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FDP: Vorratsdatenspeicherung nicht für zivilrechtliche Ansprüche

• 29.03.06 Zusätzlich zur aktuellen Urheberrechtsnovelle des Zweiten Korbes ist bei der Umsetzung der sog. "Enforcement-Richtlinie" demnächst ein neuer Auskunftsanspruch im Urheberrecht zu schaffen.

Bereits heute sieht das Urheberrecht einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch

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des Rechtsinhabers gegen denjenigen vor, der geistiges Eigentum verletzt. Die Enforcement-Richtlinie sieht darüber hinaus vor, dass der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich auch einen Auskunftsanspruch gegen Dritte erhält, die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Dadurch soll der Rechtsinhaber in die Lage versetzt werden, die Identität des Rechtsverletzers zu ermitteln, um dann seine Rechte durchsetzen zu können. Von besonderer praktischer Bedeutung dürfte dieser neue Rechtsbehelf bei Urheberrechtsverletzungen im Internet sein.

Der Bundestag muss sicherstellen, dass die Identitätsfeststellung von Rechtsverletzern im Internet nicht von vornherein ins Leere läuft. Ein Auskunftsanspruch, der von Anfang an wertlos ist, wäre eine rechtspolitische Farce. Es ist für die FDP zugleich aber selbstverständlich, dass die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen muss.

Die Pflicht zur Auskunftserteilung kann außerdem nur soweit gehen, wie die Auskunftserteilung überhaupt rechtlich möglich ist. In dem Maße, wie die Speicherung von Verkehrsdaten durch Provider unzulässig ist, werden dem Auskunftsbegehren deshalb Grenzen gesetzt sein. Ebenso können diejenigen Daten nicht zur Verfügung stehen, die künftig ausschließlich zum Zwecke der Verbrechensbekämpfung aufbewahrt werden müssen. Der Auskunftsanspruch gegen Dritte darf kein Einfallstor für eine Vorratsdatenspeicherung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sein, soweit die Meinung der FDP Bundestagsfraktion, vertreten durch Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.


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