klarmobil.de
Anzeige

Bundeskartellamt gegen Google: Fauler Kompromiss beim Datenschutz --Behörde missachtet Regeln

• 06.10.23 Erneut steht Google bei den Kartellwächtern im Visier. Zuletzt bekam Google eine Abmahnung vom Bundeskartellamt. Nun versucht das Bundeskartellamt im Rahmen einer Presseerklärung den deutschen Verbrauchern einen Erfolg beim Datenschutz zu suggerieren. Dabei ist das Bundeskartellamt nicht für den Datenschutz bei Google zuständig, sondern die EU-Kommission und die Datenschützer. Daher gab es auch nur eine peinliche Niederlage bei der Datenkrake Google. Trotzdem versucht das Bundeskartellamt hier einen Erfolg zu verzeichnen. Den Gerichtsweg traute sich das Kartellamt erst gar nicht einzuschlagen.

AKTION 500x500
Anzeige

Bundeskartellamt gegen Google: Fauler Kompromiss beim Datenschutz --Behörde missachtet Regeln

So räumt Google den Nutzern bessere Wahlmöglichkeiten bei der Verarbeitung ihrer Daten durch Google ein. Entsprechende Verpflichtungszusagen sind das Ergebnis eines Verfahrens des Bundeskartellamtes, das die Behörde auf der Basis des 2021 eingeführten neuen kartellrechtlichen Instruments gegen Wettbewerbsgefährdungen durch große Digitalkonzerne (§ 19a GWB) geführt hatte.

Bundeskartellamt gegen Google: Fauler Kompromiss beim Datenschutz --Behörde missachtet Regeln
Bundeskartellamt gegen Google: Fauler Kompromiss beim Datenschutz
--Behörde missachtet Regeln -Bild: © pixabay.com

Dabei konnte sich Google aber in dem Verfahren durchsetzen. Dabei müssen Googles Dienste, welche durch den Digital Markets Act (DMA) der Europäischen Union unterliegen, nicht noch zusätzlichen Anforderungen des Bundeskartellamtes unterliegen. Dazu zählen dann Google Shopping, Google Play, Google Maps, Google Suche, YouTube, Android, Google Chrome sowie Googles Online-Werbedienst. Diese DMA-regulierten Dienste waren dann auch noch Gegenstand der Abmahnung des Bundeskartellamtes gewesen.

So betont nun das Bundeskartellamt: "Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission hat auch den Zweck, Google ein einheitliches Vorgehen zu ermöglichen. So entsprechen die Anforderungen der Verpflichtungszusagen an die von Google künftig anzubietenden Wahlmöglichkeiten weitestgehend denen des DMA. Mit den deutschen Datenschutzbehörden fand ebenfalls ein Austausch statt.".

Hintergrund der Abmahnung

Am 30. Dezember 2021 hatte das Bundeskartellamt auf der ersten Stufe die überragende marktübergreifende Bedeutung von Google bzw. der Muttergesellschaft Alphabet Inc. für den Wettbewerb festgestellt. Das Verfahren betreffend Googles Datenverarbeitungskonditionen war parallel im Mai 2021 eingeleitet worden.

Auf europäischer Ebene ist am 1. November 2022 der DMA in Kraft getreten, der seit dem 2. Mai 2023 Anwendung findet. Er beinhaltet mit Art. 5 Abs. 2 DMA eine ähnliche Regelung wie die vom Facebook-Verfahren des Bundeskartellamts inspirierte nationale Wettbewerbsvorschrift § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a GWB.

Anfang September 2023 hat die Europäische Kommission Alphabet als sog. "Torwächter" (Gatekeeper) benannt. Alphabet muss in Bezug auf die Dienste Google Shopping, Google Play, Google Maps, Google Search, YouTube, Google Android, Google Chrome sowie Googles Online-Werbedienste ab März 2024 die Verpflichtungen des DMA einhalten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Daten sind zentral für zahlreiche Geschäftsmodelle der großen Digitalunternehmen. Die Sammlung, Aufbereitung und Kombination von Daten gehören zum Fundament der Marktmacht großer Digitalunternehmen. Konkurrenten von Google verfügen nicht über diese Daten und haben daher gravierende Wettbewerbsnachteile.".

