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Mehr Schutz gegen 0190/0900-Rufnummern gefordert

• 2.04.03 Der Verein der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste begrüßt die Initiative der Bundesregierung, das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) durch das "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190/0900-Mehrwertdiensterufnummern" zu
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ändern. "Allerdings fordern wir noch weitreichendere Veränderungen, als sie derzeit von der Regierung vorgesehen sind," so der Vorsitzende des FST e.V., Hans-Joachim Kruse.

Der neue Gesetzentwurf sieht vor, Dienste-Anbieter von 0190 und 0900 Telefonmehrwertdienste-Nummern (TMD) für den Endverbraucher transparent zu machen, Bedingungen für die Nutzung dieser Rufnummern festzulegen und die Befugnisse der Regulierungsbehörde festzuschreiben. "Wir befürchten jedoch eine steigende Zahl von Missbräuchen bei anderen TMD-Rufnummern, beispielsweise bei den Auskunftsdiensten aus der Gasse 118XX und in der Gasse 0137X," so FST-Vorstandsmitglied Renatus Zilles.

Mit der Vergabe der 0900-Nummern hat die RegTP nun eine Datenbank eingerichtet, damit hier Transparenz geschaffen wird. Für die 0190-Nummern soll eine Auskunftspflicht der Service-Provider geschaffen werden, die nur durch sehr aufwendige Einzelabfragen leistbar ist. Der FST e.V. fordert daher auch für 0190-Rufnummern die Errichtung einer Datenbank bei der RegTP.

Der Gesetzentwurf regelt ausdrücklich nur Anrufe aus dem deutschen Festnetz bei 0190/0900-Nummern. "Bereits heute kommen mehr als 30 Prozent der TMD-Anrufe aus den Mobilfunknetzen", sagt Kruse.

Besondere Beachtung wird in dem Gesetzentwurf auch den sogenannten Dialern geschenkt. Dialer sind elektronische Anwählprogramme zu Premium-Rate-Nummern, die Internetverbindungen herstellen. Dialer werden beispielsweise für die Einwahl ins Internet benötigt, um Internet-by-call zu ermöglichen, sie können aber auch missbräuchlich auf die Festplatte ahnungsloser Anwender aufgespielt werden. Diese Internet-Dialer müssen in Zukunft von der RegTP vor Inbetriebnahme registriert werden. Der Dienste-Anbieter muss schriftlich versichern, dass er die rechtswidrige Nutzung ausschließt.


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