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Verbraucherzentrale: Vodafone darf keine 2,50 Euro bei Überweisungen kassieren

• 25.10.19 Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat gegen Vodafone ein Urteil zum Wohle der Verbraucher erwirkt. So dürfen Unternehmen keine Gebühren bei Zahlung per SEPA-Überweisung von ihren Kunden verlangen. Das gilt auch für Verträge, die noch vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Januar 2018 abgeschlossen wurden. Das entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH.

Dr.Sim
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Verbraucherzentrale: Vodafone darf keine 2,50 Euro bei Überweisungen kassieren

So hatte der Anbieter Vodafone von Kunden mit älteren Verträgen, die nicht per Lastschrift zahlten, eine "Selbstzahlerpauschale" von 2,50 Euro verlangt. Dies steht im Widerspruch zu einer Neuregelung im BGB, wonach Unternehmen für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kredit- und Girokarten kein Entgelt verlangen dürfen. Das neue Gesetz geht auf die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie zurück und trat am 13.1.2018 in Kraft.

Bei Vodafone profitierten davon allerdings nur Neukunden. Kunden, die ihren Vertrag vor dem 13.01.2018 abgeschlossen hatten, sollten die Pauschale von 2,50 Euro für jede Überweisung weiterzahlen.

Vodafone darf bei Überweisungen nicht kassieren -
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Dagegen hatten die Verbraucherschützer geklagt und nun vom Landgericht München I Recht bekommen. Das Verbot gilt auch für Altverträge.

"Das Gericht hat klargestellt, dass Kundinnen und Kunden ihre Rechnungen ohne Zusatzkosten per Überweisung bezahlen können - egal, wann sie ihren Vertrag abgeschlossen haben", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale. "Eine andere Regelung im Kleingedruckten ist unzulässig.".

Das Gericht schloß sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen für alle Zahlungsvorgänge ab dem 13.01.2018 gilt, auch wenn der Vertrag selbst noch vor dem Stichtag abgeschlossen wurde. Dies sei schließlich Zweck der EU-Richtlinie und erklärter Wille des deutschen Gesetzgebers.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil des LG München I vom 24.09.2019, Az. 33 O 6578/18 - nicht rechtskräftig.

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