Experten halten Vorgehen für fragwürdig

So gibt es natürlich auch unter den Experten eine andere Meinung. Umstritten ist nun, ob das Kartellamt für die Überprüfung der Methoden der Datenerhebung und Datensammlung überhaupt zuständig ist. Immerhin räumte das Bundeskartellamt im Januar diesen Jahres ein, dass für bestimmte Dienste von Google der europäische DMA anzuwenden sei, dessen Durchsetzung in die ausschließliche Zuständigkeit der EU-Kommission fällt.

Daher fühlt sich Google auch als Sieger und ein Google-Sprecher erklärte: "Man freue sich über den konstruktiven Austausch mit dem Bundeskartellamt, während wir daran gearbeitet haben, dessen Bedenken zu adressieren". Und weiter: "Google sei schon seit langem in der Branche führend darin, den Menschen Wahlmöglichkeiten, Transparenz sowie einfache Steuerelemente zu bieten, um ihnen bei der Verwaltung ihrer Daten zu helfen.".

Bundeskartellamt verstösst gegen Transparenzgebot --Behörde verschweigt involvierte Namen der Energiefirmen

Beim Stichwort Transparenz scheitert sogar die Bundesbehörde Bundeskartellamt, vertreten durch Andreas Mundt. Auf eine Presseanfrage vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner nach den Namen der Firmen hat das Bundeskartellamt bislang nicht reagiert. Damit sieht der Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner und Informatiker, Dipl. Inform. Martin Kopka den Verdacht der Bürger bestätigt, dass man bei dem -laut vielen Bürgern- "Preiswucher" hinwegsehen will. Bei den Ermittlungen gibt es daher auch nur den "Alibi Verdacht", dass das Bundeskartellamt handelt. Somit liegt ein Verstoss gegen das Transparenzgebot der Bundesbehörde Bundeskartellamt vor.

"Eine Behörde, die sich über das Grundrecht der Pressefreiheit hinwegsetzt, dabei auch noch vorsätzlich das Transparenzgebot missachtet, missbraucht vorsätzlich die Kontrollfunktionen bei der Berichterstattung von Amtsträgern und Behördenmitarbeitern durch die Presse", so der Chefredakteur Dipl. Inform. Martin Kopka. Damit schadet das Bundeskartellamt sich selbst, dem Ansehen einer Aufsichtsbehörde, und dem Vertrauen an die verfassungsgemässe Handlung einer Bundesbehörde.

So hatten zum Beispiel die Stadtwerke München den Strompreis auf 66 Cent pro kwh Stunde ohne eine schlüssige Begründung um Jahresanfang erhöht. Zuvor wurden 28 Cent pro kWh verlangt. Fristlos konnte man bei dem Kündigungsbutton der Stadtwerke München im Internet auch nur nach vorheriger Registrierung bei den Stadtwerken benutzen. Dieses Verhalten wurden laut den Verbraucherschützern auch immer wieder bei den vielen Online-Portalen abgemahnt.

Für den Kündigungsbutton gibt es klare gesetzliche Vorgaben. Die Schaltfläche muss deutlich gestaltet sein und sie muss die Bezeichnung "Verträge hier kündigen" oder eine ähnliche Formulierung enthalten. Die Schaltfläche muss dann zu einer Bestätigungsseite führen, auf der Verbraucher Angaben zum Vertrag machen können, den sie kündigen möchten. Die Kündigung muss mittels einer eindeutig gekennzeichneten Bestätigungsschaltfläche, etwa mit dem Hinweis "Jetzt kündigen", abgeschlossen werden können.

Beide Schaltflächen, die zur Einleitung des Kündigungsvorgangs und die zur Abgabe der Kündigung, müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Eine Anmeldung auf der Webseite darf dafür beispielsweise nicht erforderlich sein. Verbraucher müssen außerdem die Möglichkeit haben, die über die Webseite vorgenommene Kündigung abzuspeichern.

Verpflichtend ist der Kündigungsbutton für langfristige Verträge, die Sie online abschließen können. Dazu zählen beispielsweise Zeitschriftenabos, Verträge für Strom, Gas oder mit Fitnessstudios, aber auch Versicherungsverträge.

Auch kann man die Verbraucherschützer Online über einen fehlenden Kündigungsbutton informieren.

