Gericht: Rückzahlungsgebühr bei Prepaid-Verträgen ist unwirksam• 29.03.12 Oftmals haben die Prepaid Karten Nutzer noch ein Restguthaben auf
ihren Prepaid-Karten, wenn zuvor der Vertrag gekündigt wurde. Dabei kann es
dann schon mal vorkommen, dass der Prepaid Betreiber eine Auszahlungsgebühr verlangt.
Nun hat das Oberlandesgericht Schleswig gegen einen Prepaid-Anbieter
geurteilt, welcher in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Gebühr für
die Auszahlung von Restguthaben bei der Beendigung eines
Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen darf. Geklagt hatten der Bundesverband
der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den Mobilfunkanbieter.
Bei der Auszahlung von Guthaben wurden 6 Euro für die Auszahlung des
Restguthabens erhoben. Weiterhin beanstandete der klagende Bundesverband, dass
für alle Verträge über Mobilfunkleistungen nach der Preisliste des
Mobilfunkanbieters eine Rücklastschriftgebühr von 19,95 Euro und als
Mahngebühr ein Betrag von 9,95 Euro erhoben wird . Da der Mobilfunkanbieter
seine allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht änderte, klagte der Bundesverband
vor Gericht. In erster Instanz gab das Landgericht Kiel der Klage
statt. Hiergegen legte der Mobilfunkanbieter vor dem Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgericht Berufung ein.
Der Kunde hat nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf
Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den
Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des
Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt
verlangen kann. Der Anbieter versucht über das Entgelt Aufwendungen für die
Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift sind
überhöht.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.03.2012, Aktenzeichen 2 U 2/11.
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