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IFG-Reform ohne Belege: Innenministerium muss nach Klage antworten

• 26.10.26 Die geplante IFG-Reform 2026 gerät nach einer Klage von FragDenStaat weiter unter Druck. Das Bundesinnenministerium konnte zu konkret erfragten Sicherheitsrisiken durch Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz keine entsprechenden Informationen benennen. Erst während eines gerichtlichen Eilverfahrens wurde die Auskunft klargestellt. Das Verwaltungsgericht Berlin
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legte dem Bund anschließend die Verfahrenskosten auf. Die Bundesregierung verfolgt ihre Reformpläne trotzdem weiter. Für Bürger stellt sich damit die Frage, auf welcher Tatsachengrundlage ihr bisheriger Zugang zu staatlichen Informationen eingeschränkt werden könnte. Wir zeigen, was die IFG-Reform ohne Belege für das Auskunftsrecht bedeutet und was das Gericht tatsächlich entschieden hat.

IFG-Reform ohne Belege: Was das Innenministerium einräumen musste

Ausgangspunkt ist eine am 20. Oktober 2026 veröffentlichte Recherche des Informationsfreiheitsportals FragDenStaat. Dessen Chefredakteur Arne Semsrott hatte bei Bundesministerien nachgefragt, welche konkreten Erkenntnisse die Regierung für ihre geplanten Änderungen am Informationsfreiheitsgesetz heranzieht. Im Mittelpunkt standen behauptete Sicherheitsgefahren, mögliche Einflussnahmen aus dem Ausland und eine Überlastung der Verwaltung durch Informationsanfragen.

Nach Angaben von FragDenStaat erhielt die Redaktion zunächst keine ausreichenden Antworten. Erst nach Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens erklärte das Bundesinnenministerium, dass keine über die zuvor mitgeteilten Angaben hinausgehenden Informationen im Sinne der gestellten Fragen vorlägen. Die Einzelheiten dokumentiert FragDenStaat in seiner Originalrecherche einschließlich des veröffentlichten Gerichtsbeschlusses.

IFG-Reform Oktober 2026: Streit um fehlende Belege des Innenministeriums
IFG-Reform 2026: Streit um Sicherheitsargumente und fehlende Nachweise
-Bild: © TelefonTarifrechner.de/FragdenStaat

Welche Sicherheitsargumente die Bundesregierung anführt

Die Bundesregierung begründet die geplante Reform unter anderem mit einer veränderten Sicherheitslage und dem Wunsch, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Dabei geht es um die Frage, ob Informationsanfragen möglicherweise für ausländische Einflussnahme, Spionage oder die Vorbereitung sicherheitsgefährdender Handlungen genutzt werden könnten.

FragDenStaat wollte deshalb wissen, ob den Ministerien konkrete Fälle bekannt seien. Die Redaktion fragte unter anderem nach Erkenntnissen über aus dem Ausland gesteuerte IFG-Anträge sowie nach Beispielen, bei denen Informationszugang zur Vorbereitung von Anschlägen genutzt worden sein könnte. Für diese konkret erfragten Sachverhalte konnte das Ministerium nach dem dokumentierten Verfahren keine entsprechenden Informationen vorweisen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Sicherheitsinteressen grundsätzlich bedeutungslos wären. Bereits das geltende Informationsfreiheitsgesetz enthält Ausnahmeregelungen, etwa zum Schutz öffentlicher Belange, personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die entscheidende Frage lautet deshalb, welche zusätzlichen Einschränkungen erforderlich wären und wie die Regierung deren Notwendigkeit begründet.

FragDenStaat gegen Innenministerium: Gerichtsbeschluss vom Oktober 2026

Weil das Bundesinnenministerium die Fragen zunächst nicht ausreichend beantwortete, beantragte FragDenStaat gerichtlichen Eilrechtsschutz. Das Verfahren wurde beim Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG 27 L 256/26 geführt. Nachdem das Ministerium die streitigen Fragen während des Verfahrens beantwortet hatte, erklärten beide Seiten die Hauptsache für erledigt.

