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Bundesgerichtshof: Nebenkostenprivileg bei Mietern schon vorher rechtswidrig?

• 09.07.21 Die TKG-Gesetzes-Novelle wurde von der Bundesregierung am letzten April beschlossen. Dabei gab es von den Verbänden der Kabel- und Telefon-Provider viel Kritik wegen der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs. Vor allem dreht es sich hier um den Verlust von den Kabel-Kunden in den Mietshäusern, weil nach der TGK Gesetzes Novelle Vertragsfreiheit bei den Mietern herrscht. Hingegen begrüssten die Verbraucherschützer den verbessertern Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt. Nun gibt es den Verdacht, diese Regelung als Nebenkostenprivileg bekannt, war schon länger rechtswidrig.

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Bundesgerichtshof: Nebenkostenprivileg bei Mietern schon vorher rechtswidrig?

Dabei gibt es nun ein von der Wettbewerbszentrale geführte Grundsatzverfahren gegen eine Wohnungsbaugesellschaft. Der verhandelt nun seit gestern diese Frage mit dem Aktenzeichen Az. I ZR 106/20. Dabei will die Wettbewerbszentrale die Frage klären lassen, ob Mietern ein Kündigungsrecht von Kabel-TV-Anschlüssen nach § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) eingeräumt werden muss.

Bundesgerichtshof: Nebenkostenprivileg bei Mietern schon vorher rechtswidrig?
Bundesgerichtshof: Nebenkostenprivileg bei Mietern schon vorher rechtswidrig? -Bild: Telekom

Dabei müssen immern die Mieter für Kabel-TV-Anschlüsse zaheln,wenn deren Wohnungen damit ausgestattet sind. "Hier müssen Mieter über die Nebenkostenabrechnung Gebühren zahlen, auch wenn sie diese nicht nutzen. Aus Sicht der Vermieter steht den Mietern für die Laufzeit des Mietvertrages kein Kündigungsrecht für diese Kabel-TV-Anschlüsse zu.", so die Wettbewerbszentrale.

Beschränkung des Kündigungsrechts

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale beeinträchtigt eine solche Beschränkung des Kündigungsrechts seitens der Vermieter den freien und fairen Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt. Dabei führen die Wettbewerbshüter einen Bericht der Monopolkommission aus dem Jahre 2011 und 2018 an.

"Mieter, die bereits für einen Kabel-TV-Anschluss zahlen müssten, hätten keinen Anreiz, einen anderen Verbreitungsweg zu wählen. Die Wettbewerbszentrale hatte daher die in NRW ansässige Wohnungsbaugesellschaft, die über 100.000 Vermietungsobjekte betreibt, aufgefordert, es zu unterlassen, mit Verbrauchern Wohnraummietverträge abzuschließen, die die kostenpflichtige Bereitstellung von Kabel-TV-Anschlüssen vorsehen, ohne den Mietern die Möglichkeit zur Kündigung der Kabel-TV-Anschlüsse zum Ablauf von 24 Monaten Laufzeit seit Abschluss des Mietvertrages einzuräumen." so die weitere Kritik der Wettbewerbshüter.

Das Landgericht Essen hatte zuvor die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte, die den Anschluss ihren Mietern zur Verfügung stellt, erbringe selbst keine Telekommunikationsdienstleistungen, sondern deren Tochtergesellschaft, auf welche sie diese Aufgabe ausgelagert hat.

Das Oberlandesgericht Hamm sah zwar die Verantwortung für die Signalübertragung bei der Beklagten, ließ den Anspruch aber scheitern, da dies kein "öffentlich" zugänglicher Telekommunikationsdienst sei, wie von § 43b TKG gefordert.

TKG-Gesetzes-Novelle: Verbraucherschützer begrüssen den verbessertern Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt

Es bedurfte eine neues TKG-Gesetz, um die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie "Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation" (EECC) umzusetzen.

So bemühen sich seit Jahren die Verbraucherschützer für Durchsetzungsrechte rund um die Internetversorgung auch bei den Mietern und sonstigen Vertragskunden. Verbraucher hatten in der Vergangenheit häufig das Problem, nicht die Bandbreite zu bekommen, die ihnen im Vertrag zugesichert wurde. Auch komplette Ausfälle des Telefon- und Internetanschlusses waren keine Seltenheit. Zukünftig können Verbraucher sich gegen diese Missstände wehren.

Bei zu geringer Bandbreite gibt es ein Minderungs- und Sonderkündigungsrecht. Fällt der Telefon- und Internetanschluss komplett aus, bekommen Verbraucher eine Entschädigung, wenn der Anbieter das Problem nicht innerhalb von zwei Kalendertagen beheben kann. Hier wurden im Zuge der Verhandlungen im Bundestag noch einige aus Verbrauchersicht vorteilhafte Verbesserungen vorgenommen.

