Gericht: Weiterhin Verkaufsverbot für Galaxy Tab 10.1 und Galaxy Tab 8.9
• 31.01.12 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun im Rahmen einer Eilverfügung entschieden, dass weder das Tablet-PC Galaxy Tab 10.1 noch das Tablet-PC Galaxy Tab 8.9 in Deutschland von Samsung vertrieben werden darf. Der Kläger ist wie in den vorangegangenem Rechtsstreit beim Landgericht Düsseldorf, die Firma Apple Inc., USA.
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Die Firma Apple wehrt sich bislang gegen die Einführung des Samsung-Tablet-PCs auf dem deutschen und europäischen Markt. Mit Urteil vom 09.09.2011 hat das Landgericht Düsseldorf der deutschen Tochter der südkoreanischen Samsung-Muttergesellschaft untersagt, den Tablet PC Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union herzustellen, einzuführen oder in Verkehr zu bringen.
Der Muttergesellschaft wurde dies für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verboten. Hinsichtlich der südkoreanischen Mutter scheide ein europaweites Verbot aus, weil insoweit keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben sei. Apple habe eine europäische Zuständigkeit des Landgerichts nicht glaubhaft machen können. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Samsung erstrebt eine Aufhebung des Verbots und Apple eine europaweite Geltung des Verbots auch gegenüber der südkoreanischen Muttergesellschaft Samsung.
Mit dem Beschluss vom September letzten Jahres hat das Landgericht Düsseldorf ferner einen Antrag von Apple zurückgewiesen, den Vertrieb des Galaxy Tab 8.9 in der Europäischen Union zu verbieten. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass eine erneute Unterlassungsanordnung nicht erforderlich sei, weil die Anordnung aus dem Urteil vom 09.09.2011 auch den kleineren Tablet-PC erfasse. Gegen diese Entscheidung hat die Firma Apple sofortige Beschwerde eingelegt.
Nun hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in beiden Verfahren am 20.12.2011 mündlich verhandelt und heute entschieden, dass der Vertrieb der beiden Tablet-Modelle in Deutschland aufgrund des Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verboten ist, weil das Samsung-Modell das Apple-Tablet iPad in unlauterer Weise nachahme. Samsung nutze das herausragende Ansehen und den Prestigewert des iPads unlauter aus.
Bemerkenswert ist allerdings, dass das Landgericht die Urteilsbegründung ursprünglich aufgrund des Geschmacksmusterpatentes erteilt. Das OLG bescheinigt Samsung nicht das von Apple eingetragene Geschmacksmuster verletzt zu haben. Ferner sei der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters eingeschränkt. Im übrigen unterscheide sich das Galaxy Tab 10.1 ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. Da der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb auf Deutschland beschränkt ist, gilt das Verkaufsverbot lediglich für das Bundesgebiet.
Die heutige Entscheidung betrifft nicht das neue Nachfolgemodell Galaxy Tab 10.1 N. Hinsichtlich des Tablets Galaxy Tab 10.1 N hat das Landgericht Düsseldorf am 22.12.11 mündlich verhandelt und wird am 9.Februar eine Entscheidung treffen.
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