Ereignis Datum oder Ergebnis
Eilantrag von FragDenStaat 23. Juli 2026
Erledigung der Hauptsache 16. September 2026
Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin 2. Oktober 2026
Aktenzeichen VG 27 L 256/26
Verfahrenskosten Bundesrepublik Deutschland
Festgesetzter Streitwert 5.000 Euro
Veröffentlichung der Recherche 20. Oktober 2026

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2026 entschied das Gericht, dass die Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens tragen muss. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass die Beantwortung der Fragen erst während des Rechtsstreits erfolgte. Aus seiner Sicht war nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Fragen erst durch die spätere Mitteilung als beantwortet ansah.

Wichtig ist die juristische Abgrenzung: Das Verwaltungsgericht hat nicht entschieden, ob die geplante IFG-Reform notwendig, verfassungsrechtlich zulässig oder politisch gerechtfertigt ist. Gegenstand der Entscheidung war die Kostenverteilung nach Erledigung des Auskunftsverfahrens. Dennoch unterstreicht der Beschluss die Bedeutung zeitnaher und nachvollziehbarer Antworten gegenüber der Presse.

Bundesregierung hält an der IFG-Reform 2026 fest

Die Bundesregierung betrachtet die Reform weiterhin als Bestandteil ihres politischen Arbeitsprogramms. In einer am 20. Oktober 2026 veröffentlichten Antwort auf eine parlamentarische Anfrage erklärte sie, dass die konkrete Ausgestaltung der Änderungen noch innerhalb der Regierung beraten werde. Die Willensbildung sei nicht abgeschlossen. Ein endgültiger Gesetzentwurf mit sämtlichen Einzelregelungen lässt sich daraus noch nicht ableiten.

Auch in der Regierungspressekonferenz vom 21. Oktober 2026 war die Reform ein Thema. Die Bundesregierung verwies weiterhin auf ihre politischen Ziele, darunter Modernisierung und Sicherheitsbelange. Damit stehen die allgemeinen Reformargumente neben der Erkenntnis, dass zu bestimmten konkreten Vorwürfen keine entsprechenden Informationen benannt werden konnten.

Der Deutsche Bundestag dokumentiert den aktuellen Reformstand. Für die öffentliche Debatte ist die Unterscheidung entscheidend: Politische Bewertungen und mögliche Gefährdungen sind nicht automatisch gleichzusetzen mit dokumentierten Einzelfällen oder einer überprüften statistischen Tatsachengrundlage.

Informationsfreiheitsgesetz: Was sich für Bürger ändern könnte

Das Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht es Bürgern, Journalisten, Unternehmen und Organisationen, Informationen von Bundesbehörden anzufordern. Ein besonderes persönliches Interesse muss dafür nach geltendem Grundsatz nicht dargelegt werden. Behörden können den Informationszugang allerdings innerhalb der gesetzlichen Ausnahmeregelungen beschränken oder verweigern.

Die im Juli 2026 öffentlich diskutierte Reformrichtung sieht weitergehende Voraussetzungen für Informationsanfragen vor. Unter anderem steht ein berechtigtes Interesse im Raum. Auch die Beschränkung des Kreises der Antragsberechtigten und Änderungen bei Gebühren wurden diskutiert. Welche Vorschläge tatsächlich Gesetz werden, ist noch offen.

Bereich Geltende Grundregel Diskutierte Änderung
Antragsrecht Grundsätzlich jeder nach Maßgabe des IFG Mögliche Beschränkung der Berechtigten
Begründung Kein besonderes Interesse erforderlich Nachweis eines berechtigten Interesses
Gebühren Gebühren nach geltenden Vorschriften Mögliche Anpassung der Gebühren
Sicherheitsinteressen Gesetzliche Ausnahmen bestehen bereits Mögliche zusätzliche Schutzvorgaben
Rechtsstand Bundes-IFG weiterhin in Kraft Reform noch in Beratung

Eine strengere Begründungspflicht könnte insbesondere Menschen betreffen, die Missstände prüfen möchten, ohne bereits über detaillierte Vorinformationen zu verfügen. Auch investigative Recherchen und die Kontrolle staatlicher Entscheidungen könnten aufwendiger werden. Ob und in welchem Umfang solche Folgen eintreten, hängt von der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung ab.