"Die Bundesregierung nahm die Novelle des Telekommunikationsgesetzes zum Anlass, um viele positive Akzente für mehr Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt zu setzen", sagt Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). "Bei den Themen Recht auf schnelles Internet und Nebenkostenprivileg haben Verbraucher jedoch das Nachsehen. Mehr als politische Placebos wurden nicht beschlossen. Hier sehen wir weiterhin großen Handlungsbedarf.".

Ferner gibt es nun neue Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen. Und schließlich haben Verbraucher neue Entschädigungsmöglichkeiten beim Anbieterwechsel, verpassten Technikerterminen und bei der Rufnummernmitnahme.

Allerdings ist man mit der Umsetzung des schnellen Internets mehr als enttäuschend. Laut des "Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation" muss auf nationaler Ebene eine angemessene Breitband-Grundversorgung geschaffen werden. Die Novelle bewegt sich der Richtlinie nach damit auf absolutem Mindestniveau der sowieso umzusetzenden Regelungen.

"Das Recht auf schnelles Internet bringt für Verbraucher keinen großen Mehrwert gegenüber der jetzigen Situation. Im Gesetz fehlt eine Mindestbandbreite, die den konkreten Anspruch definiert. Diese muss noch festgelegt werden. Die tatsächliche Umsetzung einer angemessenen flächendeckenden Breitband-Grundversorgung verschiebt sich so zeitlich immer weiter nach hinten," so die Verbraucherschützerin Ehrig.

Nebenkostenprivileg wurde fast abgeschafft

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte ursprünglich die Streichung des Nebenkostenprivilegs vorgeschlagen, was der vzbv aus Verbrauchersicht begrüßte. Die CDU/CSU und SPD-Fraktionen im Bundestag haben sich nun jedoch für weitere Subventionen der Glasfaser- und Immobilienwirtschaft unter dem Deckmantel der Glasfaserförderung entschieden, die nun zu Teilen von Mieterinnen und Mietern mitgetragen werden müssen.

TKG-Gesetzes-Novelle beschlossen: Kritik von VATM, BUGLAS und ANGA

Nun ist das neue TKG Gesetz beschlossen worden und im Rahmen eines "pawlowschen Effekts" springen die drei grossen Verbände VATM, BUGLAS und ANGA auf und kritisieren fleißig

Die Knebel Verträge für Mieter, welche zwangsweise bisher ihre Telefonrechnungen über die Nebenkostenumlagen abrechnen lassen mussten sind vorbei. Dabei geht diese Abschaffung auf die Lobbyarbeit der Telekom zurück, welche nun auch Zugriff auf weitere Kunden hat.

Aber das ärgerliche ist und war, dass Mieter unbefristete Telekommunikationsverträge mit dem Mietvertrag zu geschustert bekamen, die Vermieter noch von den Provisionen von den Kabel- und Telefonanbietern profitierten, und der Service war oftmals miserabel, da die Mieter ja eh zahlen mussten. Vertragskostenminderungen und Sonderkündigungen laut BGB waren bei den schlechten Dienstleitungen durch die Kabelgesellschaften für den Verbraucher nicht möglich. Mieter berichten sogar davon, dass man mit einer Kündigung bedroht wurde, weil ja die Mietnebenkosten nicht bezahlt wurden.

Dieses war daher schon lange ein Verstoss gegen bestehende EU-Richtlinien und wurde bislang von den deutschen Politikern schamlos toleriert. Daher ist die Aufregung von den Verbänden VATM, BUGLAS und ANGA auch ein Indiz dafür, dass man sich nicht an bestehende EU-Richtlinien halten wollte. Wie grosse Telefonanbieter agieren, kann man beim Zweckverband Breitbandversorgung im Kreis Plön nachlesen. Auch ist Tele Columbus ein grosser Verlierer der TGK Novelle. Dafür kommt nun mehr Wettbewerb ins Haus.

Durch die neue Regelung profitiert natürlich die Telekom und viele Millionen von Mietern, die endliche ihre Rechte laut BGB einfordern können. Daher ist die Kritik von VATM, BUGLAS und ANGA nur beschämend.

Dazu Thomas Braun, ANGA Sprecher: "Jetzt muss die Praxis zeigen, ob diese Regelung tatsächlich Anreize für einen Ausbau schaffen kann." und weiter "Die angesichts laufender Verträge kurze Übergangsfrist für den Bestand gefährdet die heute gut funktionierende Versorgung in den Gebäuden. Das Kündigungsrecht ist eine einseitige Lastenverlagerung auf die Netzbetreiber, für die es keinen Anlass gibt und die dem Grundsatz fairer Bedingungen zwischen Vertragspartnern zuwiderläuft,".

Das viel diskutierte Recht auf schnelles Internet(RASI), dessen Umsetzunganteilig von Netzbetreibern finanziert werden soll, manifestiert in seiner geplanten Form nach Einschätzung des BUGLAS in eine ungerechte Kostenverteilung. "Unternehmen, die beispielweise in einem Versorgungsgebiet den Netzausbau stark vorantreiben, müssten sich dann an den Ausbaukosten in anderen Gebieten beteiligen, in denen sie aus unternehmerischer Entscheidung heraus gar nicht aktiv sind. Hier sollte einerseits das Augenmaß gewahrt bleiben und die bisherige Regelung weiter angewendet werden, die nur überregionale Anbieter zur Finanzierung heranzieht".

