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EU-Roaming: EU-Kommission will Regeln verlängern und verbessern

• 01.03.21 Bei dem europäischen Gerichtshof stand das EU-Roaming auf den Prüfstand. Dabei geht es um die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften der Roamingverordnung. So wollte der Netzbetreiber O2 nicht automatisch seine Kunden auf EU-Roaming umstellen. Immerhin brauchen seit dem 15. Juni 2017 Handynutzer keine Zusatzentgelte mehr fürs Telefonieren
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und Surfen zahlen. Nun will die EU auf Reisen diese Regelung weiterhin ohne Aufschläge aufrechterhalten. Dazu hat die EU-Kommission letzte Woche eine neue Roamingverordnung vorgeschlagen, mit der die 2022 auslaufenden Vorschriften um weitere zehn Jahre verlängert werden sollen.

EU-Roaming: EU-Kommission will Regeln verlängern und verbessern

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll sichergestellt werden, dass Roamingkunden nahtlos und kostenlos die Notdienste erreichen können, auch auf andere Weise als per Telefonanruf, z. B. auch per SMS oder Notruf-Apps. Überdies sollten Reisende darüber informiert werden, wie sie in dem besuchten EU-Land Notrufdienste erreichen können, auch über Notrufarten, die für Menschen mit Behinderungen konzipiert sind.

EU-Roaming: EU-Kommission will Regeln verlängern und verbessern
EU-Roaming: EU-Kommission will Regeln verlängern und verbessern
-Bild: © PublicDomainPictures ((Pixabay-Lizenz)/ pixabay.com
O2

Durch die neuen Vorschriften bleibe das Roaming weiter aufschlagsfrei. Außerdem sieht der Vorschlag eine Reihe von Verbesserungen für die Verbraucher aber auch die Netzbetreiber vor.

"Wo immer wir uns in Europa aufhalten, können wir uns mit unseren Lieben austauschen, aber auch unterwegs über Geschäfte reden und unsere Geschichten teilen, ohne uns Gedanken über teure Rechnungen machen zu müssen", so Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

Keine unerwartet hohen Kosten und Rechnungen

Reisende sollten auch während des Roamings vertrauensvoll Mehrwertdienste und sogar gebührenfreie Rufnummern anrufen können, z. B. technische Helpdesks und Kundendienste von Fluggesellschaften oder Versicherungen, was mit unerwarteten Roamingentgelten einhergehen kann. Nach den neuen Roamingvorschriften sollen die Betreiber ihre Kunden ausreichend auf höhere Kosten hinweisen, die bei der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten beim Roaming entstehen können.

Tragfähigkeit des Roamings für die Betreiber

Die neuen Vorschriften werden dafür sorgen, dass das aufschlagsfreie Roaming und die größeren Vorteile für Verbraucher für die Betreiber tragfähig bleiben. Sie sehen weitere Senkungen der Roamingvorleistungsentgelte vor, also der Preise, die sich die Betreiber untereinander für die Nutzung ihrer Netze in Rechnung stellen, wenn ihre Kunden im Ausland unterwegs sind.

Die Preisobergrenzen zwischen den Betreibern werden so festgesetzt, dass die Betreiber die Kosten für die Bereitstellung von Roamingdiensten decken können.

Roaming zu Inlandspreisen (Roam like at home)

Laut einer neuen Eurobarometer-Umfrage reiste die Hälfte der Europäerinnen und Europäer, die ein Mobiltelefon besitzen, in den letzten zwei Jahren in ein anderes EU-Land. Dank der derzeitigen Roamingverordnung wurden Roamingentgelte in der EU am 15. Juni 2017 abgeschafft. Seitdem profitierten fast 170 Millionen Bürgerinnen und Bürger davon, dass sie auf Reisen im Binnenmarkt keine Aufschläge mehr bezahlen müssen und und dabei trotzdem vernetzt bleiben.

