ein Kartellgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht befugt ist, die Begründung der Amtsverfügung in einem Umfang auszuwechseln, dass sich das Wesen der kartellbehördlichen Entscheidung ändert, und dass unter Berücksichtigung der dazu bislang ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts vieles dafür spricht, dass es sich bei dem Vorwurf der aufgedrängten Leistungserweiterung um einen gänzlich anderen, wesensverschiedenen Kartellverstoß handelt.

Übt Facebook eine marktbeherrschende Stellung aus?

Auch gibt es ferner die Frage, ob der Kartellverstoß einer fehlenden Wahlmöglichkeit des Facebook-Nutzers überhaupt vom Verbotsausspruch des Amtes umfasst wird. Er hat in diesem Zusammenhang ferner darauf verwiesen, dass sich eine "aufgedrängte" Leistungserweiterung möglicherweise auch dadurch verhindern lässt, dass der Facebook-Nutzer in die streitbefangene Datenerhebung und Datenverwendung "eingewilligt" haben muss.

Daneben kommen weitere Möglichkeiten in Betracht, mit denen Facebook den in Rede stehenden Kartellverstoß abstellen kann. Facebook kann nicht nur sein soziales Netzwerk in Deutschland schließen, sondern - wie der Bundesgerichtshof meint - in seinen Nutzungsbedingungen auch eine Wahlmöglichkeit zwischen der Erhebung und Verwendung einer erlaubten kleinen Datenmenge und der unerlaubten großen Datenmenge einräumen.

Kartellamt hat kein rechtliches Gehör gewährt

Auch hat der Senat begründet, dass der Verbotsausspruch des Amtes fehlerhaft ist, soweit die verbundenen Unternehmen der drei verfahrensbeteiligten Facebook-Gesellschaften in die Pflicht genommen werden, und ferner auch, soweit das Amt die deutsche Schwestergesellschaft der datenerhebenden irischen Facebook-Gesellschaft und die amerikanische Muttergesellschaft des Facebook-Konzerns in Anspruch genommen hat. Den verbundenen Unternehmen ist vor Erlass der angefochtenen Amtsentscheidung schon kein rechtliches Gehör gewährt worden.

Die Inanspruchnahme der deutschen Schwestergesellschaft ist fehlerhaft, weil diese keinen bestimmenden Einfluss auf ihr irisches Schwesterunternehmen besitzt und deshalb zur Abstellung des Kartellverstoßes nicht maßgeblich beitragen kann.

Verfügungserlass gegen die Facebook-Muttergesellschaft ist rechtswidrig

Der Verfügungserlass gegen die Facebook-Muttergesellschaft ist rechtswidrig, weil sie im Ermessen des Amtes steht und das Amt keinerlei Ermessenserwägungen angestellt hat. Das Amt hat überdies keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die irische Facebook-Gesellschaft dem kartellbehördlichen Gebot keine Folge leisten wird und aus diesem Grund auch das Mutterunternehmen in die Pflicht genommen werden muss.

Der Senat hat am Ende der mündlichen Verhandlung zur Auslegung von Bestimmungen der DSGVO einen Vorlagebeschluss an den EuGH seinem wesentlichen Inhalt nach verkündet.

Bundeskartellamt: Kartellamt sieht Whatsapp-Ultimatum kritisch

Bei Google, Amazon und Facebook gilt das Gesetz des Stärkeren. Hier ist man gleichzeitig Marktplatz und Verkäufer und ist obendrein noch Schiedsrichter und Mitspieler zugleich. Zuletzt hatte das Bundeskartellamt im Dezember 2020 ein Missbrauchsverfahren gegen Facebook wegen der Verknüpfung von Oculus mit dem Facebook-Netzwerk eingeleitet. Der Kartellamtschef Mundt sieht auch das Vorgehen von WhatsApp kritisch, die derzeit bei ihren Nutzern neue Geschäftsbedingungen durchsetzen will. Zwischenzeitlich sind seit dem 19. Januar 2021 wichtige Änderungen des Kartellrechts in Hinblick auf Digitalkonzerne in Kraft getreten.

