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Bundesverwaltungsgericht: Behörden müssen Presserecht achten und zeitnah Auskünfte erteilen

• 20.09.21 Oftmals gilt das Gesetz des stärken. Google und Amazon machen das vor, Redakteuren wird bei Presseanfragen an Behörden oftmals auch keine Auskunft unter Vorspiegelung falscher Behauptungen erteilt. So erging es einem Redakteur vom Tagespiegel. Er bat den BND um Auskunft, welchen Medienvertretern dieser Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt und
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mit welchen dieser im Jahr 2019 vertrauliche Einzelgespräche geführt hat. Ziel des Auskunftsbegehrens ist, Informationen über die Pressearbeit des BND und insbesondere über die Praxis der Einzelgespräche zu erhalten. Der BND hatte vorprozessual nur einen Teil der Fragen beantwortet.

Bundesverwaltungsgericht: Behörden müssen Presserecht achten und zeitnah Auskünfte erteilen

Mit seiner Klage (BVerwG 6 A 10.20 - Urteil vom 08. Juli 2021) hatte der Journalist Auskunft begehrt, welchen Medienvertretern und welchen von ihnen vertretenen Medien der BND seit dem 4. Juni 2019 an welchem Tag aus welchem Anlass Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt hat und welche weiteren schriftlichen Informationen dem BND zu dem jeweiligen Termin vorliegen. Zudem hat er wissen wollen, mit welchen Medienvertretern der BND an welchem Tag ein Einzelgespräch geführt hat und welche Medien diese vertreten haben.

Bundesverwaltungsgericht: Behörden müssen Presserecht achten und zeitnah Auskünfte erteilen
Bundesverwaltungsgericht: Behörden müssen Presserecht
achten und zeitnah Auskünfte erteilen
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Auskunftsinteresse des Journalisten zugestimmt. Hier stehen schutzwürdige private Interessen nicht entgegen. Auch kann der BND der Nennung ihrer Namen nicht das Recherche- und Redaktionsgeheimnis entgegenhalten, weil die begehrten Auskünfte keinen Bezug zu einer konkreten Recherche erkennen lassen und daher keine Gefahr besteht, dass durch die Auskünfte über die Kennenlerntermine konkrete Recherchetätigkeiten aufgedeckt werden. Ebenso wenig steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Medienvertreter entgegen, da die Auskunft deren auf Öffentlichkeit angelegte berufliche Sphäre betrifft.

Soweit der Kläger weitere Auskünfte zu den Einzelgesprächen begehrt hat, ist die Klage erfolglos geblieben. Sollten die Namen der Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien sowie das Datum der Einzelgespräche bekannt werden, bestünde die Gefahr, dass diese Informationen Rückschlüsse auf die konkreten Recherchetätigkeiten zulassen.

Fragerecht von Journalisten gegenüber Behörden bestätigt

Auch geht es um das Fragerecht von Journalisten gegenüber Behörden. Im Leitsatz des jetzt vorliegenden Urteilstextes teilt der Tagesspiegel mit: "verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse" gebiete es Bundesbehörden nicht, "vor Erteilung oder Ablehnung einer Auskunft die Betroffenen (...) anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen". Vielmehr berge die dadurch bedingte Verzögerung "die Gefahr in sich, dass die Presse ihren Informations- und Kontrollauftrag mangels Aktualität im Zeitpunkt der Informationserteilung nicht mehr erfüllen kann".

Auch geht es laut dem Tagesspiegel, um ein Rossi Gutachten: "Rossi hielt in seinem Gutachten Anhörungsverfahren bei einer Betroffenheit Dritter generell für unerlässlich und vertrat die These, dies sei in der Rechtsprechung bereits klargestellt". Die Klägerseite hatte daraufhin angeregt, die Rossi-Position mit Blick auf auf die Effektivität von Presse-Investigationen bei Behörden dringend zu revidieren.

Auch nennt der Bundesvorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV), Frank Überall, das Urteil als einen "erfreulichen Klartext". Der Bundesvorsitzende hoffe, der neue Bundestag bringe dadurch endlich ein Gesetz für Presseauskünfte auf den Weg.

Googles Kooperation mit Spahns Gesundheitsbehörde verstößt gegen die Pressefreiheit

So hatte zuletzt die 37.Zivilkammer des Landgerichts München I zwei Anträgen der NetDoktor.de GmbH in einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (37 O 15721/20), vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, und gegen die Google Ireland Ltd. (37 O 15720/20) im Wesentlichen stattgegeben.

Die Kammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Google vorläufig eine Zusammenarbeit untersagt, die darauf gerichtet ist, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen mit Gesundheitsinformationen anzuzeigen, die aus den Inhalten des Nationalen Gesundheitsportals des Bundesministeriums für Gesundheit, hier gesund.bund.de, gespeist und mit einem Link zu diesem Portal versehen sind. Die Kammer bewertete dies als Kartellverstoß.

