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Verbraucherzentrale Datenspeed: Online-Rechner berechnet Preisminderung beim langsamen Internet

• 03.06.22 Seit dem 1.Dezember 2021 gilt das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) auch mit neuen Regeln zur Grundversorgung. Ein Internetzugang, der diese Anforderungen erfüllt, ermöglicht nach einem veröffentlichten Gutachten die Nutzung aller für die Grundversorgung wesentlichen Internetdienste. Diese Verordnung wird allerdings von der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) kritisiert, da die genannten Zahlen der Bundesnetzagentur zur Mindestbandbreite für die Breitband-Grundversorgung laut Bundesverband zu gering sind. Nun gibt es aber ab sofort eine App für den Datenspeed, welche gleich die Preisminderung berechnet.

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Verbraucherzentrale Datenspeed: Online-Rechner berechnet Preisminderung beim langsamen Internet

Leider speisen die Internet-Provider die Kunden bei langsamen Internet-Geschwindigkeiten mit zu geringeren Beträgen ab. Nun können Verbraucher mit einem neuen Online-Tool ausrechnen, in welcher Höhe der Provider bei einem zu langsamem Internetanschluss zahlen muss. Damit reagieren die Verbraucherschützer auf Beschwerden, wo die Internetprovider niedrigere Beträge festgelegt haben.

Verbraucherzentrale Datenspeed: Online-Rechner berechnet Preisminderung beim langsamen Internet
Verbraucherzentrale Datenspeed: Online-Rechner berechnet
Preisminderung beim langsamen Internet
-Screenshot: Verbraucherzentrale

Nur 2,50 Euro statt 13 Euro erstattet

"In unseren Beratungsstellen häufen sich Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die trotz nachweislich unterschrittener Internetleistung keine angemessene Minderung durchsetzen können", sagt Felix Flosbach, Jurist und Experte für Telekommunikation bei der Verbraucherzentrale NRW. In einem Fall in Lüdenscheid gewährte der Provider seinem Kunden einen Preisnachlass von 2,50 Euro. Tatsächlich belief sich der Minderungsanspruch aber auf 13 Euro pro Monat.

"Anbieter versuchen durch eigenwillige Interpretationen die Minderungsansprüche zu senken, in vielen Fällen werden die festgelegten Beträge aber auch gar nicht begründet.".

So können die Verbraucher Mithilfe des Online-Rechners der Verbraucherzentrale NRW den konkreten Minderungsbetrag auf Basis der Messdaten und der Vertragsdetails bekommen.

Dabei gibt es auch Unterstützung durch die Mithilfe des Anschreibens, entweder eine Minderung des monatlichen Betrags zu fordern, oder dem Anbieter eine Frist zur Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistung zu setzen. Erfüllt der Anbieter diese auch nach einer Fristsetzung nicht, können Verbraucher den Vertrag außerordentlich kündigen.

Diese Rechte haben Sie bei einem Komplettausfall

Wenn eine Störung, also ein Komplettausfall, länger als einen Kalendertag nach Störungsmeldung dauern sollte, dann muss Sie der Anbieter darüber informieren.

Ab dem 3. Kalendertag nach dem Eingang der Störungsmeldung steht Ihnen bei einem Komplettausfall des Telefon- und Internetanschlusses sogar eine Entschädigung zu:

    • für den 3. und 4. Tag 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts (mindestens 5 Euro)
    • ab dem 5. Tag 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts (mindestens 10 Euro)
Dauert der Ausfall länger an, können Kunden dem Anbieter eine Frist zur Erbringung der Leistung setzen. Leistet der Anbieter auch nach Ablauf dieser Frist nicht, können Kunden unter Umständen den Vertrag außerordentlich kündigen. Die Frist sollte angemessen mit 10-14 Tage und das Schreiben zur Fristsetzung nachweisbar versendet werden, so die Verbraucherzentrale.

Wenn Techniker Termine versäumen, dann stehen dem Kunden 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, mindestens 10 Euro, zu.

