Gericht: Handyverbot gilt nicht für Festnetztelefone am Steuer
• 05.11.09 Mittlerweile bekommt der deutsche Autofahrer schon einen Punkt in Flensburg, wenn er beim Telefonieren hinter dem Steuer eines Autos erwischt wird. Allerdings kommt es nun auf die Feinheiten des beim Telefonieren benutzen Gerätes an. Beim einem Handy hagelt es Bussgeld und Punkte, bei dem Einsatz eines schnurlosen Telefon gibt es einen Freibrief, so jedenfalls die|
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Ein Bonner Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Das Bonner Amtsgericht hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon. Dieser Auslegung hat sich der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln nicht angeschlossen.
Schnurlostelefone bzw. deren Mobilteile könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als Handy bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen.
Der Senat sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern. Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.
Die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz, die ein Bußgeld von 40,- Euro verhängt hatte, wurde aufgehoben, der Betroffene wurde freigesprochen.
Beschluss vom 22.10.2009: Az. 82 Ss-OWi 93/09
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