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Bundesnetzagentur verhängt höhere Bussgelder bei unerlaubter Telefonwerbung

• 09.10.13 Werbeanrufe sind immer ein Ärgernis, zumal viele Telefonkunden, den Werbeanrufen auch gar nicht zugestimmt haben. Bislang konnten die Anrufer mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro abgeschreckt werden. Allerdings hat der Alltag gezeigt, hier gibt es eine abschreckende Wirkung. Mit dem heutigen Tage kann die Bundesnetzagentur aber auch das Bußgeld auf bis zu 300.000 Euro hochsetzen.

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Das höhere Bußgeld ist durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) möglich geworden. Die neue Regelung tritt am heutigen Tag, dem 9. Oktober, in Kraft.

Wenn die Telefonkunden ohne eine ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken angerufen werden, stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar. Bisher von der Bundesnetzagentur festgestellte Verstöße waren meist auf die Verwendung von nicht rechtskonformen Generaleinwilligungen zurückzuführen, die angeblich über Gewinnspielteilnahmen im Internet abgegeben wurden. Die betroffenen Unternehmen kauften solche Einwilligungen häufig zusammen mit den für die Anrufe verwendeten Adressdaten bei Datenhändlern, teilt die Bundesnetzagentur mit.

Die Bundesnetzagentur ist in den letzten Jahren bereits erfolgreich gegen derartige Anrufe vorgegangen, indem sie die Abschaltung von hierfür genutzten Rufnummern angeordnet und sog. Fakturierungs- und Inkassierungsverbote ausgesprochen hat. Diese verwaltungsrechtlichen Maßnahmen haben zu einem deutlichen Rückgang der Beschwerdezahlen geführt. Die Möglichkeit, in solchen Fällen auch Bußgelder zu verhängen, erweitert die bisherigen Befugnisse.

Damit die Bundesnetzagentur Maßnahmen gegen unerlaubter Telefonwerbung einleiten kann, ist sie auf die Hilfe der Telefonkunden angewiesen. Daher sollten sich genervte Telefonkunden bei einer Beschwerde bei der Bundesnetzagentur den Datum des Anrufs merken, die auf dem Telefondisplay des Angerufenen angezeigte Rufnummer, das beworbenes Produkt oder beworbene Dienstleistung und Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist.


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