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Bundeskabinett beschließt neue Regeln zum Datenschutz

• 10.12.08 Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Erster Schwerpunkt des Entwurfs ist die Schaffung eines freiwilligen,

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gesetzlich geregelten und unbürokratischen Datenschutzauditverfahrens, das marktorientierte Anreize zur Verbesserung des Datenschutzes in Unternehmen setzt. Im Rahmen dieses Verfahrens können Unternehmen ein Datenschutzauditsiegel erwerben, wenn sie sich einem regelmäßigen datenschutzrechtlichen Kontrollverfahren anschließen und Richtlinien zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit erfüllen.

Die Richtlinien sollen von einem mit Experten aus Wirtschaft und Verwaltung besetzten Ausschuß erarbeitet werden, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen und branchenspezifisch ausgestaltet sein.

Als überholt hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Ausgestaltung des sogenannten Listenprivilegs erwiesen, das die Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung in gewissem Umfang ohne Einwilligung der Betroffenen erlaubt. Die praktische Anwendung dieser Vorschrift hat dazu geführt, dass personenbezogene Daten der Bürgerinnen und Bürger weitläufig und teilweise unzulässigerweise zum Erwerb oder zur Nutzung angeboten werden. Der Entwurf sieht daher vor, dass die Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung in Zukunft grundsätzlich nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig sein soll.

Flankiert wird diese Maßnahme durch ein Kopplungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen. Dies bedeutet, dass Unternehmen den Abschluss eines Vertrages nicht von einer Einwilligung der Betroffenen in die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken abhängig machen dürfen, wenn den Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.

Außerdem werden mit dem Entwurf die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen das Datenschutzrecht erweitert, Möglichkeiten zur Abschöpfung unrechtmäßiger Gewinne aus illegaler Datenverwendung geschaffen, eine Informationspflicht bei Datenschutzpannen eingeführt und die Stellung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten gestärkt.


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