Die Datenroamingnutzung war im Sommer 2017 sogar 17 mal höher als im Vorjahr. Der rasche und massive Anstieg des Roamingverkehrs seit Juni 2017 zeigt, dass mit der Abschaffung der Roamingentgelte eine bis dahin unerschlossene Mobilfunknachfrage der Reisenden in den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen bedient werden konnte.

Da die derzeit geltenden Vorschriften am 30. Juni 2022 auslaufen, ist es wichtig, sie zu verlängern, damit Verbraucher und Unternehmen auf Reisen in der EU weiterhin die Vorteile des Roamings zu Inlandspreisen nutzen können.

Den jüngsten Eurobarometer-Daten zufolge gaben 33 Prozent der Befragten an, dass sie auf Auslandsreisen in der EU eine geringere Internetgeschwindigkeit als gewöhnlich in ihrem Heimatland hatten. 28 Prozent gaben an, dass der Netzstandard niedriger war als zu Hause (z. B. 3G statt 4G). Mit den neuen Vorschlägen soll erreicht werden, dass Bürger und Unternehmen überall die gleiche Dienstqualität bekommen wie zu Hause.

Netze verfügbar sind. Bei 5G-Diensten müssen die Verbraucher zudem vorher wissen, ob sie bestimmte Anwendungen und Dienste auch beim Roaming nutzen können. Darüber hinaus sollten die Netzbetreiber im besuchten Land auf begründeten Roamingvorleistungsantrag Zugang zu allen verfügbaren Netztechnologien und -generationen gewähren.

EU-Roaming: Einigung zwischen Telefonica und Verbraucherzentrale

Am 3. September 2020 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach einer Klage der Verbraucherschützer gegen Telefónica entschieden, dass der Mobilfunkanbieter am 15. Juni 2017 Bestandskunden automatisch in den verbraucherfreundlichen "Roam-Like-At-Home"-Tarif hätte umstellen müssen.

So wird Telefónica die noch erforderlichen Umstellungen in den regulierten Roaming-Tarif nachholen. Kunden haben die Möglichkeit dieser Umstellung zu widersprechen, etwa weil der alternative Roaming-Tarif für die betroffenen Kunden vorteilhafter sein kann. Telefónica wird die Kunden hierüber rechtzeitig und individuell informieren.

EU-Roaming: Einigung zwischen Telefonica und Verbraucherzentrale
EU-Roaming: Einigung zwischen Telefonica
und Verbraucherzentrale -Bildquelle: O2

Außerdem wird Telefónica von den betroffenen Kunden ab dem 3. September 2020 bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf den regulierten EU-Roaming Tarif entweder keine Entgelte erheben, die über die bei Anwendung des regulierten EU-Roaming Tarifs hinausgehen, oder diese Entgelte automatisch zurückerstatten, zum Beispiel per Gutschrift.

Darüber hinaus haben Telefónica und die Verbraucherzentrale Bundesverband vereinbart, dass Telefónica Verbrauchern in bestimmten Fällen Roaming-Entgelte erstatten wird. Die zu erstattenden Entgelte für Telefonate könnten etwa als "Verbindungen innerhalb der EU", für Internetverbindungen zum Beispiel als "Roaming Day Packs" auf der Rechnung erschienen sein, deren Kosten sich beispielsweise auf 1,99 Euro pro Tag im Ausland beliefen.

Verbraucher können die Erstattung verlangen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

    • Der Kunde hat mit Telefónica bereits vor dem 15. Juni 2017 einen Mobilfunkvertrag geschlossen.
    • Der Kunde hat den Mobilfunkvertrag nach dem 15. Juni 2017 innerhalb der Europäischen Union, beziehungsweise in Liechtenstein, Norwegen oder Island verwendet. Telefónica hat dafür Roaming-Entgelte in Rechnung gestellt, die bei einer Nutzung in Deutschland nicht angefallen wären.
    • Die Höhe der Entgelte müssen Kunden anhand geeigneter Belege wie Rechnungen oder Einzelverbindungsnachweisen darlegen.
Der Provider Telefónica hat dazu im Online-Portal eigens einen Bereich in ihrem Kundenportal eingerichtet, über den die Kunden ihre Ansprüche geltend machen können.