Kartellamt mahnt Google wegen Praktiken beim Automotive Services und Google Maps ab

Wegen den Praktiken im Zusammenhang mit den Google Automotive Services gab es eine Abmahnung. Die Google Automotive Services sind ein Produktbündel, das Google Fahrzeugherstellern zur Lizensierung anbietet. Nach dem jetzigen Verfahrensstand beabsichtigt das Bundeskartellamt unter Anwendung der neuen Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB), Google verschiedene wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen zu untersagen.

Die Google Automotive Services sind ein Produktbündel, das Google Fahrzeugherstellern zur Lizensierung anbietet. Es umfasst den Kartendienst Google Maps, eine Version des App-Stores Google Play und den Sprachassistenten Google Assistant.

Bundeskartellamt gegen Google: Behörde mahnt Google wegen Praktiken beim Automotive Services und Google Maps
Bundeskartellamt gegen Google: Behörde mahnt Google wegen Praktiken
beim Automotive Services und Google Maps ab -Screenshot

Als Betriebssystem wird eine von Google entwickelte Variante von Android, das Android Automotive Operating System (AAOS) verwendet. Die Kombination der drei Dienste mit AAOS, die GAS Infotainment Plattform, stellt ein im Wesentlichen vollständiges Infotainmentsystem für Fahrzeuge dar.

Das Systemunterstützt Fahrer und Fahrerinnen bei der Navigation, gewährt Zugang zu Medieninhalten, erlaubt die Nutzung von Sprachtelefonie- und Messengerdiensten und ermöglicht die sprachgestützte Steuerung von Fahrzeugfunktionen. Google bietet Fahrzeugherstellern die drei Dienste grundsätzlich nur als Bündel an und macht weitere Vorgaben für die Präsentation dieser Dienste im Infotainmentsystem, damit diese bevorzugt genutzt werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Eine Reihe von Googles Praktiken bei der Lizensierung von Diensten für Infotainmentsysteme in Fahrzeugen sind nach derzeitiger Auffassung nicht mit den neuen Regeln des § 19a GWB vereinbar. Wir sehen es insbesondere kritisch, wenn Google Dienste für Infotainmentsysteme nur gebündelt anbietet, weil sich dadurch die Chancen der Wettbewerber verringern, konkurrierende Dienste einzeln zu vertreiben.".

Nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes erfüllt Googles Verhalten die Voraussetzungen mehrerer Tatbestände des neugeschaffenen § 19a GWB, auf dessen Grundlage das Bundeskartellamt die Adressaten der Vorschriften dazu verpflichten kann, die jeweiligen Praktiken zu beenden, sofern sie nicht sachlich gerechtfertigt sind.

So könnte die Bündelung von Diensten eine erhebliche Gefahr für den Wettbewerb darstellen, weil Google damit seine Machtposition auf noch nicht vermachteten Märkte ausweiten könnte.

Weiterhin könnte die mit einigen Fahrzeugherstellern vereinbarte Beteiligung an Werbeeinnahmen aus der Nutzung des Google Assistant unter der Bedingung, dass ausschließlich der Google Assistant als Sprachassistent in der GAS Infotainment Plattform installiert wird, problematisch sein.

Nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes könnten darüber hinaus vertragliche Regelungen, mit denen Google GAS-Lizenznehmer dazu verpflichtet, die Google-Dienste als Standard einzustellen bzw. sie in der Bildschirmanzeige vor anderen Anwendungen darzustellen, den Tatbestand der Behinderung beim Marktzugang erfüllen.

Derartige Voreinstellungen bergen die Gefahr, dass alternative Dienste kaum wahrgenommen und dementsprechend wenig genutzt werden.

Google hat solche Praktiken bereits bei mobilen Endgeräten erfolgreich zum Ausbau bzw. zur Absicherung seiner Marktposition eingesetzt. Schließlich könnte Google nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes die Interoperabilität ihrer Dienste in der GAS Infotainment Plattform mit Diensten Dritter erschweren bzw. verweigern.

Google Maps Plattform im Visier des Kartellamtes

Parallel geht das Bundeskartellamt weiterhin der Frage nach, inwieweit Googles Bedingungen zur Nutzung der Google Maps Plattform Untersagungstatbestände des § 19a Abs. 2 GWB erfüllen und zieht nach vorläufiger Auffassung eine Aufhebung der Einschränkungen von Google in Betracht, Kartendienste der Google Maps Plattform mit Kartendiensten Dritter zu kombinieren.

