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Bundeskartellamt gegen Google: Behörde mahnt Google wegen Praktiken beim Automotive Services und Google Maps ab

• 21.06.23 Erneut steht Google bei den Kartellwächtern im Visier. Nun bekommt Google eine Abmahnung wegen den Praktiken im Zusammenhang mit den Google Automotive Services. Die Google Automotive Services sind ein Produktbündel, das Google Fahrzeugherstellern zur Lizensierung anbietet. Nach dem jetzigen Verfahrensstand beabsichtigt das Bundeskartellamt unter Anwendung der neuen Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB), Google verschiedene wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen zu untersagen.

Dr.Sim
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Bundeskartellamt gegen Google: Behörde mahnt Google wegen Praktiken beim Automotive Services und Google Maps ab

Die Google Automotive Services sind ein Produktbündel, das Google Fahrzeugherstellern zur Lizensierung anbietet. Es umfasst den Kartendienst Google Maps, eine Version des App-Stores Google Play und den Sprachassistenten Google Assistant.

Bundeskartellamt gegen Google: Behörde mahnt Google wegen Praktiken beim Automotive Services und Google Maps
Bundeskartellamt gegen Google: Behörde mahnt Google wegen Praktiken
beim Automotive Services und Google Maps ab -Screenshot

Als Betriebssystem wird eine von Google entwickelte Variante von Android, das Android Automotive Operating System (AAOS) verwendet. Die Kombination der drei Dienste mit AAOS, die GAS Infotainment Plattform, stellt ein im Wesentlichen vollständiges Infotainmentsystem für Fahrzeuge dar.

Das Systemunterstützt Fahrer und Fahrerinnen bei der Navigation, gewährt Zugang zu Medieninhalten, erlaubt die Nutzung von Sprachtelefonie- und Messengerdiensten und ermöglicht die sprachgestützte Steuerung von Fahrzeugfunktionen. Google bietet Fahrzeugherstellern die drei Dienste grundsätzlich nur als Bündel an und macht weitere Vorgaben für die Präsentation dieser Dienste im Infotainmentsystem, damit diese bevorzugt genutzt werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Eine Reihe von Googles Praktiken bei der Lizensierung von Diensten für Infotainmentsysteme in Fahrzeugen sind nach derzeitiger Auffassung nicht mit den neuen Regeln des § 19a GWB vereinbar. Wir sehen es insbesondere kritisch, wenn Google Dienste für Infotainmentsysteme nur gebündelt anbietet, weil sich dadurch die Chancen der Wettbewerber verringern, konkurrierende Dienste einzeln zu vertreiben.".

Nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes erfüllt Googles Verhalten die Voraussetzungen mehrerer Tatbestände des neugeschaffenen § 19a GWB, auf dessen Grundlage das Bundeskartellamt die Adressaten der Vorschriften dazu verpflichten kann, die jeweiligen Praktiken zu beenden, sofern sie nicht sachlich gerechtfertigt sind.

So könnte die Bündelung von Diensten eine erhebliche Gefahr für den Wettbewerb darstellen, weil Google damit seine Machtposition auf noch nicht vermachteten Märkte ausweiten könnte.

Weiterhin könnte die mit einigen Fahrzeugherstellern vereinbarte Beteiligung an Werbeeinnahmen aus der Nutzung des Google Assistant unter der Bedingung, dass ausschließlich der Google Assistant als Sprachassistent in der GAS Infotainment Plattform installiert wird, problematisch sein.

Nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes könnten darüber hinaus vertragliche Regelungen, mit denen Google GAS-Lizenznehmer dazu verpflichtet, die Google-Dienste als Standard einzustellen bzw. sie in der Bildschirmanzeige vor anderen Anwendungen darzustellen, den Tatbestand der Behinderung beim Marktzugang erfüllen.

Derartige Voreinstellungen bergen die Gefahr, dass alternative Dienste kaum wahrgenommen und dementsprechend wenig genutzt werden.

Google hat solche Praktiken bereits bei mobilen Endgeräten erfolgreich zum Ausbau bzw. zur Absicherung seiner Marktposition eingesetzt. Schließlich könnte Google nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes die Interoperabilität ihrer Dienste in der GAS Infotainment Plattform mit Diensten Dritter erschweren bzw. verweigern.

