Verbraucherzentrale: Telekom mit belästigenden Schreiben an Verbraucher
• 13.06.12 Wenn Firmen auf Kundenfang gehen, erleben wir oftmals die
wunderlichsten Abenteuer und Dinge von Seiten der Firmen. Nun berichtet die Verbraucherzentrale von Schreiben
an Kunden von der Telekom, die gar nicht Telekom Kunden werden wollen, aber laut Telekom Schreiben es dann sind.
Aufgrund der Unzumutbarkeit der Telekom Schreiben hat die Verbraucherzentrale
daher das Gericht angerufen mit dem Resultat, dass die Telekom den
Verbrauchern im Zukunft keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben
mehr schicken darf, ohne das ein verbindlicher Auftrag erteilt wurde.
Entsprechende Geschäftspraktiken untersagten die Gerichte nun in zwei vom
Verbraucherzentrale Bundesverband angestrengten Verfahren. In beiden
Fällen erkannten die Richter in den ungebetenen Zuschriften eine unzumutbare
Belästigung.
In einem der Fälle, hatte ein Telekom-Kunde nur eine Frage zu seiner Rechnung
in einem Telekom-Shop klären wollten. Zwei Wochen später erhielt der
überraschte Kunde Post von der Deutschen Telekom AG mit einer
Auftragsbestätigung zu einem Auftrag. Hier hat der Telekom-Shop Mitarbeiter
gleich einen Vertrag ohne Kenntnis des Kunden in das Telekom Bestellsystem eingetragen,
um dann an der Provision zu verdienen. Allerdings ist dieses nun nicht die
Regel, sondern ein bedauerliche Einzelfall von Mitarbeitern. Ansonsten hätten wir mehr darüber zu berichten.
Aber auch oftmals gibt es eine unliebsame Auftragsbestätigung nach einem
Werbeanruf. Obwohl schon alleine der Werbeanruf der Zustimmung des Kunden
bedarf. Dafür gibt es seit dem Telefon-Terror in den letzten Jahren nun klare
rechtliche Regeln und teure Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten und ein
Inkassoverbot von seiten der Bundesnetzagentur bei Missachtung.
Aber keine Regel ohne Ausnahme. Ein Call-Center hat Verbraucher
angerufen, um diesen als Neukunden zu gewinnen. Auch wenn die Betroffenen das
Angebot ablehnten, erhielten sie wenige Tage später ein Begrüßungsschreiben,
obwohl ein Auftrag gar nicht erteilt worden war. Das Landgericht Bonn
beurteilte die Handlung als irreführend und belästigend, insbesondere weil es
zwischen der Telekom und den angeschriebenen Verbrauchern bis zu dem Anruf
überhaupt keinen Kontakt gegeben hatte. Auf die Frage, ob die Anrufe mit oder
ohne Einwilligung der Kunden erfolgten, kam es in diesem Fall dann auch nicht
mehr an.
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