Die grundlegenden Streitpunkte erklärt der frühere Beitrag IFG-Reform 2026: Muss man dem Staat bald erklären, warum man fragt? auf Telefontarifrechner.de. Dort werden die möglichen Veränderungen beim Auskunftsanspruch und ihre Folgen für Bürger ausführlicher eingeordnet.

Warum die fehlenden Belege politisch bedeutsam sind

Eine Gesetzesänderung muss nicht allein auf bereits eingetretenen Schadensfällen beruhen. Der Gesetzgeber darf auch vorbeugend handeln, wenn nachvollziehbare Risiken bestehen. Je stärker eine Reform jedoch bestehende Auskunftsrechte einschränkt, desto wichtiger ist eine überprüfbare Erklärung ihres Zwecks und ihrer voraussichtlichen Wirkung.

Gerade beim Informationsfreiheitsgesetz entsteht ein besonderes Spannungsverhältnis. Das Gesetz soll staatliche Entscheidungen transparenter machen. Werden seine Regeln unter Verweis auf Sicherheitsbedenken verschärft, sollte deshalb erkennbar sein, welche Probleme die bisherigen Ausnahmen nicht ausreichend lösen. Andernfalls bleibt unklar, ob neue Hürden tatsächlich notwendig sind oder vor allem die Nutzung des Auskunftsrechts erschweren.

Der Fall FragDenStaat zeigt außerdem, wie schwierig es sein kann, schon die Grundlagen einer politischen Entscheidung zu erfragen. Die gerichtliche Kostenentscheidung ersetzt zwar keine inhaltliche Bewertung der Reform. Sie dokumentiert aber, dass eine konkrete Auskunft erst im Verlauf des Verfahrens erfolgte.

IFG-Anfragen bleiben weiterhin möglich

Bis zu einer wirksamen gesetzlichen Änderung gelten die bestehenden Informationsrechte fort. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist insbesondere in § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes geregelt. Der Anspruch ist nicht grenzenlos, setzt aber grundsätzlich keinen besonderen persönlichen Rechtfertigungsgrund voraus.

Wer Informationen benötigt, kann sich weiterhin an die zuständige Bundesbehörde wenden und vorhandene amtliche Informationen möglichst genau bezeichnen. Lehnt eine Behörde einen Antrag ab, können je nach Sachverhalt Widerspruch, die Einschaltung der zuständigen Informationsfreiheitsbeauftragten oder gerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommen.

Auch die mögliche Zukunft der unabhängigen Kontrolle ist bereits Thema der Debatte. Der ergänzende Bericht IFG-Reform: Kontrollstelle für Bürger könnte verschwinden erläutert die Diskussion um die behördliche Kontrolle und die Stellung der Informationsfreiheitsbeauftragten.

Häufige Fragen zur IFG-Reform Oktober 2026

Hat die Bundesregierung Belege für die behaupteten Sicherheitsrisiken vorgelegt?

Nach der von FragDenStaat dokumentierten Auskunft konnte das Bundesinnenministerium keine entsprechenden Informationen zu den konkret erfragten Sicherheitsvorwürfen benennen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass sämtliche denkbaren Risiken ausgeschlossen sind. Die Tatsachengrundlage der Reform bleibt jedoch erklärungsbedürftig.

Was hat das Verwaltungsgericht Berlin tatsächlich entschieden?

Das Verwaltungsgericht Berlin legte der Bundesrepublik Deutschland mit Beschluss vom 2. Oktober 2026 die Kosten des erledigten Auskunftsverfahrens auf. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der geplanten IFG-Reform traf das Gericht nicht.

Ist das Informationsfreiheitsgesetz bereits abgeschafft?

Nein. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gilt weiterhin. Die Bundesregierung berät über Änderungen. Welche Vorschriften letztlich beschlossen werden, steht nach dem am 20. Oktober 2026 veröffentlichten Regierungsstand noch nicht fest.