Da WhatsApp derzeit bei den Nutzern neue Geschäftsbedingungen durchsetzen will, geht der Kartellamtschef Mundt auf die Barrikaden und fordert von der Regierung klare Kante gegen Facebook und Co.

Neue Whatsapp Datenschutzrichtlinien: Nutzer laufen WhatsApp davon
Neue WhatsApp Datenschutzrichtlinien: Nutzer
laufen WhatsApp davon -Bild: WhatsApp

So kritisiert Andreas Mundt das Vorgehen der Facebook-Tochter Whatsapp bei der Durchsetzung neuer Datenschutzvorgaben. "Den Kunden wird keine Wahl gegeben. Entweder sie akzeptieren oder sie werden abgeschaltet. Friss oder stirb", sagte Mundt dem Berliner Tagesspiegel.

Whatsapp-Ultimatum bis 15. Mai 2021

Wenn Whatsapp-Nutzer den neuen Vorgaben bis zum 15. Mai 2021 nicht zustimmen, wird der Account zunächst eingeschränkt und später deaktiviert.

Auch bei dem Konflikt zwischen der australischen Regierung und Facebook fordert der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, von der deutschen Politik ein hartes Vorgehen gegen die großen Internetkonzerne. "Der Gesetzgeber ist gut beraten, hier klare Ziele zu verfolgen", sagte Mundt dem Tagesspiegel. Die Presse sei etwas Besonderes, "sie ist ein Pfeiler der Demokratie".

So hatte Facebook in Australien wegen Streits um das neue Mediengesetz vorübergehend Nachrichtenseiten abgeschaltet. In dem Konflikt geht es um die Bezahlung von Verlagen, wenn Internetanbieter wie Facebook oder Google deren journalistische Inhalte nutzen. In Deutschland wird eine entsprechende EU-Richtlinie gerade in deutsches Recht umgesetzt.

"Kein Unternehmen darf die Macht haben, sich seine Regeln selbst zu setzen", kritisierte Mundt das Vorgehen Facebooks.

Ob das Bundeskartellamt gegen WhatsApp vorgehen will, ließ Mundt offen. Der Behördenchef betont jedoch, dass das reformierte Wettbewerbsrecht dem Amt erweiterte Kompetenzen gibt.

Neue Whatsapp Datenschutzrichtlinien: Nutzer laufen WhatsApp davon

So wird nun der Messengerdienst WhatsApp die Einführung der neuen Datenschutzregeln nach massiver Kritik verschieben. Damit will WhatsApp weitere Kundenabwanderung verhindern.

So sollten die neuen Datenschutzrichtlinien schon am 8.Februar gelten, mit der Verschiebung wird es dann vielleicht der 15.Mai. Auf jeden Fall hat der Messengerdienst dafür gesorgt, dass die Nutzer sich nun nach alternativen Möglichkeiten umsehen. So sollen bei den neuen Datenschutzrichtlinien bessere Möglichkeiten für Kommunikation mit Unternehmen möglich sein. Kritiker sehen hier den Ausverkauf von Nutzerdaten an Firmen.

Die erfolgreiche Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei der Kommunikation soll nicht verändert werden. Allerdings fordern Regierung schon Zugriff auf die WhatsApp Kommunikationsdaten im Rahmen der Strafverfolgungen

Patriot Act verpflichtet WhatsApp zur Datenweitergabe

Bislang fließen außerhalb der EU WhatsApp-Nutzerdaten an Facebook zu Werbezwecken oder zur Verbesserung von Produkten. Dieses erfolgt schon seit dem Jahr 2016. Auch muss Facebook auf verlangen der US-Behörden jegliche Daten herausgeben, auch von deutschen Behörden, da Facebook als USA Unternehmen gemäß dem Patriot Act dazu verpflichtet ist. Dazu muss es richterliche oder behördliche Anweisung geben. Innerhalb der EU hingegen ist die Weitergabe von Daten unter anderem durch das Telemediengesetz sowie durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Art. 48) untersagt. Es dürfen aber auch Daten von deutschen Servern an die USA geliefert werden, was vielen Nutzer nicht klar ist. Diese Regelung gilt auch für Microsoft, Google, Apple etc.