So sieht die Vorsitzende Richterin, Dr. Gesa Lutz, in ihrer mündlichen Urteilsbegründung, dass der der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch das BMG keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen ist.

Das BMG ist mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt. Denn die bestmögliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche, nämlich die neu geschaffene, prominent hervorgehobene Position "0" in der Infobox, steht privaten Anbietern von Gesundheitsportalen von vornherein nicht zur Verfügung.

Als Betreiber eines Gesundheitsportals ist NetDoktor in besonderem Maße davon abhängig, auf der Suchergebnisseite der Google-Suche eine gute Sichtbarkeit zu erzielen, da rund 90 Prozent der Nutzer über eine Google-Suche bei NetDoktor landen. Diese Sichtbarkeit wird stark eingeschränkt, weil die Infoboxen die Aufmerksamkeit der Nutzer von den allgemeinen Suchergebnissen ablenken und auf sich ziehen. Damit stillen sie das Informationsbedürfnis der Nutzer bereits vielfach. Dies führt zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei NetDoktor und damit potentiell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen, mit denen NetDoktor als privater Anbieter sein Portal finanziert.

Wissenschaftliche Dienst des Bundestags sieht Pressefreiheit verletzt

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags sieht sogar einen Verstoss gegen das Grundrecht der Pressefreiheit. Diese geht aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags hervor. Die Kooperation mit Google würde "faktisch zu einer Monopolstellung eines solchen Portals führen", heißt es in der 29-seitigen Bewertung. Das Online-Portal Bild.de hat zuerst darüber berichtet.

FDP-Vize Wolfgang Kubicki ist betroffen

Auch kommt Kritik vom FDP-Vize Wolfgang Kubicki. Dieser äußerte sich "Die Kaltschnäuzigkeit, mit der Gesundheitsminister Jens Spahn versucht hat, im Schatten der Corona-Pandemie in die freie und unabhängige Presse zugunsten staatlicher Inhalte einzugreifen, macht mich betroffen.".

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Bundeskartellamt und Verbrauchzentralen sind erfreut

Der Bundestag hatte zuletzt die Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Nun kann das Bundeskartellamt endlich proaktiv gegen Unternehmen vorgehen, die ihre Marktmacht missbrauchen. Das ist ein positiver Paradigmenwechsel aus Verbrauchersicht, so die Sicht der Verbraucherzentralen.

Und das Bundeskartellamt will künftig die Macht von großen Internetkonzernen stärker kontrollieren. Das hat Behördenpräsident Andreas Mundt zuletzt im Inforadio vom rbb angekündigt.

Hintergrund ist ein Gesetz, das der Bundestag beschließen will. Es soll der Behörde ermöglichen, den Wettbewerb im Internet besser zu schützen.

Bundeskartellamt Boss Mundt erklärte, das Gesetz komme zur richtigen Zeit. Damit habe die Behörde leichteren Zugriff auf die Digitalunternehmen: "Unsere Arbeit wird uns jetzt ein stückweit leichter gemacht durch dieses Gesetz. Wir können vor allen Dingen [...] auf Märkten einschreiten, wo diese sehr großen Unternehmen noch nicht marktbeherrschend sind. Also wir müssen jetzt nicht warten, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist, sondern wir können rechtzeitig unsere Waffen zücken.".

vzbv-Vorstand Klaus Müller zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: "Wir sehen, wie große Digitalkonzerne die Online-Regeln so gestalten, dass sie die Wahlfreiheit der Verbraucher einschränken und Wettbewerber gezielt schwächen. Etwa, wenn Betreiber von Betriebssystemen es Nutzern nicht ermöglichen, alternative App Stores mit niedrigeren Provisionen zu nutzen. Manche Plattformen treten gleichzeitig als Marktplatz und als Verkäufer auf, also als Schiedsrichter und Mitspieler zugleich. Das ist kein fairer Wettbewerb mehr. Das Bundeskartellamt kann nun verbieten, dass diese Unternehmen ihre eigenen Angebote bevorzugen.".

Das Bundeskartellamt plane, die gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen und härter gegen große Internetkonzerne vorgehen. Er rechne mit heftigen Auseinandersetzungen vor Gericht. Das werde "anstrengend" - sei aber wichtig, denn derzeit gebe es fast keinen fairen Wettbewerb mehr im Netz.

Man arbeite zwar auch an einer europäischen Lösung, erklärte der Präsident des Bundeskartellamtes. Dennoch mache ein deutsches Gesetz sehr viel Sinn. Zum einen sei man schneller mit der Gesetzgebung. Dadurch habe die Behörde jetzt die Instrumente, die sie brauche. Zum anderen könnten nationale Wettbewerbsbehörden auch international viel bewirken. Das hätten vergangene Verfahren bereits gezeigt.

