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Verbraucherzentrale: Telekom mit belästigenden Schreiben an Verbraucher

• 13.06.12 Wenn Firmen auf Kundenfang gehen, erleben wir oftmals die wunderlichsten Abenteuer und Dinge von Seiten der Firmen. Nun berichtet die Verbraucherzentrale von Schreiben an Kunden von der Telekom, die gar nicht Telekom Kunden werden wollen, aber laut Telekom Schreiben es dann sind. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Telekom Schreiben hat die Verbraucherzentrale
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daher das Gericht angerufen mit dem Resultat, dass die Telekom den Verbrauchern im Zukunft keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben mehr schicken darf, ohne das ein verbindlicher Auftrag erteilt wurde.

Entsprechende Geschäftspraktiken untersagten die Gerichte nun in zwei vom Verbraucherzentrale Bundesverband angestrengten Verfahren. In beiden Fällen erkannten die Richter in den ungebetenen Zuschriften eine unzumutbare Belästigung.

In einem der Fälle, hatte ein Telekom-Kunde nur eine Frage zu seiner Rechnung in einem Telekom-Shop klären wollten. Zwei Wochen später erhielt der überraschte Kunde Post von der Deutschen Telekom AG mit einer Auftragsbestätigung zu einem Auftrag. Hier hat der Telekom-Shop Mitarbeiter gleich einen Vertrag ohne Kenntnis des Kunden in das Telekom Bestellsystem eingetragen, um dann an der Provision zu verdienen. Allerdings ist dieses nun nicht die Regel, sondern ein bedauerliche Einzelfall von Mitarbeitern. Ansonsten hätten wir mehr darüber zu berichten.

Aber auch oftmals gibt es eine unliebsame Auftragsbestätigung nach einem Werbeanruf. Obwohl schon alleine der Werbeanruf der Zustimmung des Kunden bedarf. Dafür gibt es seit dem Telefon-Terror in den letzten Jahren nun klare rechtliche Regeln und teure Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten und ein Inkassoverbot von seiten der Bundesnetzagentur bei Missachtung.

Aber keine Regel ohne Ausnahme. Ein Call-Center hat Verbraucher angerufen, um diesen als Neukunden zu gewinnen. Auch wenn die Betroffenen das Angebot ablehnten, erhielten sie wenige Tage später ein Begrüßungsschreiben, obwohl ein Auftrag gar nicht erteilt worden war. Das Landgericht Bonn beurteilte die Handlung als irreführend und belästigend, insbesondere weil es zwischen der Telekom und den angeschriebenen Verbrauchern bis zu dem Anruf überhaupt keinen Kontakt gegeben hatte. Auf die Frage, ob die Anrufe mit oder ohne Einwilligung der Kunden erfolgten, kam es in diesem Fall dann auch nicht mehr an.


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