unverlangt ein als "Verbraucher-Newsletter" bezeichnetes Telefax erhalten
hatten, erhielt die Bundesnetzagentur Ende Februar 2007 Kenntnis von diesem
Fax-Spamming. In diesem versandten Telefax wurden per Faxabruf Informationen
beispielsweise zu den Themen "Finanzen & Recht" sowie "Job & Karriere" in
Aussicht gestellt.
Bei den Rufnummern für den Faxabruf handelte es sich um mehrere (0)900er
Rufnummern. Im Einzelnen wurden folgende 4 Rufnummern beworben, (0)900 5
102718, (0)900 5 102720, (0)900 5 102721 und (0)900 5 102722.
Innerhalb weniger Tage hat die Bundesnetzagentur gegenüber dem Netzbetreiber,
in dessen Netz die Rufnummern geschaltet waren, die Abschaltung der beworbenen
(0)900er Rufnummern angeordnet.
Im Bereich der Dialer hatte die Bundesnetzagentur durch ihr zielgerichtetes
Handeln die Anzahl der Beschwerden deutlich senken können. So standen über
21.500 Beschwerden im Jahr 2005 nur noch knapp 500 Beschwerden im Folgejahr
gegenüber.
Unverlangt zugesandte Werbemitteilungen (sog. Spam) stellen einen Verstoß
gegen die §§ 1, 3 und 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
dar. Spam erfolgt über verschiedene Telekommunikationsmedien, z. B. Telefax,
E-Mail oder SMS.
Ein Vorgehen gegen Spam kommt gemäß § 67 Telekommunikationsgesetz (TKG) für
die Bundesnetzagentur nur in Betracht, wenn eine Rufnummer beworben
wird. Diese Rufnummer wird benötigt, um den Fall recherchieren zu
können. Erlangt die Bundesnetzagentur von derartigen Sachverhalten, z. B. in
Form von schriftlichen Beschwerden, Kenntnis und ist die Beweislage über den
Rufnummernmissbrauch gesichert, kann sie Maßnahmen gegenüber
Letztverantwortlichen und Netzbetreibern, in deren Netzen die entsprechenden
Rufnummern geschaltet sind, ergreifen, wie z. B. Abschaltung der
Rufnummern.
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