Google Maps Plattform im Visier des Kartellamtes

Parallel geht das Bundeskartellamt weiterhin der Frage nach, inwieweit Googles Bedingungen zur Nutzung der Google Maps Plattform Untersagungstatbestände des § 19a Abs. 2 GWB erfüllen und zieht nach vorläufiger Auffassung eine Aufhebung der Einschränkungen von Google in Betracht, Kartendienste der Google Maps Plattform mit Kartendiensten Dritter zu kombinieren.

Die Einschränkungen könnten den Wettbewerb bei Anwendungen im Bereich von Kartendiensten, wie sie z. B. von Logistikunternehmen, Fahr- und Lieferdiensten verwendet werden, behindern.

Sie könnten sich auch negativ auf den Wettbewerb bei Diensten für Infotainmentsysteme in Fahrzeugen auswirken, weil Anbietern von Kartendiensten dadurch die Entwicklung leistungsfähiger Alternativen zu Google Maps erschwert wird. Das Bundeskartellamt hat die Verfahrensbeteiligten dazu angehört und wertet derzeit die Stellungnahmen aus.

Bundeskartellamt mit Verfahren gegen Microsoft --Mögliche marktübergreifende Bedeutung bei KI und Co.

So prüft das Bundeskartellamt im Rahmen eines Verfahrens gegen Microsoft, ob dem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Als Grundlage des Verfahrens macht das Bundeskartellamt vom Recht der erweiterten Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne Anfang 2021 Gebrauch.

Danach kann die Behörde in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Bundeskartellamt: Behörde mit Verfahren gegen Microsoft --Mögliche marktübergreifende Bedeutung bei KI und Co.
Bundeskartellamt: Behörde mit Verfahren gegen Microsoft
--Mögliche marktübergreifende Bedeutung bei KI und Co. -Bild: © pixabay.com

Eingeleitet hat das Bundeskartellamt gegen Microsoft zunächst die erste Stufe, d.h. ein Verfahren zur Feststellung der marktübergreifenden Bedeutung. Ein Anhaltspunkt für eine solche Position kann das Vorliegen eines digitalen Ökosystems sein, das sich über verschiedene Märkte erstreckt. Damit verbundene Machtstellungen sind von anderen Unternehmen oft nur schwer angreifbar.

So Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, zu dem Verfahren: "Microsoft hat mit Windows und den Office-Produkten traditionell eine sehr starke Stellung bei Betriebssystemen und Büro-Software. Darauf aufbauend hat es sein Produktangebot sowohl für Unternehmenskunden als auch für Verbraucherinnen und Verbraucher ständig erweitert.".

So sieht die Behörde in jüngerer Zeit eine stark gewachsene Bedeutung der Cloud-Dienste Azure und OneDrive, die vielfach mit anderen Microsoft-Anwendungen verbunden sind, sowie den durchschlagenden Erfolg von Teams.

Darüber hinaus ist Microsoft in weiteren Bereichen wie dem Gaming durch die Xbox, Karrierenetzwerken mit dem Dienst LinkedIn oder der Internet-Suche mit der Suchmaschine Bing tätig und machte zuletzt mit der Integration von KI-Anwendungen auf sich aufmerksam.

So gibt es laut der Ausichtsbehörde zu prüfen, ob Microsoft eine überragende marktübergreifende Bedeutung zukommt. Eine solche Feststellung würde es uns erlauben, etwaige wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen frühzeitig aufzugreifen und zu untersagen.

Zuletzt hatte das Bundeskartellamt eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb bereits in Bezug auf die Unternehmen Alphabet/Google und Meta rechtskräftig.

Dabei hatte Amazon die Verfügung, mit der das Bundeskartellamt eine entsprechende Feststellung getroffen hat, angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist vor dem Bundesgerichtshof anhängig. Die Prüfung, ob dem Apple-Konzern eine solche Stellung zukommt, ist weit fortgeschritten.

Behörde mit Verfahren gegen Paypal --Mögliche Behinderung von Wettbewerbern

Zuletzt hatte das Bundeskartellamt bekannt gegeben, dass es ein Verfahren gegen PayPal wegen möglicher Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs eingeleitet hat. Dabei geht es in dem Verfahren um die Nutzungsbedingungen von PayPal für Deutschland und den "Regeln zu Aufschlägen" und zur "Darstellung von PayPal". Zuletzt gab es auch bei Paypal einen Credential Stuffing-Angriff in der Zeit zwischen dem 6. und 8. Dezember 2022. Nun informiert Paypal einen Monat später die betroffenden Kunden.

