Neuer Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung
• 30.07.08 Nach dem nun schon eigentlich seit längerem die lästige Telefonwerbung verboten ist, hat die Bundesregierung nun im Rahmen eines neuen Gesetzespaketes nachgelegt. Bisher war es leider so, dass die Werber sich nicht an das Verbot hielten.
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Verbraucher können sich künftig leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot unerlaubter Telefonwerbung hinwegsetzen, müssen damit rechnen, mit empfindlichen Geldbußen belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Geldbußen.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor:
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• Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung
gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur
zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe
erhalten zu wollen.
• Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken,
um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden
nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat.
• Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie
am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen
Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Hier
wird unerlaubte Telefonwerbung besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu
einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht
(§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen beseitigt werden. Es
wird für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt
war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
• Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er
ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen
des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt
nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in
Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.
• Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten
Kostenfallen im Internet, wird verbessert.
Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt
wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im
Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen
Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der
Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder
der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat.
• Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom
Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss
auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass
die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von
Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf
eigenes Risiko leisten.
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