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Bundesnetzagentur mit Bußgelder bis 50.000 Euro bei Telefonwerbung

• 04.08.09 Nachdem die Bundesnetzagentur und die Verbraucherzentralen in der Vergangenheit gegen unerwünschte Telefonwerbung vorgegangen sind, bekommt die Bundesnetzagentur nun neue, mächte Instrumente für den Kundenschutz in die Hand.

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Durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird der Schutz der Verbraucher vor belästigender telefonischer Werbung weiter ausgebaut.

Verbraucher ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen, war bereits vor der Gesetzesänderung verboten. Es handelt sich dabei um eine unzumutbare Belästigung nach dem UWG. Der Gesetzgeber stellt jetzt mit der Änderung nochmals klar, dass der Angerufene vor dem Anruf ausdrücklich in den Erhalt von Werbeanrufen eingewilligt haben muss. Damit können sich die Anrufer nicht mehr auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

Eine weitere Neuerung ist, dass der Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung jetzt eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Bundesnetzagentur kann Verstöße nunmehr mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro ahnden.

Auch das Telekommunikationsgesetz ist um einen Bußgeldtatbestand erweitert worden. Bei Werbeanrufen darf der Anrufende seine Rufnummer zukünftig nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern und die Nachverfolgung unerwünschter Telefonwerbung zu erschweren. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot kann die Bundesnetzagentur dem Anrufer Bußgelder von bis zu 10.000 Euro auferlegen.

Für entsprechende Beschwerden gibt es auch ein Online-Formblatt bei der Bundesnetzagentur. Nur mit detaillierten Verbraucherbeschwerden kann die Bundesnetzagentur Fälle unerlaubter Telefonwerbung aufdecken und Bußgeldverfahren einleiten sowie bei nachgewiesenen Verstößen gegen diese vorgehen und Bußgelder verhängen.

Erfolgt ein Werbeanruf ohne das Einverständnis des Verbrauchers, sollte dieser der Bundesnetzagentur vor allem folgende Daten mitteilen. Datum und Uhrzeit des Anrufs, Name des Anrufers und falls vorhanden, dessen Rufnummer, Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist, und Grund des Anrufs.

Weitere Infos erhalten Sie im Internet bei der Bundesnetzagentur


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