Voraussetzung ist ein signiertes PDF Meßprotokoll des Programms, das die Verbraucher von der Bundesnetzagentur herunterladen können.

Der Generator erstellt nach Eingabe der Messergebnisse aus dem Meßprotokoll ein Anschreiben, mit dem Kunden dann entweder den monatlichen Betrag mindern oder dem Anbieter eine Frist zur vertraglich vereinbarten Leistung setzen können.

Verbraucherzentrale Datenspeed: Grundanforderungen für Internet-Dienste zu niedrig angesetzt

Die Verbraucherschützer sehen eine Mindestbandbreite von 30 Mbit/s im Download als einen aus Verbrauchersicht verkraftbaren Kompromiß. Die Bundesnetzagentur schlägt hingegen eine Mindestbandbreite von 10 Mbit/s im Download für Breitband-Grundversorgung vor.

Verbraucherzentrale Datenspeed: Grundanforderungen für Internet-Dienste zu niedrig angesetzt
Verbraucherzentrale Datenspeed: Grundanforderungen für Internet-Dienste zu niedrig angesetzt
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

In der vorliegenden Konsultation der Bundesnetzagentur werden jetzt die Mindestanforderungen erläutert, die die Breitband-Grundversorgung künftig erfüllen sollen. Der vzbv schlägt aufgrund der zur Verfügung gestellten Datenlage vor, die Mindestbandbreite im Download zunächst auf 30 Mbit/s festzulegen. Dieser Wert entspricht auch der Beschlussempfehlung zur aktuellen TKG-Novelle, den der federführende Wirtschaftsausschuss im Deutschen Bundestag eingebracht hat. Die Bundesnetzagentur sieht dagegen eine Mindestbandbreite im Download von 10 Mbit/s und im Upload von 1,3 Mbit/s vor.

"Die Bundesnetzagentur hat mit ihren Vorschlägen einen transparenten Prozess zur Konkretisierung der Mindestanforderungen an die Breitband-Grundversorgung gestartet", sagt Susanne Blohm, Referentin im Team Digitales und Medien des vzbv.

Bei der Festlegung der Geschwindigkeiten sei allerdings noch Luft nach oben. "Dass üblicherweise mehrere Personen in einem Haushalt leben und häufig gleichzeitig das Internet nutzen, wurde nicht einkalkuliert. Es müssen objektive Daten für die Bemessung der genutzten Mindestbandbreite erhoben werden", so Blohm weiter.

Laut Bundesnetzagentur liegen keine belastbaren objektiven Daten vor, welche Bandbreiten aktuell durchschnittlich von Verbraucher:innen tatsächlich genutzt werden. Als Grundlage der Einschätzung wurden daher die Anbieter nach vertraglich festgelegten minimalen Bandbreiten befragt.

Derzeit können die Anbieter die minimalen Bandbreiten selbst festlegen. "Es wundert daher nicht, dass die genutzte Mindestbandbreite entsprechend gering ausfällt. Hier müssen dringend objektive Datensätze erhoben werden. Solange dies nicht der Fall ist, sollten die jetzigen Zahlen nicht als Abwägungskriterium für die Ausgestaltung der Grundversorgung mit Breitband herangezogen werden", sagt Blohm.

Bundesnetzagentur: Grundanforderungen für Internet-Dienste, Teleheimarbeit und Videostreaming

Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten modernisiert die bisherigen Regelungen zum Universaldienst und setzt dabei europäische Vorgaben um. Der Universaldienst ist seinem Wesen nach ein Instrument, das eine Grundversorgung und damit die soziale und wirtschaftliche Teilhabe für jeden gewährleistet.

Bundesnetzagentur: Grundanforderungen für Internet-Dienste, Teleheimarbeit und Videostreaming
Bundesnetzagentur: Grundanforderungen für Internet-Dienste, Teleheimarbeit
und Videostreaming -Bild: Bundesnetzagentur

Als Ausgangpunkt wird auf Grundlage der Gutachten eine Downloadrate von mindestens 10 Mbit/s, eine Uploadrate von mindestens 1,3 Mbit/s und eine Latenz von maximal 150 Millisekunden zur Konsultation gestellt.