Der Suchmaschinen Gigant Google hatte von der EU-Kommission ein Rekord Bussgeld von 2,42 Mrd Euro aufgedrückt bekommen. Durch das Bußgeld reagiert die EU-Kommission gegen Google wegen Mißbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung als Suchmaschine durch unzulässige Vorzugsbehandlung für den eigenen Preisvergleichsdienst. Nun hat Google, ohne weitere Nennung von Gründen, Klage beim europäischen Gerichtshof eingereicht.

EU-Kommission brummt Google Rekord-Strafe von 2,42 Mrd Euro auf

Die Europäische Kommission hatte eine Geldbuße in Höhe von 2,42 Mrd. Euro gegen Google am 27.Juni 2017 verhängt, da das Unternehmen gegen das EU-Kartellrecht verstoßen hat. Google hat seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschinenbetreiber missbraucht, indem es einem anderen Google-Produkt, seinem Preisvergleichsdienst, einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat. Für das Bezahlen der Strafe hatte Google 30 Tage Zeit, hat aber nun Klage dagegen erhoben. Das teilte der US-Konzern teilte dieses nun am heutigen Montag mit, ohne weitere Details zu nennen. Auch das Gericht der Europäischen Union bestätigte der Deutschen Presse-Agentur gegenüber den Eingang der Beschwerde.

Preisvergleiche sorgen für Ersparnis beim Verbraucher
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Das Verhalten von Google stellt somit eine missbräuchliche Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung in der allgemeinen Internet-Suche dar, da es den Wettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten behindert.

In dem Beschluß kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Google auf jedem nationalen Markt für allgemeine Internetsuche im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d. h. in allen 31 EWR-Staaten, eine beherrschende Stellung innehat.

Die Bewertung der Kommission stützt sich auf die Tatsache, dass auf die Google-Suchmaschine in allen EWR-Staaten sehr hohe Marktanteile entfallen, die meist über 90 Prozent liegen. Das Unternehmen konnte diese Position seit mindestens 2008, d. h. seit Beginn des Untersuchungszeitraums, halten.

Googles Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung

Eine marktbeherrschende Stellung an sich ist nach den EU-Kartellvorschriften nicht verboten. Allerdings tragen marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung, denn sie dürfen ihre starke Marktstellung nicht missbrauchen, indem sie den Wettbewerb auf dem von ihnen beherrschten Markt oder auf anderen Märkten einschränken.

Google hat die Suchergebnisse manipuliert

Google hat seinen eigenen Preisvergleichsdienst systematisch am besten platziert Die Ergebnisse seines Preisvergleichsdiensts werden ganz oben auf der Liste der Suchergebnisse oder manchmal in einem eigenen Feld auf der rechten Seite dieser Liste angezeigt und ansprechend präsentiert, so die EU-Kommission.

Sie werden vor den Ergebnissen aufgeführt, die anhand der generischen Suchalgorithmen als relevanteste Ergebnisse ermittelt werden. Dies geschieht immer, wenn ein Verbraucher in der allgemeinen Google-Suchmaschine nach einem Produkt sucht, für das Google Ergebnisse seines Preisvergleichsdiensts zeigen möchte. Folglich wendet Google seine generischen Suchalgorithmen nicht auf den eigenen Preisvergleichsdienst an.

Bei konkurrierenden Preisvergleichsdiensten dagegen werden diese generischen Algorithmen für die Platzierung genutzt und bewirken auch Herabstufungen (sodass diese auf der Liste der Suchergebnisse weiter nach unten rutschen). Preisvergleichsdienste können durch mindestens zwei verschiedene Algorithmen, die 2004 bzw. 2011 erstmals angewendet wurden, herabgestuft werden. Die am besten platzierten Wettbewerber werden nachweislich im Durchschnitt erst auf Seite vier der Suchergebnisse von Google angezeigt, und andere Dienste sind sogar noch weiter unten platziert Praktisch bedeutet das, dass die Verbraucher konkurrierende Preisvergleichsdienste nur sehr selten in den Suchergebnissen von Google zu sehen bekommen.

Geldbuße richtet sich nach der Schwere des Vergehens

Die Kommission berücksichtigte bei der Festlegung der Geldbuße die Dauer und die Schwere der Zuwiderhandlung. Im Einklang mit den Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 wurde die Geldbuße auf der Grundlage der Einnahmen von Google aus seinem Preisvergleichsdienst in den betreffenden 13 Europäischen Wirtschaftsraum Staaten errechnet.

Mit dem Beschluß wird Google dazu verpflichtet, sein rechtswidriges Verhalten bezüglich seines Preisvergleichsdienstes binnen 90 Tagen abzustellen und von allen Maßnahmen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

Google manipuliert Suchergebnisse bei Preisvergleichern

Google verwendet seine Ergebnisseiten, um entsprechende eigene Preisvergleiche anpreisen. Dabei werden sogar die Suchergebnisse manipuliert, so dass andere Preisvergleicher erst gar nicht mehr bei dem Suchergebnis auftauchen. Immerhin kann dieses jeder Nutzer zum Beispiel bei der Verwendung von Bing oder duckduckgo.com nachvollziehen.

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