Amtsgericht: File-Sharing Beweise müssen eindeutig sein
• 28.03.13 Mittlerweile bekommen die File-Sharer schon eine Abmahnung, wenn auf den eigene Rechnern eine Torrent-Datei existiert. Diese Datei ist auch nicht der Gegenstand der Abmahnung, da diese Torrent-Datei immer nur den Standort auf einem Server im Internet mitteilt.
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Einer seiner Mandanten bekam vom Rechteinhaber der Erotik-Branche aus Großbritannien eine Abmahnung durch den Rechtsanwalt Lutz Schroeder wegen illegales Verbreiten von urheberrechtlich geschütztem Material. Dabei ging es dann um Erstattung von Abmahnkosten sowie Lizenzschadensersatz. Das Amtsgericht München hat die Klage komplett abgewiesen. Der Kläger muss sämtliche Kosten des Verfahrens tragen.
Das Gericht hat dabei festgestellt, dass eine eine Torrent-Datei zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Rechner eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers nicht beweist, dass der Nutzer auch das in der Datei verlinkte urheberrechtliche geschützte Werk angeboten hat.
"Es kann sich durchaus lohnen, die angeblich beweissicheren Ermittlungen der Rechteinhaber konkret zu hinterfragen", stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke fest, der das Verfahren für den Beklagten geführt hat. "Während die Gerichte in der Vergangenheit bei der Beweisführung zugunsten der Rechteinhaber schon einmal beide Augen zugedrückt haben, hat sich seit einigen Monaten der Wind erheblich gedreht. Das mag auch daran liegen, dass die Sachkenntnis bzgl. der technischen Vorgänge beim Filesharing bei den deutschen Richtern aufgrund der Vielzahl der Verfahren erheblich gestiegen ist.".
In dem genannten Fall hatte der Rechteinhaber eine weitgehend automatisierte Ermittlungssoftware eingesetzt. Hier wurde dann nur ein Abgleich durch einen Hashwert durchgeführt. Dabei hat jede Datei in einer Tauschbörse eine einmalige Kennung, den sogenannten Hashwert, welcher berechnet wird. Gerne wird dieses dann auch in den Medien als digitaler Fingerabdruck bezeichnet.
Besonders interessant ist die Aussage von Rechtsanwalt Christian Solmecke, dass der Anbieter der Erfassung-Software eine falsche eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat. Damit liegt der Verdacht bei Alt-Fällen nahe, dass hier der Straftatbestand des Prozessbetruges begangen wurde. Die Tat selbst ist in Deutschland ein Vergehen gem. § 263 StGB und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet werden. Besonders im gewerblichen Bereich sind Urteile über 5 Jahre in der Vergangenheit ergangen. In Deutschland gibt es die sogenannte prozessuale Wahrheitspflicht, welche sich aus § 138 ZPO ableitet.
(Az.: 111 C 13236/12, Urteil vom 15.03.2013)
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