Datenschützer Johannes Caspar kritisiert WhatsApp

Der Hamburger Datenschützer Johannes Caspar sieht die Vorgehensweise von WhatsApp äußerst kritisch. So wird vom Datenschutzbeauftragen weiterhin kritisiert, dass die Zuständigkeit seit Inkrafttreten der DSGVO weiterhin bei der irischen Datenschutzbehörde liegt. Schon zuvor hatte Caspar in einem Verfahren eine Untersagungsverfügung der Datenzusammenführung gegen Facebook verhängt.

Auch ist die europäische Version der Datenschutzrichtlinien keineswegs unbedenklich. so Casper weiter. "Zwar wird erklärt, dass keine Informationen, die WhatsApp weitergibt, für die eigenen Zwecke der Facebook-Unternehmen Verwendung finden. Gleichzeitig erfolgt jedoch ein Hinweis darauf, dass WhatsApp mit anderen Facebook-Unternehmen Informationen teilt, u.a. um Dienste zu verbessern, bereitzustellen und zu vermarkten.".

Auch dürfen Daten innerhalb des Konzerns unbeschränkt weitergegeben werden. In den FAQ steht, dass Facebook für die Bereitstellung von Analysediensten Telefonnummer, Geräteinformation und weitere Nutzungsinformationen von WhatsApp erhält. Dabei seien ausdrücklich Personen inbegriffen, die gar nicht auf Facebook sind, sondern nur WhatsApp nutzen, so die weitere Kritik vom Datenschützer.

Das diese Daten am Ende auch bei Facebook landen, ist problematisch und bedarf einer eingehenden Untersuchung, für deren Durchführung seit Inkrafttreten der DSGVO die irische Aufsichtsbehörde zuständig ist, so Casper.

Bundeskartellamt ermittelt durch neues Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegen Facebook

Ein zentraler Bestandteil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht. Das Gesetz ermöglicht dem Bundeskartellamt erstmals ein frühzeitiges Eingreifen bei Wettbewerbsgefährdungen durch bestimmte große Digitalkonzerne.

Bundeskartellamt ermittelt durch Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegen Facebook
Bundeskartellamt ermittelt wegen
Wettbewerbsbeschränkungen gegen Facebook -Abbildung: pixabay

Unternehmen, denen aufgrund ihrer strategischen Stellung und ihrer Ressourcen eine besondere marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt, kann das Bundeskartellamt bestimmte Verhaltensweisen vorbeugend untersagen. Beispiele für solche Verhaltensweisen sind die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder die Behinderung des Marktzutritts von Dritten durch das Vorenthalten bestimmter Daten.

Die Schlagkraft der neuen Vorschrift untermauert der Gesetzgeber außerdem durch eine Verkürzung des Rechtsweges. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamtes, die auf der Basis von § 19a getroffen wurden, werden direkt vom Bundesgerichtshof entschieden. Das Überspringen der in allen sonstigen Kartellrechtsverfahren ersten Instanz, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, wird mit einer erheblichen Zeitersparnis in den Verfahren einhergehen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die neuen Eingriffsmöglichkeiten bei Digitalkonzernen setzen voraus, dass dem Unternehmen eine "überragende marktübergreifende Bedeutung" zukommt. Charakteristisch dafür ist insbesondere ein sich über verschiedene Märkte erstreckendes Ökosystem - eine schwer angreifbare wirtschaftliche Machtstellung. Mit Blick auf die starken Marktpräsenzen von Facebook mit dem gleichnamigen sozialen Netzwerk, WhatsApp und Instagram kommt eine solche Position in Betracht. Es handelt sich um das erste Verfahren, in welchem wir von den neuen Regelungen Gebrauch machen.".

