Bundesverfassungsgericht erteilt Telefonlauschern die Rote Karte
• 27.07.05 Die Regelungen des § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG), die die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Verhütung und der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten ermächtigen, sind wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) nichtig.
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Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Richters, der sich durch die angegriffenen Regelungen in seinem Fernmeldegeheimnis verletzt sah, erfolgreich.
Urteil vom 27. Juli 2005 -1 BvR 668/04
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