Gericht: Smartphone Werbung muss auch auf zusätzliche Kosten hinweisen
• 16.09.11 Billige Smartphones ab einem 1 Euro sind in der Regel nur mit einem Laufzeitvertrag über 24 Monate zu erhalten. Wenn dann der Preis des Handys oder Smartphone höher liegt, kann der Verbraucher auch schon mal auf einen Preis ohne eine Laufzeitvertrag rechnen. Nun ist die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Telekom Shop Vertriebsgesellschaft vorgegangen, welche
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Im Kleingedruckten versteckte sich dann die Preisangabe für einen Netzkarten-Vertrag, der abgeschlossen werden musste. Die Verbraucherschützer befanden jedoch das Kleingedruckte als zu klein, dass die Zusatzkosten nicht einmal mit einer Lupe zu entziffern waren.
Daher mahnten die Verbraucherschützer den Telekom Shop ab und verlangte, künftig die Preise deutlicher anzugeben. Der blieb zunächst uneinsichtig, so dass Klage beim Landgericht Bonn erhoben wurde. Nach der Preisangabenverordnung müssen Endpreise gegenüber dem Verbraucher deutlich zu erkennen sein.
Landgericht Bonn, Urteil vom 5.8.2011, Az.: 11 O 35/11.
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