Gerichtsurteil: Teure SMS-Flirts müssen nicht bezahlt werden
• 14.07.05 Ein Anbieter von Premium-SMS-Diensten muss in jeder einzelnen SMS die Kosten gut sichtbar aufführen. So lautet die zentrale Aussage eines Urteils des Landgerichts Hannover. Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen den Anbieter NewTex GmbH statt. Auslöser war ein SMS-Flirt einer 12-jährigen Verbraucherin, die für|
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Der vzbv war in dem Verfahren neben der fehlenden Preisangabe in den Folge-SMS auch gegen die unaufgeforderte Zusendung der SMS und die intransparente Preisangabe in der Kontakt-Mail vorgegangen. Der Hinweis auf die Kosten in Höhe von 1,99 Euro erschien erst nach mehrmaligem Scrollen auf dem Display.
Das Landgericht Hannover teilte im Ergebnis die Ansicht des vzbv in allen Punkten. Es kritisierte zudem den Internetauftritt der NewTex GmbH: Indem die Internetadresse das Wort "gratis" enthielte, erwecke es den Eindruck, der Flirt sei gratis. Daher sei das Fehlen der Preisangabe geeignet, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Auch erteilten die Richter dem Argument des Anbieters eine Absage, für die Zusendung der SMS hätte eine Einwilligung vorgelegen.
Das vom Bundestag am 17.06.2005 verabschiedete neue Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde in der vergangenen Woche vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Das Gesetz sieht für den Bereich sogenannter Kurzwahldienste unter anderem eine Pflicht zur Preisinformation bei Diensten ab einem Euro und eine "Warn-SMS" bei Erreichen eines Schwellenwertes von 20 Euro pro Anbieter vor. Der vzbv appelliert an die Bundesländer, bei den verbraucherschützenden Regelungen des TKG nicht den Rückwärtsgang einzulegen.
Urteil Landgericht Hannover Aktenzeichen 14 O 158/04 (nicht rechtskräftig)
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