Welche Einschränkungen könnten für Bürger entstehen?

Diskutiert werden unter anderem ein erforderliches berechtigtes Interesse für Anfragen, eine mögliche Einschränkung der Antragsberechtigung und Änderungen bei den Gebühren. Das sind mögliche Reforminhalte, keine bereits geltenden neuen Zugangsbeschränkungen.

Kann man aktuell weiterhin IFG-Anfragen stellen?

Ja. Bürger können nach den geltenden Regeln weiterhin Informationsanträge an Bundesbehörden richten. Grundlage ist das Informationsfreiheitsgesetz mit seinen bestehenden Ausnahme- und Verfahrensvorschriften. Auch das Portal FragDenStaat unterstützt bei der Einreichung und Nachverfolgung solcher Anfragen.

Weitere Informationen zur Informationsfreiheit erhalten Sie über die Informationsfreiheits-Seite bei Tarifrechner.de.

Kreis Plön: Verwaltungsgerichtsklage gegen Amt Selent Schlesen wegen Intransparenz und Diskriminierung

Gemäß § 3 des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein (IZG-SH) haben die Bürger und Journalisten das Recht auf einen Informationszugang bei den Behörden. Die gesetzliche Frist zur Bearbeitung beträgt einen Monat (§ 7 Abs. 1 IZG-SH). Diese Frist hatte zuletzt das Amt Selent/Schlesen ohne erneute Kommunikation innerhalb der 30 Tagen verstreichen lassen. Nun gibt es Vorwürfe bei der IZG Abrechnung, wegen Intransparenz und Diskriminierung und es wurde Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein eingereicht.

So sieht der Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner und Informatiker, Dipl. Inform. Martin Kopka, die Lohnkosten für unverhältnismäßig hoch, sieht hierin sogar eine Strafgebühr für die Ausübung seiner bürgerlichen Rechte unter Missachtung der Pressefreiheit und damit verfassungswidriges Verhalten und bittet das Gericht um die Aufschlüsselung der tatsächlichen entstandenen Lohnkosten und Arbeitsminuten.

Alles über die Verwaltungsgerichtsklage gegen Amt Selent Schlesen wegen Intranzparenz und Diskrimierung
Kreis Plön: Verwaltungsgerichtsklage gegen Amt Selent
Schlesen wegen Intransparenz und Diskriminierung
-Bild: © Tarifrechner.de

So werden durch die Ansetzung von 1,5 Arbeitsstunden bei 38,5 Arbeitsstunden pro Woche rein rechnerisch Lohnkosten von über 10.000 Euro im Monat verlangt. Ganz schön viel, für die Bediensteten im Amt Selent/Schlesen sollte man meinen.

Mangelnde Transparenz

So gibt es die Klagebegründung, dass die geltend gemachten Forderung inhaltlich nachvollziehbar sein müssen. Es fehlt hier eine hinreichend transparente Darlegung, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welcher Höhe die Kosten berechnet wurden. Nach § 10 IZG-SH sind Gebühren und Auslagen nachvollziehbar zu begründen.

Unverhältnismäßigkeit

Die Höhe der geforderten Kosten steht auch in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Art der beantragten Informationen. Das IZG-SH verfolgt den Zweck, den Informationszugang zu fördern und nicht durch überhöhte Gebühren faktisch zu verhindern. Die Forderung widerspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so die weitere Kritik vom Chefredakteur.

Kreis Plön: Kommunalaufsicht unterstützt Beschwerde gegen Amt Selent wegen IZG-SH Verstoss

Die Kommunalaufsicht Kreis Plön unterstützte zuletzt die Beschwerde bei der Landesdatenschutzbehörde gegen das Amt Selent/Schlesen wegen des IZG-SH Verstosses aufgrund einer Redaktionsanfrage an die Kommunalaufsicht Kreis Plön.

Die Kommunalaufsicht im Kreis Plön und im Bundesland Schleswig-Holstein ist ein zentrales Element zur Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit auf kommunaler Ebene. Sie sorgt für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben.

