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Verbraucherzentrale: Eltern von Minderjährigen müssen App-In Käufe nicht zahlen

• 11.02.20 Die beliebten Smartphone Apps fordern oftmals dazu auf, sich durch App-In Käufe bei App-Spiele zu verbessern. Dieses kann dann durchaus ins Geld gehen. Besonders Kinder und Jugendliche sind oftmals die Zielgruppe bei den App-In Käufen. So melden sich bei der Verbraucherzentrale Hamburg immer wieder Eltern, denen Geld über Telefonrechnung oder Kreditkarte abgebucht wurden, obwohl sie keinen einzigen In-App-Kauf autorisiert haben.

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Verbraucherzentrale: Eltern vom Minderjährigen müssen App-In Käufe nicht zahlen

Daher stellen die Verbraucherschützer anlässlich des Safer Internet Day nochmal klar, dass Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, für kostspielige Spielmanöver ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen.

Safer Internet Day
Vorsicht bei App-In Käufen durch Kinder
-Bild: Twitter.com

Das heißt, dass Kinder und Jugendliche nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind. Bei einem wirksamen Vertragsschluss bedarf es die vorherige Einwilligung oder eine nachträgliche Genehmigung von den Eltern.

"Werden die Käufe von den Eltern nicht genehmigt, besteht grundsätzlich erstmal keine Zahlungspflicht. Mit diesem Risiko müssen die Spieleanbieter, deren Angebot sich oftmals vorwiegend an Minderjährige richtet, leben", sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Dulden Eltern die Käufe jedoch zunächst und unternehmen nicht zeitnah etwas gegen die hohen Zahlungsforderungen, kann das unter Umständen eine Zahlungspflicht der Eltern begründen", so die Juristin weiter.

Neue Regelungen zur Abrechnung von Drittanbieterdienstleistungen

Seit dem 1.Februar gibt es ferner neue Regeln, was das Abbuchen von Drittanbieterdienstleistungen betrifft. Die neuen Regeln schreiben Mobilfunkunternehmen vor, dass Drittanbieterdienstleistungen nur abgerechnet werden dürfen, wenn:
    • Redirect: eine technische Umleitung erfolgt, bei der ein Kunde im Rahmen des Bezahlvorgangs für eine Drittanbieterleistung von der Internetseite des Drittanbieters auf eine Internetseite eines Mobilfunkanbieters umgeleitet wird.

    • oder das Mobilfunkunternehmen verschiedene festgelegte verbraucherschützende Maßnahmen implementiert (Kombinationsmodell).

Während das Redirect alleine eine technische Lösung vorgibt, basiert das alternativ anwendbare Kombinationsmodell auf einer Vielzahl von Sicherungsmechanismen. Das Kombinationsmodell sieht dabei auch einen zwingenden Einsatz des Redirects bei Abonnementdiensten vor.

Unterschiede ergeben sich bei Einzelkäufen sowie bei besonders vertrauenswürdigen Drittanbietern, bei denen sich Kunden durch Login identifizieren. Im Gegenzug kann sich ein Kunde in einer Vielzahl von Fällen auf eine Geld-Zurück-Garantie der Mobilfunkanbieter bei ungewollten Drittanbieter-Abrechnungen berufen.

Diese Beschwerde kann mittlerweile sehr schnell und einfach auch Online durchgeführt werden.

Mobilfunkgarantie von unterzeichnenden Mobilfunkanbieter

Ab sofort gibt es auch bei der Bundesnetzagentur eine Mobilfunkgarantie von den unterzeichnenden Mobilfunkanbieter. Die Liste ist dort online verfügbar.

Dabei handelt es sich um 29 Provider über die Telekom, Vodafone bis hin zu Klarmobil und auch Drillisch und damit auch den Handydiscounter Marken wie PremiumSIM, winSIM etc. Also eigentlich alle populären Anbieter und Marken in Deutschland.

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