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Kieler Richter verurteilen SIM-Karten Pfand

• 14.06.14 Handypfand ist für die Verbraucher immer ein Ärgernis. Wenn man die SIM-Karte nach Vertragsende nicht zurückschickt, wollen einige Service-Provider oftmals ein Strafpfand für die SIM-Karte. Dieses darf aber dann immer gleich als eine Strafgebühr bei einer Vertragsbeendigung betrachtet werden und ist in Deutschland bei den Richtern ebenso wenig gerne gesehen.

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Bei einem Flaschenpfand kommt das Glas in einem Recycling Prozess und dient zur Wiederherstellung neuer Flaschen. Die SIM-Karte ist nach Vertragsende für Kunde und Anbieter hingegen wertlos und kann schon gar nicht mehr reaktiviert werden.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat nun beim Landgericht Kiel gegen die mobilcom-debitel GmbH geklagt und in der Pfandgebühr recht bekommen. Das Pfand diene dem Unternehmen dazu laut der Verbraucherzentrale, ohne Gegenleistung zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Dem Anbieter entstehe nicht der geringste Schaden, wenn ein Kunde die Karte nicht zurückgebe. Die deaktivierten SIM-Karten sind wertlos und werden vernichtet.

Die Kieler Richter schlossen sich der Argumentation an. Die Rückgabe sei auch nicht erforderlich, um einen Mißbrauch zu verhindern. Der Versand der Karten per Post würde das Missbrauchsrisiko eher noch erhöhen.

Eine ähnliche Klausel hatte bereits das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem früheren Verfahren gegen mobilcom-debitel für unzulässig erklärt. Daraufhin hatte das Unternehmen die Klausel etwas umformuliert, aber weiterhin ein Pfand in Höhe von 9,97 Euro erhoben.

Laut den uns vorliegenden Geschäftsbedingungen von mobilcom debitel muss der Kunde die SIM-Karte innerhalb von 14 Tagen zurücksenden, andernfalls wird ein Pfand einbehalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wird sicherlich in die nächste, höhere Instanz gehen, da es doch um eine Menge Geld für den Service-Provider gehen wird. Kunden können bei einem rechtskräftigen Urteil Schadensersatzforderungen gelten machen. Dabei darf dann der kleine Betrag auch über einen Anwalt einkassiert werden, womit dann schnell ein vielfaches an Pfandgebühren mit Pfandgebühr plus Portokosten plus Zeitaufwandsentschädigung plus Anwaltsgebühren an Forderungen auf den Anbieter zukommt.

Urteil des LG Kiel vom 14.05.2014 (Az. 4 O 95/13), nicht rechtskräftig


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