Kreis Plön: Kommunalaufsicht unterstützt Beschwerde gegen Amt Selent wegen IZG-SH Verstoss
Kreis Plön: Landesdatenschutzbehörde ermittelt gegen Amt Selent
wegen IZG-SH Verstoss
-Bild: © Tarifrechner.de

Kommunalaufsicht im Kreis Plön und in Schleswig-Holstein

Die Kommunalaufsicht spielt eine zentrale Rolle in der kommunalen Selbstverwaltung des Bundeslandes Schleswig-Holstein. Sie dient der Kontrolle der Kommunen, um eine rechtskonforme Verwaltung sicherzustellen.

Grundlagen der Kommunalaufsicht

In Deutschland basiert die Kommunalaufsicht auf dem Prinzip der kommunalen Selbstständigkeit. Dennoch unterliegen Gemeinden und Städte der Kontrolle übergeordneter Instanzen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen.

Gesetzliche Grundlage

Die rechtliche Basis für die Kommunalaufsicht bildet das Kommunalverfassungsgesetz Schleswig-Holstein (KVSH). Hier werden Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren genau definiert.

Struktur der Kommunalaufsicht in Schleswig-Holstein

Auf Landesebene

Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Diese Behörde ist zuständig für Kreise und Städte mit über 20.000 Einwohnern.

Auf Kreisebene - Beispiel Kreis Plön

Im Kreis Plön nimmt der Landrat die Rolle der unteren Kommunalaufsichtsbehörde wahr. Zuständig ist er für kleinere Städte, Gemeinden und Ämter innerhalb des Kreises.

Aufgaben der Kommunalaufsicht

Beratung der Kommunen

Ein zentraler Bestandteil ist die fachliche Beratung der kommunalen Verwaltungen. Ziel ist es, rechtliche Unsicherheiten zu klären und Verwaltungsabläufe zu optimieren.

Prüfung von Entscheidungen

Die Kommunalaufsicht prüft Haushaltspläne, Satzungen, Wahlen sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. Dabei wird besonders auf die Rechtsmäßigkeit geachtet.

Kontrollfunktion

Bei Verdacht auf Rechtsverletzungen kann die Kommunalaufsicht aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Dies kann von einfachen Beanstandungen bis hin zur Anordnung von Verwaltungshandlungen reichen.

Grenzen der Kommunalaufsicht

Keine Zweckmäßigkeitskontrolle

Die Kommunalaufsicht prüft nicht die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung, sondern lediglich deren Rechtmäßigkeit. Dies schützt die Autonomie der Kommunen.

Fallbeispiele aus dem Kreis Plön

Haushaltsgenehmigungen

Gemeinden im Kreis Plön müssen ihre Haushaltspläne von der Kommunalaufsicht genehmigen lassen. Bei Fehlbeträgen kann ein Sparhaushalt verlangt werden.

Bürgerentscheide

Die Prüfung von Bürgerbegehren und Volksentscheiden stellt sicher, dass diese formell und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Kreis Plön: Landesdatenschutzbehörde ermittelt gegen Amt Selent wegen IZG-SH Verstoss

Das Europäische Medienfreiheitsgesetz ist die wichtigste EU-weite Regelung zum Schutz der Pressefreiheit. Es wurde am 11. April 2024 vom Europäischen Parlament verabschiedet und soll Journalistinnen und Journalisten vor politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme schützen.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ist eine entscheidende Instanz zur Durchsetzung der Informationsfreiheit. Es bietet Antragstellerinnen und Antragstellern die Möglichkeit, sich gegen unrechtmäßige Informationsverweigerungen zu wehren und fördert damit die Demokratie und Offenheit im Verwaltungshandeln.

Kreis Plön: Landesdatenschutzbehörde ermittelt gegen Amt Selent wegen IFG Verstoss
Kreis Plön: Landesdatenschutzbehörde ermittelt gegen Amt Selent
wegen IZG-SH Verstoss
-Bild: © Tarifrechner.de

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