Auch bei VATM gibt es Kritik: "Die neuen Regelungen zum Glasfaserausbau und dessen Finanzierung durch ein Glasfaserbereitstellungsentgelt sind zum Teil sehr komplex. Daneben enthält das Gesetz viele neue Verbraucherschutzvorgaben mit hoher Komplexität und Detailtiefe, was nicht nur für deutlich mehr Bürokratie sorgt, sondern oft nicht einmal im Sinne der Kunden ist." und weiter "So führt zum Beispiel die Angabe aller ladungsfähigen Anschriften der genutzten Telefondienste zu seitenlangen Telefonrechnungen, anstatt hier auf moderne digitale Lösungen zurückzugreifen. Zusätzliche Verschärfungen bei Haftungsregelungen und Kündigungsrechten wie auch überzogene Versorgungsauflagen belasten die Unternehmen ebenfalls..

Froh ist man bei den Verbänden über den Fortbestand von erstmaligen Zweijahres-Verträgen beim Glasfaserausbau und Mobilfunkkunden. Ursprünglich sollten die TK-Verträge nur eine maximale Laufzeit von 12 Monate haben. In der Vergangenheit haben immer wieder die TK-Unternehmen, die Verbraucher versucht zu täuschen, und Verträge mit Laufzeiten von mehr als 24 Monaten untergejubelt.

Auch beim Glasfaserausbau gibt es immer noch viele Grundstücksverträge mit einer unbefristeten Laufzeit, welche einen Verstoss nach §45a Telekommunikationsgesetz darstellen. Der Gesetzgeber hatte in seinem Vertragsmuster nach §45a Telekommunikationsgesetz 6 Wochen aufgeführt "Er kann mit einer Frist von sechs Wochen von jeder Vertragspartei gekündigt werden.". So hatte die Bundesnetzagentur die Grundstücksverträge von Tele Columbus aus dem Jahr 2017 im Zweckverband Breitbandversorgung im Kreis Plön moniert.

TKG-Gesetz: Kritiker sehen im Telekommunikationsgesetz neue Ausbaubremse

Nun gibt ein Gutachten zum Telekommunikationsgesetz im Auftrag von Telefonica weiteren Anlass zur Kritik. Der Branchenverband Bitkom sieht im neuen Gesetz sogar eine Ausbaubremse.

So will der Bundestag dieser Woche die Novelle des Telekommunikationsgesetztes beschließen. Dabei gibt es reichlich Kritik vom Branchenverband Bitkom.

TKG-Gesetzesentwurf: Novelle verstösst gegen europäisches Recht
TKG-Gesetzesentwurf: Novelle verstößt gegen europäisches Recht
--Abbildung: (Pixabay License)/ pixabay.com

Die mit der TKG-Novelle angekündigte Absage an die erleichterte Nutzung alternativer Verlegemethoden bedeutet, dass für jedes neue Kabel ganze Straßenzüge aufgerissen werden müssen, um die Netze auszubauen.

Dabei geht es um die Tiefbaukapazitäten, die kaum zur Verfügung stehen. Ferner kostet alles Zeit und Geld. "Stattdessen sollte man auf innovative und schnelle Verlegetechniken wie Microtrenching setzen. Dieses Verfahren ist etabliert und gut erprobt".

So erklärt Bitkom-Präsident Achim Berg weiter: "Mit der vorgesehenen TKG-Novelle rückt das eigentliche Ziel, den Glasfaser- und Mobilfunkausbau zu beschleunigen und die Standortbedingungen für die Digitalisierung in Deutschland zu verbessern, in sehr weite Ferne. Die neuen Vorgaben führen zu mehr Bürokratie und weniger Wettbewerb, sie verteuern und verlangsamen den Ausbau. Statt das Tempo zu erhöhen, kommt jetzt die Ausbaubremse"..

Im Verbraucherschutz bringt die TKG-Novelle viele Detailregelungen mit sich, die wenigsten nutzen den Verbrauchern wirklich, wie weitreichende zusätzliche Informationspflichten und Regeln zur Rufnummernübermittlung. Das Gesetz soll Mobilfunknetzbetreiber zudem verpflichten, Sicherheitsbehörden den Einsatz von IMSI-Catchern im Netz zu ermöglichen und Kommunikationsdienste verpflichten, zusätzliche persönliche Daten für Auskünfte gegenüber Sicherheitsbehörden zu speichern.

Auch betrachtet der Branchenverband es als "schlicht unrealistisch", solche tiefgreifenden Änderungen innerhalb von nur sechs Monaten umzusetzen. Sehr kritisch sieht man auch die "Gleichmacherei der Mobilfunknetze durch Mitnutzungspflichten" und weitere gesetzliche Auflagen. Dies verhindere den Wettbewerb, der sich bislang über Netzqualität und das Preisleistungsverhältnis definiert.

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