RegTP: Ab November können Mobilfunkrufnummern mitgenommen werden
• 24.10.02 Vom 1. November 2002 an können Verbraucher ihre Mobilfunkrufnummer auch bei einem Anbieterwechsel beibehalten. Der bisherige Verlust der Rufnummer hatte in der Vergangenheit immer wieder Mobilfunkkunden von einem Wechsel abgehalten.
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Mobilfunkanbieter, die für Anrufe in die verschiedenen Mobilfunknetze unterschiedliche Preise verlangen, müssen ihren Kunden zukünftig eine Möglichkeit schaffen, sich zu informieren, welche Rufnummer in welchem Netz geschaltet ist. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Preisauszeichnungspflicht.
Für die Nummernmitnahme können dem Verbraucher vom abgebenden Mobilfunkanbieter nach § 43 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 'nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen'. Die Mobilfunkunternehmen sind zunächst am Zuge, diese Kosten intern zu ermitteln und festzulegen. Dabei können, je nach Unternehmen, auch unterschiedliche Kosten vorhanden sein und es ist nicht zwingend, dass alle Unternehmen die gleiche Wechselgebühr verlangen.
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) würde bei dem Thema Wechselgebühren nur dann gefordert sein, wenn der Verdacht bestünde, dass die Wechselgebühr nicht durch die einmaligen Kosten begründet wäre und der Verdacht auf einen Missbrauch erhoben würde.
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