Klaus Müller, Vorstand des vzbv erklärt dazu: "Der vzbv begrüßt die Einigung mit Telefónica. Dem vzbv war wichtig, dass Verbrauchern etwaig zu viel gezahlte Roaming-Entgelte unkompliziert erstattet werden. Dem wird Telefónica nun gegen entsprechenden Nachweis nachkommen"

EuGH Urteil: Roamingpreise gelten in Europa automatisch

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen stattdessen "wie zu Hause" telefonieren oder das Internet nutzen können, so die Verbraucherschützer. Die Umstellung der Tarife auf die neue "Roam-Like-At-Home"- Regelung (RLAH) muss nach der Verordnung automatisch erfolgen, so die aktuelle Entscheidung des EuGH.

Bei der EuGH Entscheidung ging es um ein Klageverfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG. Das Telekommunikationsunternehmen hatte 2017 im Internet darüber informiert, dass O2-Kunden nur dann von den neuen Roaming-Vorschriften profitieren könnten, wenn sie aktiv per SMS in diesen neuen Roaming-Tarif wechseln.

Diesen aktiven Wechsel sollten all jene Kunden vollziehen, die bis dahin keinen regulierten EU-Roaming-Tarif des Anbieters hatten. Verbraucher, die das nicht taten, sahen sich teilweise mit höheren Kosten konfrontiert. Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen die EU-Verordnung Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und erhoben Klage.

"Alle Verbraucher sollen gleichermaßen in den Genuss des regulierten Roamingtarifs kommen. Hierfür müssen die Anbieter sorgen", sagt Jana Brockfeld, Referentin von der Verbraucherzentrale Bundesverband. "Mit der heutigen Entscheidung fühlen wir uns in unserer Rechtsansicht gestärkt. Wir erwarten von Telefonica bereits jetzt eine unverzügliche und unbürokratische Erstattung zu viel gezahlter Telefonkosten.".

Telefonica mit 42 Millionen Kundenverträgen

Laut Telefónica Deutschland wären damals 90 Prozent der Kunden automatisch umgestellt worden. Bei den 42 Millionen Kundenverträge hätte sich mehrere Millionen Kunden damals aktiv um die Umstellung bemühen müssen. Noch immer seien nicht alle Verträge geändert, so ein Sprecher gegenüber der dpa.

Damals sah Telefonica nicht immer einen Vorteil, Kunden mit alternativen Roamingtarifen die Entscheidung zum Wechsel in den neuen EU-Roamingtarif zu überlassen.

Die EuGH-Entscheidung sei jetzt nur ein Zwischenschritt im Verfahren. Erst ein Urteil des Münchner Landgerichts werde "Orientierung in dem Sachverhalt" geben, so Telefonica. Weiterhin können Kunden jederzeit kostenfrei innerhalb eines Tages in den regulierten EU-Roaming-Tarif wechseln.

EuGH bezeichnet Regelung als verpflichtend

Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass die Roaminganbieter ab dem 15 Juni 2017 verpflichtet waren, RLAH automatisch auf alle Kunden anzuwenden. Dies galt unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif gewählt haben, so der EuGH. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Verbraucher vor dem Stichtag ausdrücklich erklärt haben, einen anderen als den RLAH-Tarif nutzen zu wollen.

Die Entscheidung, ob Telefonica mit seinen Informationen zum Roaming auch irreführend gehandelt hat, bleibt dem LG München I vorbehalten. Das Verfahren vor dem LG München I wird nach der EuGH-Entscheidung fortgeführt.

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