• 06.05.11 Das heimliche Aufzeichen von ortsbezogenen Daten über das iPhone und
iPad geht der Hersteller Apple nun mit einem Firmware-Update entgegen,
Apple selbst hat das heimliche Aufzeichen als ein Versehen bezeichnet und
dieses wird als Softwarefehler abgetan. Immerhin war dieses Problem aber schon seit dem
Verbreiten des Betriebsystems iOS Version 4.0 und damit seit einem Jahr bekannt.
Durch das neue Firmware-Update, welches über iTunes angestossen wird, wird der
Standort der Nutzer nur noch eine Woche lang aufgezeichnet. Wer die
Ortungsfunktionen der Geräte komplett ausschaltet, auf dessen Handy oder
Tablet werde auch keine weiteren Daten gespeichert, so Apple. Leider ist
bisher Apple nicht in der Lage, diese Feature einfach abzuschalten, was ja
bei einem Software-Fehler kein Problem wäre. Wer gerne ortsbezogene Infos ohne
Datenspeicherung haben will, schaut leider erst mal in die Röhre. Immerhin ist
es kein Problem, ortsbezogene Daten ohne Standortspeicherung zu beziehen.
Das neue Firmware-Update auf die Version 4.3.3 von Apples Betriebssystem iOS
wird über iTunes gemacht. Dazu muss der Nutzer sich per USB Kabel an seinem
Laptop oder PC anschließen. Das gleiche Prozedere war auch beim Freischalten
des iPhones vorgegeben.
Immerhin sind von dem Sammeln der ortsbezogenen Daten auch die USA-Kunden
betroffen. Einige von denen haben nun Klage wegen der Datensammelwut von Apple
eingereicht. Dabei wollen die Kläger wissen, welche Daten an Apple
übermittelt werden. Auch in Deutschland meldeten sich
Datenschutzexperten zu Wort und forderten Apple auf, Auskunft über den
Verbleib der Daten zu geben. Hier gibt es aber bislang noch keine Reaktionen
von Seiten der Datenschützer.
Unsere Kritik ging sogar noch weiter, weil hier ein Missbrauch des Grundrechts
auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt und damit möglicherweise
Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten durchgeführt worden sind. Das
Aufzeichen von ortsbezogenen Daten muss niemand ohne seinen Willen hinnehmen,
auch nicht für eine Woche. Bei dem Verstoss gegen bestehende
Datenschutzbestimmungen kann dieses sogar als Straftat nach dem Gesetzbuch und
auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz betrachtet werden. Sollten dabei
Merkmale der Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht vorliegen, sind sogar
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen fällig. Ansonsten sind
Bußgelder fällig.
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