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Gericht: Nichtnutzergebühr und Pfandgebühr für SIM-Karten unwirksame Klauseln

• 19.07.12 Das Oberlandesgericht Schleswig hat festgestellt, dass Mobilfunk-Verbraucher nicht durch Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt werden dürfen.

Dabei geht um Zusatzgebühren, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten

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Zeitraums keine Anrufe tätigt und auch keine SMS versendet. Auch darf der Mobilfunkanbieter nach Beendigung des Mobilfunkvertrags keine Pfandgebühr in Rechnung stellen, wenn der Kunde die dann wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschickt.

Die Verbraucherzentrale hat dabei Klage gegen einen Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein geführt. Dabei geht es um zwei Klauseln. Die Tarifbestimmungen des Mobilfunkanbieters sehen einen monatlichen Tarif von 14,95 Euro bei einer Laufzeit von 24 Monaten vor, in dem nach Wahl des Kunden entweder 50 Inklusivminuten für Telefongespräche oder 50 SMS monatlich enthalten sind. Darüberhinausgehende Nutzungen werden gesondert abgerechnet. Nach den Geschäftsvereinbarungen wird dem Kunden eine "Nichtnutzergebühr" in Höhe von 4,95 Euro in Rechnung gestellt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versandt wird. Ferner muss der Kunde eine "Pfandgebühr" von 9,97 Euro zahlen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrags die SIM-Karte zurücksendet wird.

Die "Nichtnutzergebühr" wird als unwirksam betrachtet, weil überhaupt keine Gegenleistung des Mobilfunkanbieters zugrunde liegt. Dieser versucht der Sache nach den Kunden mit einer Art "Strafzahlung" zu belegen, wenn er die bezahlten Inklusivleistungen nicht einmal teilweise abruft. Derartige Vertragsstrafen, obwohl der Kunde sich vertragstreu verhält und auch dem Mobilfunkanbieter durch das Verhalten des Kunden kein Schaden entstanden ist, sind unwirksam (§309 Nummer 5 und 6 BGB).

Auch bei der "Pfandgebühr" für die SIM-Karte gab es kein Verständnis bei den Richtern. Hier liegt kein erstattungsfähiges Pfand zugrunde, das der Kunde als Sicherheit vorab bezahlt hat. Das Gericht sah dieses als einen pauschalen Schadensersatz an, der jedoch den zu erwartenden Schaden übersteigt und deshalb unwirksam ist (§ 309 Nummer 5a BGB). Eine gebrauchte SIM-Karte ist wirtschaftlich wertlos.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3.07.2012, Aktenzeichen 2 U 12/11)


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