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Gericht: Dt. Telekom muss Wettbewerbern Zugang zum Hausanschluss ermöglichen

• 22.02.2002 Die Deutsche Telekom muss Wettbewerbern Zugang zur Inhouse-Verkabelung ermöglichen, das hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15. Februar 2002 entschieden.

Die Firma Isis Multimedia Net GmbH unterhält im Raum Düsseldorf und

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Duisburg ein Telekommunikationsnetz mit Leitungen. Sie verlangte von der Telekom den Zugang zu den von der Telekom benutzten Leitungen innerhalb der Häuser von Endkunden zwischen dem hausinternen Abschlusspunkt der Linienführung der Telekom und der jeweiligen Telekommunikationsabschlusseinheit des Endkunden (Inhouse-Verkabelung). Der Zugang sollte technisch durch ein Verbindungskabel zwischen dem Leitungsendstück der Firma Isis und dem Abschlusspunkt der Leitung der Telekom hergestellt werden. Nachdem die Telekom das Verlangen der Firma Isis abgelehnt hatte, beanstandete die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) mit Bescheid vom 30. April 1998 dieses Verhalten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Telekom Klage, die das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 8. Juni 2000 im Wesentlichen abwies. Die gegen dieses Urteil von der Telekom eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen, da die RegTP das Verhalten der Telekom zu Recht beanstandet hat, weil es gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes verstoße. Danach müsse ein marktbeherrschender Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen grundsätzlich Wettbewerbern diskriminierungsfrei den Zugang zu seinen am Markt angebotenen intern genutzten wesentlichen Leistungen für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen ermöglichen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. (Az.: 13 A 4075/00)


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