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RegTP: Ab November können Mobilfunkrufnummern mitgenommen werden

• 24.10.02 Vom 1. November 2002 an können Verbraucher ihre Mobilfunkrufnummer auch bei einem Anbieterwechsel beibehalten. Der bisherige Verlust der Rufnummer hatte in der Vergangenheit immer wieder Mobilfunkkunden von einem Wechsel abgehalten.

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Voraussetzung für die Nummernmitnahme ist der Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Mobilfunkanbieter und die Beendigung des Vertrags mit dem bisherigen Anbieter. Die Mitnahme der Rufnummer muss dabei beim neuen Mobilfunkanbieter beauftragt werden. Die Portierung kann frühestens am Tag der Beendigung des alten Vertrags erfolgen. Der Portierungsauftrag muss spätestens bis zum 31. Tag nach Beendigung des alten Vertrags über den aufnehmenden Anbieter beim abgebenden Anbieter eingegangen sein, denn sonst ist die Mobilfunkrufnummer nicht mehr für den bisherigen Nutzer verfügbar. Maßgeblich ist dabei nicht das Datum der Kündigungserklärung, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Mobilfunkanbieter, die für Anrufe in die verschiedenen Mobilfunknetze unterschiedliche Preise verlangen, müssen ihren Kunden zukünftig eine Möglichkeit schaffen, sich zu informieren, welche Rufnummer in welchem Netz geschaltet ist. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Preisauszeichnungspflicht.

Für die Nummernmitnahme können dem Verbraucher vom abgebenden Mobilfunkanbieter nach § 43 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 'nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen'. Die Mobilfunkunternehmen sind zunächst am Zuge, diese Kosten intern zu ermitteln und festzulegen. Dabei können, je nach Unternehmen, auch unterschiedliche Kosten vorhanden sein und es ist nicht zwingend, dass alle Unternehmen die gleiche Wechselgebühr verlangen.

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) würde bei dem Thema Wechselgebühren nur dann gefordert sein, wenn der Verdacht bestünde, dass die Wechselgebühr nicht durch die einmaligen Kosten begründet wäre und der Verdacht auf einen Missbrauch erhoben würde.


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