Bundesnetzagentur untersagt Call-by-Call Abrechnung von 01063
• 20.09.12 Nach dem neuen Telekommunikationsgesetz sollte eigentlich ab dem 1.März eine Tarifansage verlangt werden. Dieses Gesetz ist aber durch den Widerspruch von Tele2 verzögert. Das Bundesverfassungsgericht hat daher aufgrund einer Eilentscheidung von Tele2 die Ansagepflicht auf den 1.August verschoben.
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Nun hat die Bundesnetzagentur auch in einem Fall die Rechnungslegung verboten. Es handelt sich dabei um den Anbieter 01063 Telecom, welcher laut Internet Impressum von der TelDaFax Communications GmbH betrieben wird. Das Verbot wurde sowohl gegenüber dem Anbieter des Dienstes als auch gegenüber der Telekom Deutschland GmbH ausgesprochen und gilt rückwirkend für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 11. September 2012.
Als Begründung wird von der Bundesnetzagentur angeben, dass der Gesetzgeber die Preistransparenz zum Schutze des Verbrauchers eingeführt hat. Daher muss der Verbraucher geschützt werden und der Wettbewerb soll nicht durch Rechtsbruch verzerrt werden.
Auf unseren Tarifrechnern wird der Anbieter 01063 Telecom nicht gelistet, da er uns keine Tarife und Tarifänderungen zur Verfügung stellt. Auch sind die Tarife nicht gerade günstig im Call-by-Call Wettbewerb.
Seit dem 1. August 2012 müssen Anbieter von Call-by-Call-Diensten den Bruttopreis ansagen, den dieser Dienst kostet. Die Preisansage und mindestens drei weitere Sekunden müssen kostenlos sein. Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, ab wann das Gespräch kostenpflichtig ist.
Die Bundesnetzagentur hat dabei Testanrufe zu geografischen, Mobilfunk- und Auslandsrufnummern unter Nutzung der 01063 durchgeführt. Erst ab dem 10. September 2012 konnte bei allen durchgeführten Testanrufen eine Preisansage festgestellt werden. Allerdings enthielt diese nicht den vorgeschriebenen Hinweis auf den Beginn der Entgeltpflichtigkeit des Dienstes. Nachdem der Anbieter des Call-by-Call-Dienstes diesen Hinweis in die Ansage eingepflegt hat, erfolgt seit dem 12. September 2012 eine gesetzeskonforme Preisansage.
Durch das verhängte Rechnungslegungsverbot dürfen den Verbrauchern keine in dem genannten Zeitraum über die 01063 geführten Gespräche in Rechnung gestellt werden. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die bereits in Rechnung gestellten Beträge schon bezahlt hat, greifen beide Verbote allerdings nicht unmittelbar. Betroffene müssen dann mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.
Nutzer beschweren sich mittlerweile bei uns über Call-by-Call Anbieter, deren Dienste zwar nutzbar sind, aber es kommt keine Verbindung zum Gesprächsteilnehmer zustande. Das Gespräch wird trotzdem abgerechnet. Ob dieses nun Leitungsstörung sind oder gewolltes Abkassieren ohne Gegenleistung, wird von uns verschärft beobachtet. Call-by-Call Nutzer dürfen uns auch gerne ihre Erfahrung über diese Call-by-Call Anbieter mitteilen, besonders wenn es eine Häufung bei bestimmten Rufnummern gibt. Wir leiten die Infos dann bei Verdacht an die Bundesnetzagentur weiter.
Die Bundesnetzagentur bittet die Verbraucher auch weiterhin, sie bei Verstöße gegen die Preisansagepflicht bei Call-by-Call Gesprächen zu informieren. Die Bundesnetzagentur hat dazu auch eine eigene E-Mail Adresse mit "rufnummernmissbrauch@bnetza.de" eingerichtet. Ansonsten ist eine telefonische Erreichbarkeit über 0291 9955-206 in der Zeit von Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 17:00 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr, möglich.
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