So dürfen laut der Bundesbehörde Händlerinnen und Händler ihre Waren und Dienstleistungen nicht zu niedrigeren Preisen anbieten, wenn die Kundinnen und Kunden für die Bezahlung eine günstigere Zahlungsmethode als PayPal wählen. Ferner dürfen die Verkäuferinnen und Verkäufer keine Präferenz für andere Zahlungsmethoden als PayPal zum Ausdruck bringen, oder z.B. deren Nutzung für die Kundinnen und Kunden komfortabler gestalten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes dazu: "Diese Klauseln könnten den Wettbewerb beschränken und einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot darstellen. Wir werden jetzt prüfen, welche Marktmacht PayPal zukommt und in wie weit Online-Händler darauf angewiesen sind, PayPal als Zahlungsmethode anzubieten.".

So könnten Händler daran gehindert werden, die unterschiedlich hohen Kosten der verschiedenen Zahlungsmethoden über entsprechende Aufschläge oder Rabatte zu berücksichtigen. Auch könnten sich andere und neue Zahlungsmethoden im Preis- und Qualitätswettbewerb schlechter behaupten oder gar nicht erst auf den Markt kommen.

Und Mundt weiter: "Marktmächtige Zahlungsdienste könnten so weiteren Spielraum für die eigene Preissetzung erlangen. Leidtragende wären dann insbesondere auch die Verbraucherinnen und Verbraucher, die diese höheren Kosten am Ende indirekt über die Produktpreise zahlen." Üblicherweise legen Händler diese Entgelte auf die Produktpreise um, sodass letztlich die Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten der Zahlungsdienste tragen. Dabei werden diese Kosten - anders als z.B. Versandkosten - zumeist nicht separat ausgewiesen.

Nach Marktstudien ist PayPal in Deutschland nicht nur der führende Anbieter für Online-Zahlungen, sondern auch einer der teuersten Online-Zahlungsdienste. PayPals Standardgebühr beträgt in Deutschland gemäß PayPals Preisliste derzeit 2,49 - 2,99 Prozent des Zahlungsbetrages zzgl. 34-39 Cent pro Zahlung.

Nach Paypal Hackerangriff: Paypal informiert betroffene Nutzer

Bei Paypal gab es einen Credential Stuffing-Angriff in der Zeit zwischen dem 6. und 8. Dezember 2022. Nun informiert Paypal einen Monat später die betroffenden Kunden. Zuletzt hatte auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Bankenaufsicht in Deutschland, vor der Hackersoftware Godfather gewarnt. Immerhin soll die Schadsoftware Godfather, die aktuell Eingaben von Nutzerinnen und Nutzern bei Banking- und Krypto-Apps aufzeichnen. Damit gelangen die Hacker an sensible Nutzerdaten und können einen grossen, wirtschaftlichen Schaden anrichten.

So hatte Paypal über 34.942 Nutzer berichtet, welche von dem Vorfall betroffen waren. Dabei hatten die Angreifer zwei Tage lang Zugang zu den vollständigen Namen, Geburtsdaten, Postadressen, Sozialversicherungsnummern und individuellen Steuernummern der Kontoinhaber.

Nach Paypal Hackerangriff: Paypal informiert betroffene Nutzer
Nach Paypal Hackerangriff: Paypal informiert
betroffene Nutzer --Abbildung: Paypal

Auch die Transaktionshistorie, die Details der angeschlossenen Kredit- oder Debitkarten und die PayPal-Rechnungsdaten waren über die PayPal-Konten waren zugänglich.

Dabei hatte Paypal den Vorgang auch online gestellt.

So starten die Hacker bei einem Credential Stuffing-Angriff mit bekannten Paaren von Benutzernamen und Passwörtern, welche sie aus den Datenlecks auf verschiedenen Websites erhalten haben. Somit sollte man seine Passwörter nicht bei verschiedenen Online-Diensten nutzen. Dabei erfolgen die Hackerangriffe automatisiert durch entsprechende Bots, welche Listen mit Anmeldedaten erstellen. Dadurch sind eigentlich immer Nutzer betroffen, welche das gleiche Passwort bei den Nutzerkonten verwenden.

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