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Verbraucherzentrale Handy-Kostenfalle: Gericht verbietet Handy-Kostenfalle von Turbado

• 10.09.20 Wenn es um neue Handy geht, wollen viele Käufer oft sparen. Dabei kann man auch zu einem Miethandy greifen. Dumm nur, wenn man nichts von der Miete weiß als Kunde. Dabei sind die Schnäppchen von Turbado den Verbraucherschützern aufgefallen. So hatte nun das Landgericht Berlin dem Onlinehändler Turbado untersagt, Smartphones, Tablets und Konsolen anzubieten, ohne darüber zu informieren, dass die Geräte nur vermietet werden. So gab es Verbraucherbeschwerden aus der Marktbeobachtung der Verbraucherzentralen und des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), welche auf den Missstand hinwiesen.

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Verbraucherzentrale Handy-Kostenfalle: Gericht verbietet Handy-Kostenfalle von Turbado

Das Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Smartphones, Tablets und Konsolen als vermeintliche Schnäppchen angeboten. Werbung und Bestellvorgang erweckten den Eindruck, Kunden könnten die Geräte günstig kaufen. Tatsächlich wurden sie nur zur Miete angeboten.

Verbraucherzentrale Handy-Kostenfalle: Gericht verbietet Handy-Kostenfalle von Turbado
Gericht verbietet Handy-Kostenfalle von Turbado
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Der "zu zahlende Betrag" war nicht der Kaufpreis, sondern die Mietsicherheit. Diese sollte mit dem "nach aktueller Staffel" geschuldeten Mietzins verrechnet werden. Dass es sich in Wahrheit um Mietverträge handelte, ging lediglich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervor.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte daraufhin gegen das in der Slowakei ansässige Unternehmen geklagt. "Turbado hatte es offensichtlich darauf angelegt, Kunden über den Vertragscharakter zu täuschen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Statt ein Smartphone günstig zu kaufen, schlossen die Verbraucherinnen und Verbraucher unbemerkt einen teuren Mietvertrag ab. Es ist gut, dass das Landgericht Berlin dieser Vertragsfalle einen Riegel vorschiebt und Verbraucher vor dieser Abzock-Masche schützt.".

Dabei haben die Verbraucherschützer dem Unternehmen vorgeworfen, Verbraucher in die Irre zu führen und den Mietcharakter des Angebots systematisch zu verschleiern. Das sah auch das Landgericht Berlin so. Onlineanbieter seien gesetzlich verpflichtet, in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Eigenschaften des Angebots zu informieren. Bei Turbado bleibe der Mietcharakter des Angebots dagegen selbst während des Bestellvorgangs verschleiert. Das Geschäftsmodell lebe davon, von Kunden nicht als Miete erkannt zu werden. Zudem seien die Gesamtvertragskosten intransparent.

Für das Gericht war es unerheblich, dass die deutsche Webseite des Unternehmens von der Turbado.de GmbH und nicht von der beklagten Turbado.eu Ltd. betrieben wird. Letztere und deren Geschäftsführer seien auch für den Wettbewerbsverstoß der für den deutschen Vertrieb eingesetzten Firma verantwortlich. Der Geschäftsführer hatte sich vergeblich damit herauszureden versucht, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe mit der Gestaltung der Webseite nichts zu tun.

Rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 5.05.2020, Az. 15 O 107/18

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