Die Einschränkungen könnten den Wettbewerb bei Anwendungen im Bereich von Kartendiensten, wie sie z. B. von Logistikunternehmen, Fahr- und Lieferdiensten verwendet werden, behindern.

Sie könnten sich auch negativ auf den Wettbewerb bei Diensten für Infotainmentsysteme in Fahrzeugen auswirken, weil Anbietern von Kartendiensten dadurch die Entwicklung leistungsfähiger Alternativen zu Google Maps erschwert wird. Das Bundeskartellamt hat die Verfahrensbeteiligten dazu angehört und wertet derzeit die Stellungnahmen aus.

Bundeskartellamt mit Verfahren gegen Microsoft --Mögliche marktübergreifende Bedeutung bei KI und Co.

So prüft das Bundeskartellamt im Rahmen eines Verfahrens gegen Microsoft, ob dem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Als Grundlage des Verfahrens macht das Bundeskartellamt vom Recht der erweiterten Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne Anfang 2021 Gebrauch.

Danach kann die Behörde in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Bundeskartellamt: Behörde mit Verfahren gegen Microsoft --Mögliche marktübergreifende Bedeutung bei KI und Co.
Bundeskartellamt: Behörde mit Verfahren gegen Microsoft
--Mögliche marktübergreifende Bedeutung bei KI und Co. -Bild: © pixabay.com

Eingeleitet hat das Bundeskartellamt gegen Microsoft zunächst die erste Stufe, d.h. ein Verfahren zur Feststellung der marktübergreifenden Bedeutung. Ein Anhaltspunkt für eine solche Position kann das Vorliegen eines digitalen Ökosystems sein, das sich über verschiedene Märkte erstreckt. Damit verbundene Machtstellungen sind von anderen Unternehmen oft nur schwer angreifbar.

So Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, zu dem Verfahren: "Microsoft hat mit Windows und den Office-Produkten traditionell eine sehr starke Stellung bei Betriebssystemen und Büro-Software. Darauf aufbauend hat es sein Produktangebot sowohl für Unternehmenskunden als auch für Verbraucherinnen und Verbraucher ständig erweitert.".

So sieht die Behörde in jüngerer Zeit eine stark gewachsene Bedeutung der Cloud-Dienste Azure und OneDrive, die vielfach mit anderen Microsoft-Anwendungen verbunden sind, sowie den durchschlagenden Erfolg von Teams.

Darüber hinaus ist Microsoft in weiteren Bereichen wie dem Gaming durch die Xbox, Karrierenetzwerken mit dem Dienst LinkedIn oder der Internet-Suche mit der Suchmaschine Bing tätig und machte zuletzt mit der Integration von KI-Anwendungen auf sich aufmerksam.

So gibt es laut der Ausichtsbehörde zu prüfen, ob Microsoft eine überragende marktübergreifende Bedeutung zukommt. Eine solche Feststellung würde es uns erlauben, etwaige wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen frühzeitig aufzugreifen und zu untersagen.

Zuletzt hatte das Bundeskartellamt eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb bereits in Bezug auf die Unternehmen Alphabet/Google und Meta rechtskräftig.

Dabei hatte Amazon die Verfügung, mit der das Bundeskartellamt eine entsprechende Feststellung getroffen hat, angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist vor dem Bundesgerichtshof anhängig. Die Prüfung, ob dem Apple-Konzern eine solche Stellung zukommt, ist weit fortgeschritten.

Behörde mit Verfahren gegen Paypal --Mögliche Behinderung von Wettbewerbern

Zuletzt hatte das Bundeskartellamt bekannt gegeben, dass es ein Verfahren gegen PayPal wegen möglicher Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs eingeleitet hat. Dabei geht es in dem Verfahren um die Nutzungsbedingungen von PayPal für Deutschland und den "Regeln zu Aufschlägen" und zur "Darstellung von PayPal". Zuletzt gab es auch bei Paypal einen Credential Stuffing-Angriff in der Zeit zwischen dem 6. und 8. Dezember 2022. Nun informiert Paypal einen Monat später die betroffenden Kunden.