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Bundeskartellamt und Verbrauchzentralen sind erfreut

Der Bundestag hatte zuletzt die Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Nun kann das Bundeskartellamt endlich proaktiv gegen Unternehmen vorgehen, die ihre Marktmacht missbrauchen. Das ist ein positiver Paradigmenwechsel aus Verbrauchersicht, so die Sicht der Verbraucherzentralen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Bundeskartellamt und Verbrauchzentralen sind erfreut
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Bundeskartellamt
und Verbrauchzentralen sind erfreut
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Und das Bundeskartellamt will künftig die Macht von großen Internetkonzernen stärker kontrollieren. Das hat Behördenpräsident Andreas Mundt am Donnerstag im Inforadio vom rbb angekündigt.

Hintergrund ist ein Gesetz, das der Bundestag am Donnerstag beschließen will. Es soll der Behörde ermöglichen, den Wettbewerb im Internet besser zu schützen.

Bundeskartellamt Boss Mundt erklärte, das Gesetz komme zur richtigen Zeit. Damit habe die Behörde leichteren Zugriff auf die Digitalunternehmen: "Unsere Arbeit wird uns jetzt ein stückweit leichter gemacht durch dieses Gesetz. Wir können vor allen Dingen [...] auf Märkten einschreiten, wo diese sehr großen Unternehmen noch nicht marktbeherrschend sind. Also wir müssen jetzt nicht warten, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist, sondern wir können rechtzeitig unsere Waffen zücken.".

vzbv-Vorstand Klaus Müller zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: "Wir sehen, wie große Digitalkonzerne die Online-Regeln so gestalten, dass sie die Wahlfreiheit der Verbraucher einschränken und Wettbewerber gezielt schwächen. Etwa, wenn Betreiber von Betriebssystemen es Nutzern nicht ermöglichen, alternative App Stores mit niedrigeren Provisionen zu nutzen. Manche Plattformen treten gleichzeitig als Marktplatz und als Verkäufer auf, also als Schiedsrichter und Mitspieler zugleich. Das ist kein fairer Wettbewerb mehr. Das Bundeskartellamt kann nun verbieten, dass diese Unternehmen ihre eigenen Angebote bevorzugen.".

Das Bundeskartellamt plane, die gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen und härter gegen große Internetkonzerne vorgehen. Er rechne mit heftigen Auseinandersetzungen vor Gericht. Das werde "anstrengend" - sei aber wichtig, denn derzeit gebe es fast keinen fairen Wettbewerb mehr im Netz.

Man arbeite zwar auch an einer europäischen Lösung, erklärte der Präsident des Bundeskartellamtes. Dennoch mache ein deutsches Gesetz sehr viel Sinn. Zum einen sei man schneller mit der Gesetzgebung. Dadurch habe die Behörde jetzt die Instrumente, die sie brauche. Zum anderen könnten nationale Wettbewerbsbehörden auch international viel bewirken. Das hätten vergangene Verfahren bereits gezeigt.

Der Suchmaschinen Gigant Google hatte von der EU-Kommission ein Rekord Bussgeld von 2,42 Mrd Euro aufgedrückt bekommen. Durch das Bußgeld reagiert die EU-Kommission gegen Google wegen Mißbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung als Suchmaschine durch unzulässige Vorzugsbehandlung für den eigenen Preisvergleichsdienst. Nun hat Google, ohne weitere Nennung von Gründen, Klage beim europäischen Gerichtshof eingereicht.

EU-Kommission brummt Google Rekord-Strafe von 2,42 Mrd Euro auf

Die Europäische Kommission hatte eine Geldbuße in Höhe von 2,42 Mrd. Euro gegen Google am 27.Juni 2017 verhängt, da das Unternehmen gegen das EU-Kartellrecht verstoßen hat. Google hat seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschinenbetreiber missbraucht, indem es einem anderen Google-Produkt, seinem Preisvergleichsdienst, einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat. Für das Bezahlen der Strafe hatte Google 30 Tage Zeit, hat aber nun Klage dagegen erhoben. Das teilte der US-Konzern teilte dieses nun am heutigen Montag mit, ohne weitere Details zu nennen. Auch das Gericht der Europäischen Union bestätigte der Deutschen Presse-Agentur gegenüber den Eingang der Beschwerde.

