Smartphone Umfrage: Smartphone wird zur Mobilitäts-Zentrale --Mobilitäts-Apps auf dem Handy beliebt
• 16.01.23 Ohne Smartphone läuft im Alltag fast nichts mehr. Die meisten Menschen setzen inzwischen auf den täglichen Begleiter und nutzen das Smartphone für weit mehr als Telefonanrufe und das Versenden von Nachrichten. Praktische Anwendungen wie der E-Mail-Client, Terminkalender, Tools für Chats und Videokonferenzen und vieles mehr legen nahe, dass moderne
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Smartphone Umfrage: Smartphone wird zur Mobilitäts-Zentrale --Mobilitäts-Apps auf dem Handy beliebt
So nutzen 45 Prozent der Nutzer Mobilitäts-Apps wie zum Beispiel eine Fahrauskunft, Ticketbuchung oder Buchung von Sharing-Angeboten auf ihrem Handy. 30 Prozent verzichten auf Apps rund um die Mobilität und 23 Prozent nutzen kein Smartphone, so die Ergebnisse einer Umfrage im Auftrag durch den Branchenverband Bitkom.
Smartphone Umfrage: Smartphone wird zur Mobilitäts-Zentrale --Mobilitäts-Apps auf dem Handy beliebt Bild: Bitkom |
Die Mehrheit mit 60 Prozent nutzt dabei nur eine solche App, 27 Prozent zwei Apps, 8 Prozent drei Apps und 2 Prozent vier Apps oder mehr. In Großstädten haben sogar 34 Prozent zwei Apps installiert, mehr als ein Fünftel drei oder mehr Apps.
"Das Smartphone als ständiger Begleiter eignet sich perfekt für Mobilitätsdienste. Es kann den Standort übermitteln und zum Bezahlen genutzt werden - und ist mit Passwortschutz oder biometrischer Zugangsbeschränkungen sehr sicher", sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.
Dabei haben aber schon 44 Prozent einmal auf ein Mobilitätsangebot verzichtet, weil sie dazu eine zusätzliche neue App hätten installieren müssen. Unter denjenigen, die Mobilitäts-Apps verwenden, ist der Wunsch nach einer anbieterübergreifenden App entsprechend groß.
76 Prozent der Befragten würden über eine solche App gerne unterschiedliche private Mobilitätsangebote buchen, 60 Prozent würden darüber private und ÖPNV-Angebote nutzen. Besonders wichtig sind bei Mobilitäts-Apps aber die einfache Bedienbarkeit mit 97 Prozent und der Preisvergleich für verschiedene Optionen einer Route mit 93 Prozent.
Mit 75 Prozent der Befragten ist die Nutzergruppe sehr gross, welche den CO2-Ausstoß für unterschiedliche Angebote vergleichen will. Fast ebenso viele legen Wert auf möglichst viele verschiedene Bezahlmöglichkeiten. Am wenigsten wichtig sind Treuekarten und Bonusprogramme mit 45 Prozent.
Das Smartphone im Job: Diese Fakten sollten Nutzer kennen --Mit dem Diensthandy flexibel erreichbar
Aber sollten die Grenzen bei der Smartphone-Nutzung überhaupt verschwimmen? Und wie ist die Nutzung des Privathandys im Job und des Diensthandys in der Freizeit geregelt? Diese Fakten sollten Nutzer kennen. Flexibilität wird im Arbeitsalltag immer wichtiger. Nicht erst durch die Verlagerung vieler Arbeitsprozesse ins Home Office ist das Thema ortsungebundenes Arbeiten in den Fokus gerückt. Die Globalisierung der Geschäftswelt hat mobile Lösungen schon vor Jahren erforderlich gemacht. Das Diensthandy gehört in vielen Berufsfeldern deshalb heute zur Grundausstattung. Schon vor zehn Jahren verfügte etwa jeder Zwölfte über ein Endgerät, das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde. Im Hinblick auf die Nutzung gibt es allerdings einige Stolpersteine. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Diensthandy.Abbildung 1: @ niekverlaan (CCO-Lizenz) / pixabay.com |
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1. Haben Arbeitnehmer ein Recht auf ein Diensthandy?
Hier gilt ein klares Nein. Die Arbeitsprozesse und die Unternehmenspolitik entscheiden, ob ein Diensthandy erforderlich oder sinnvoll ist. Einen Anspruch auf ein Endgerät für den dienstlichen Gebrauch haben Arbeitnehmer nicht. Im Gegenzug darf das Unternehmen aber auch nicht verlangen, dass ein Arbeitnehmer sein privates Endgerät für geschäftliche Belange nutzt. Soll der Mitarbeiter auch außerhalb seines Arbeitsplatzes flexibel erreichbar sein, sollte das Unternehmen hierfür eine Lösung zur Verfügung stellen.
2. Welche Tarife bieten sich für ein Diensthandy an?
Hier kommt es darauf an, wie und in welchem Umfang ein Diensthandy genutzt
wird. Soll ein Diensthandy möglichst umfangreiche Services bieten und
gegebenenfalls als einziger Dienstanschluss fungieren, sind
Tarife mit Allnet Flat eine sinnvolle Investition. So wird das
Diensthandy zum zuverlässigen Begleiter für dezentralisiertes Arbeiten.
3. Darf ein Arbeitnehmer das Diensthandy ablehnen?
Mit dem Diensthandy kommt häufig auch die Sorge, immer und überall erreichbar
sein zu müssen. Ablehnen darf ein Arbeitnehmer das Diensthandy in der Regel
aber nicht, wenn das Unternehmen die Nutzung für erforderlich hält.
4. Muss das Diensthandy immer eingeschaltet sein?
Mobiles Arbeiten ist Segen und Fluch zugleich. Es schafft Flexibilität, lässt
aber auch die Grenzen zwischen Arbeitszeit und Freizeit verschwimmen. Wer ein
Diensthandy nutzt, muss deshalb aber nicht immer und überall erreichbar
sein. Das Arbeitsrecht legt fest, dass Arbeitnehmer ein Diensthandy zwar nicht
ablehnen dürfen, mitführen und einschalten müssen sie das Gerät aber nur
während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Außerhalb der offiziellen
Arbeitszeit oder im Urlaub muss das Diensthandy weder mitgeführt werden noch
erreichbar sein.
Eine Ausnahme bietet die vertraglich vereinbarte Rufbereitschaft. In diesen Fällen muss die lückenlose Erreichbarkeit über das Diensthandy auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit gewährleistet sein.
5. Darf der Arbeitgeber das Diensthandy kontrollieren oder orten
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer ein Recht auf Datenschutz und
Privatsphäre. Eine Überprüfung des Handys, das Abhören und Mitschneiden von
Gesprächen und die GPS-Ortung des Standortes eines Mitarbeiters sind deshalb
grundsätzlich nicht zulässig.
Ist das Diensthandy allerdings vertraglich ausschließlich zur dienstlichen Nutzung festgelegt und hat der Arbeitgeber jegliche private Nutzung des Gerätes ausdrücklich untersagt, hat er das Recht, zu überprüfen, ob der Mitarbeiter sich an die Vorgabe hält und das Gerät tatsächlich nur im vertraglich vereinbarten Rahmen nutzt. Hier kann im Ernstfall auch eine Ortung per GPS rechtmäßig sein. Möchte ein Arbeitgeber den Standort eines Mitarbeiters per GPS abrufen, muss er hierfür aber einen triftigen Grund vorweisen. Grundsätzlich werden durch die Ortung des Standortes ohne ausdrückliche Zustimmung des Mitarbeiters seine Privatsphäre und seine Persönlichkeitsrechte verletzt.
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