So dürfen laut der Bundesbehörde Händlerinnen und Händler ihre Waren und Dienstleistungen nicht zu niedrigeren Preisen anbieten, wenn die Kundinnen und Kunden für die Bezahlung eine günstigere Zahlungsmethode als PayPal wählen. Ferner dürfen die Verkäuferinnen und Verkäufer keine Präferenz für andere Zahlungsmethoden als PayPal zum Ausdruck bringen, oder z.B. deren Nutzung für die Kundinnen und Kunden komfortabler gestalten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes dazu: "Diese Klauseln könnten den Wettbewerb beschränken und einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot darstellen. Wir werden jetzt prüfen, welche Marktmacht PayPal zukommt und in wie weit Online-Händler darauf angewiesen sind, PayPal als Zahlungsmethode anzubieten.".

So könnten Händler daran gehindert werden, die unterschiedlich hohen Kosten der verschiedenen Zahlungsmethoden über entsprechende Aufschläge oder Rabatte zu berücksichtigen. Auch könnten sich andere und neue Zahlungsmethoden im Preis- und Qualitätswettbewerb schlechter behaupten oder gar nicht erst auf den Markt kommen.

Und Mundt weiter: "Marktmächtige Zahlungsdienste könnten so weiteren Spielraum für die eigene Preissetzung erlangen. Leidtragende wären dann insbesondere auch die Verbraucherinnen und Verbraucher, die diese höheren Kosten am Ende indirekt über die Produktpreise zahlen." Üblicherweise legen Händler diese Entgelte auf die Produktpreise um, sodass letztlich die Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten der Zahlungsdienste tragen. Dabei werden diese Kosten - anders als z.B. Versandkosten - zumeist nicht separat ausgewiesen.

Nach Marktstudien ist PayPal in Deutschland nicht nur der führende Anbieter für Online-Zahlungen, sondern auch einer der teuersten Online-Zahlungsdienste. PayPals Standardgebühr beträgt in Deutschland gemäß PayPals Preisliste derzeit 2,49 - 2,99 Prozent des Zahlungsbetrages zzgl. 34-39 Cent pro Zahlung.

Damit Ihnen in Zukunft keine aktuellen News oder Spar-Angebote entgehen, können Sie sich auch bei unserem kostenlosen Newsletter anmelden. Einmal in der Woche bekommen Sie dann eine Übersicht an Aktionen und wichtigen Änderungen im Telefonmarkt. Noch schneller sind Sie aber via Twitter und Facebook informiert.



Verwandte Nachrichten:

Auf dieser Seite gibt es Affilate Links, die den Preis nicht beeinflussen. Damit wird der hochwertige Journalismus kostenfrei angeboten

klarmobil.de
Anzeige
     Preistipp:
  • 5GB Allnet-Flat
  • mtl. 4,99 € statt 8,99 €
  • Handy- und SMS-Flatrate
  • 5G O2 Netz
  • mtl. Laufzeit
  • Jetzt sparen und Wechseln!

     Preistipp O2-Netz:
  • 25 GB 5G Tarif
  • mtl. 9,99 € statt 17,99 €
  • mtl. Laufzeit
  • Handy- und SMS-Flatrate
  • 50 MBit/s
  • optional mtl. Laufzeit
  • Jetzt sparen und Wechseln!

     Besten 10 GB Tarife:
  • Spartarife ab 5,99 €
  • Sparwochen mit Rabatten,
  • Gutscheinen,
  • Anschlusspreisbefreiungen
  • Jetzt sparen und Vergleichen!

Kostenloser Newsletter:
Mit unserem kostenlosen Newsletter verpassen Sie ab sofort keine Schnäppchen und Aktionen mehr.
Ihre E-Mail-Adresse:
Datenschutzhinweise

Weitere Nachrichten:

Telefontarifrechner.de
 Datenschutzhinweise © Copyright 1998-2024 by DATA INFORM-Datenmanagementsysteme der Informatik GmbH  Impressum 
Damit wir unsere Webseiten für Sie optimieren und personalisieren können würden wir gerne Cookies verwenden. Zudem werden Cookies gebraucht, um Funktionen von Soziale Media Plattformen anbieten zu können, Zugriffe auf unsere Webseiten zu analysieren und Informationen zur Verwendung unserer Webseiten an unsere Partner in den Bereichen der sozialen Medien, Anzeigen und Analysen weiterzugeben. Sind Sie widerruflich mit der Nutzung von Cookies auf unseren Webseiten einverstanden?(mehr dazu)
Cookie-Entscheidung widerrufen