Preisvergleiche sorgen für Ersparnis beim Verbraucher
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Das Verhalten von Google stellt somit eine missbräuchliche Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung in der allgemeinen Internet-Suche dar, da es den Wettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten behindert.

In dem Beschluß kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Google auf jedem nationalen Markt für allgemeine Internetsuche im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d. h. in allen 31 EWR-Staaten, eine beherrschende Stellung innehat.

Die Bewertung der Kommission stützt sich auf die Tatsache, dass auf die Google-Suchmaschine in allen EWR-Staaten sehr hohe Marktanteile entfallen, die meist über 90 Prozent liegen. Das Unternehmen konnte diese Position seit mindestens 2008, d. h. seit Beginn des Untersuchungszeitraums, halten.

Googles Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung

Eine marktbeherrschende Stellung an sich ist nach den EU-Kartellvorschriften nicht verboten. Allerdings tragen marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung, denn sie dürfen ihre starke Marktstellung nicht missbrauchen, indem sie den Wettbewerb auf dem von ihnen beherrschten Markt oder auf anderen Märkten einschränken.

Google hat die Suchergebnisse manipuliert

Google hat seinen eigenen Preisvergleichsdienst systematisch am besten plaziert. Die Ergebnisse seines Preisvergleichsdiensts werden ganz oben auf der Liste der Suchergebnisse oder manchmal in einem eigenen Feld auf der rechten Seite dieser Liste angezeigt und ansprechend präsentiert, so die EU-Kommission.

Sie werden vor den Ergebnissen aufgeführt, die anhand der generischen Suchalgorithmen als relevanteste Ergebnisse ermittelt werden. Dies geschieht immer, wenn ein Verbraucher in der allgemeinen Google-Suchmaschine nach einem Produkt sucht, für das Google Ergebnisse seines Preisvergleichsdiensts zeigen möchte. Folglich wendet Google seine generischen Suchalgorithmen nicht auf den eigenen Preisvergleichsdienst an.

Bei konkurrierenden Preisvergleichsdiensten dagegen werden diese generischen Algorithmen für die Platzierung genutzt und bewirken auch Herabstufungen (sodass diese auf der Liste der Suchergebnisse weiter nach unten rutschen). Preisvergleichsdienste können durch mindestens zwei verschiedene Algorithmen, die 2004 bzw. 2011 erstmals angewendet wurden, herabgestuft werden. Die am besten plazierten Wettbewerber werden nachweislich im Durchschnitt erst auf Seite vier der Suchergebnisse von Google angezeigt, und andere Dienste sind sogar noch weiter unten plaziert. Praktisch bedeutet das, dass die Verbraucher konkurrierende Preisvergleichsdienste nur sehr selten in den Suchergebnissen von Google zu sehen bekommen.

Geldbuße richtet sich nach der Schwere des Vergehens

Die Kommission berücksichtigte bei der Festlegung der Geldbuße die Dauer und die Schwere der Zuwiderhandlung. Im Einklang mit den Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 wurde die Geldbuße auf der Grundlage der Einnahmen von Google aus seinem Preisvergleichsdienst in den betreffenden 13 Europäischen Wirtschaftsraum Staaten errechnet.

Mit dem Beschluß wird Google dazu verpflichtet, sein rechtswidriges Verhalten bezüglich seines Preisvergleichsdienstes binnen 90 Tagen abzustellen und von allen Maßnahmen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

Google manipuliert Suchergebnisse bei Preisvergleichern

Google verwendet seine Ergebnisseiten, um entsprechende eigene Preisvergleiche anpreisen. Dabei werden sogar die Suchergebnisse manipuliert, so dass andere Preisvergleicher erst gar nicht mehr bei dem Suchergebnis auftauchen. Immerhin kann dieses jeder Nutzer zum Beispiel bei der Verwendung von Bing oder duckduckgo.com nachvollziehen.

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