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Bundesarbeitsgericht: Keylogger dürfen in Firmen nicht verwendet werden

• 31.07.17 Der Einsatz von Keylogger am Arbeitsplatz ist doch ein massiver Eingriff in die bürgerlichen Grundrechte der Arbeitnehmer. Zu diesem Schluss kommt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, wo ein Mitarbeiter ohne Zustimmung durch einen Keylogger ausspioniert wird. Bei dem Keylogger handelt es sich um eine Software, die die Eingaben des Benutzers an der Tastatur eines Computers protokolliert und auch Screenshots anfertigt.

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BAG: Keylogger dürfen in Firmen nicht verwendet werden

Die Keylogger werden gerne von Crackern, Nachrichtendiensten oder Ermittlungsbehörden verwendet. Leider werden die Mitarbeiter in Firmen auch oft ausspioniert. So hat das Bundesarbeitsgericht Erfurt dem nun einen Riegel vorgeschoben.

Bundesgerichtshof Erfurt urteilt gegen Keylogger -
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Die ausspionierenden Keylogger dürfen nicht auf Arbeitsplatz-PCs eingesetzt werden, wenn kein Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung durch einen Arbeitnehmer besteht. So hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in höchster Instanz geurteilt.

Der Einsatz ist daher nur zur Überwachung eines Arbeitsplatz-Computers unter strengen Voraussetzungen erlaubt, wie zum Beispiel bei einem belegbaren Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung durch einen konkreten Arbeitnehmer.

In allen anderen Fällen verstößt die Nutzung der Überwachungs-Software gegen § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. (AZ 2 AZR 681/16).

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt

Die Erfurter Richter sahen im Einsatz eines Keyloggers eine Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Immerhin hatte die Firma beim Einsatz der Software keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung nachweisen können.

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