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Bundesgerichtshof: File-Sharer müssen weiterhin zittern

• 10.08.12 Die Nutzung von Tauschbörsen ist immer mit dem Risiko verbunden, als Störer einer Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht zu werden. Schnell sind dann anwaltliche Forderungen der Gegenseite von bis zu 1.500 Euro beim Nutzer auf dem Tisch. Die Anwälte ermitteln dabei den Anschlussinhaber anhand der bekannten IP-Adresse in der Tauschbörse. Dabei kam es immer zu Streitigkeiten bzgl. der Rechtmässigkeit dieser IP-Adress Ermittlung.

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Nun hatte der Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider wegen den IP-Adressen der Kunden zu entscheiden. Dabei kam der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass der Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben.

Im Streitfall ging es um eine Tonaufnahme des Musikalbums von Xavier Naidoo "Alles kann besser werden". Dabei wurden dann IP-Adressen ermittelt, die Personen zugewiesen waren, die den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" im September 2011 über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen IP-Adressen waren den Nutzern von der Deutschen Telekom AG als Internet-Provider zugewiesen worden.

Der Antrag auf Adressermittlung wurde dabei beim Landgericht Köln abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Köln hat angenommen, die begehrte Anordnung setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, die hinsichtlich des Musiktitels einzelnen Musiktitels nicht gegeben sei.

Nun hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Dabei kam das Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass nicht immer ein gewerbliches Ausmaß der Störung vorhanden sein muss. Damit stehen dem Rechtsinhaber Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen die Urheberverletzer vor.

Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11.


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