Dabei will die Bundesnetzagentur die Anforderungen an die Versorgung jährlich überprüfen und entsprechend der technologischen Entwicklung dynamisch anpassen. Damit ist gewährleistet, dass den berechtigten Interessen an einer angemessenen Grundversorgung für alle jederzeit Rechnung getragen wird.

Dabei hat die Bundesnetzagentur drei Gutachten veröffentlicht. Ein Gutachten setzt sich mit den technischen Anforderungen der Online-Dienste auseinander, die der neue Rechtsanspruch sichern soll. Die Sachverständigen halten für die Nutzung der Dienste eine Downloadrate von 7,7 Mbit/s für erforderlich.

Aber die Bundesnetzagentur schlägt einen höheren Wert vor, u.a. um bis zur ersten Überprüfung eine adäquate Versorgung zu gewährleisten. Für den Upload sowie die Latenz empfiehlt das Gutachten die zur Konsultation gestellten Werte.

Ein weiteres Gutachten befaßt sich mit der Leistungsfähigkeit des Mobilfunks zur Sicherstellung der Grundversorgung. Das dritte Gutachten untersucht Realisierungsoptionen einer angemessenen Versorgung über Satellit.

Darüber hinaus sind Daten aus einer Unternehmensbefragung eingeflossen, in der die laut Gesetz von mindestens 80 Prozent der Verbraucher genutzte Mindestbandbreite (sogenanntes 80-Prozent-Kriterium) ermittelt wurde. Hierbei wurde auf die in den Verträgen jeweils garantierte Mindestbandbreite zurückgegriffen.

Im nächsten Schritt wurden die Tarife betrachtet, die von 80 Prozent der Kunden mit den höchsten Bandbreiten genutzt wird. Dabei ist der Wert, den diese Gruppe mindestens erreicht, der Maßstab für das sog. Mehrheitskriterium. Da sich hierbei jedoch mit 6 Mbit/s im Download und 0,7 Mbit/s im Upload niedrigere Bandbreiten als beim Dienstekriterium ergaben, kommt das Mehrheitskriterium aktuell nicht zum Tragen.

So sind bislang auch in anderen europäischen Ländern beim Download nicht mehr als 10 Mbit/s als Mindestanforderung festgelegt worden.

Die von der Bundesnetzagentur bis zum 1. Juni 2022 zu erlassende Rechtverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie mit dem zuständigen Bundestagsausschuss. Zudem ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Mehr Geld beim Breitbandausbau

Die steigenden Investitionen in den Breitbandausbau haben in Deutschland dazu geführt, dass sich die Breitbandversorgung in Deutschland verbessert hat. Allein in den Jahren 2019 und 2020 erhöhten sich die Investitionen in Sachanlagen um knapp 19 Prozent auf 10,8 Mrd. Euro.

So waren für über 62 Prozent der Haushalte bis Mitte des Jahres Gigabitgeschwindigkeiten verfügbar. Annähernd 90 Prozent der Nutzer hatten Zugang zu Anschlüssen mit 100 Mbit/s. Für etwa zwei Drittel der Haushalte stehen Kabel-Anschlüsse zur Verfügung, die durch technische Aufrüstung immer höhere Datenraten übertragen können.

Mitte des Jahres waren 7,5 Mio. Endkunden mit FttH/B Anschlüssen versorgt bzw. unmittelbar mit solchen erreichbar. Beim Ausbau reiner Glasfasernetze bis in die Gebäude und Wohnungen besteht aber weiterhin Nachholbedarf, so die Feststellung der Bundesnetzagentur.

Bundesnetzagentur: Preisnachlässe beim schlechten Internet- und Telefon-Anschluss ab Dezember

So hatte die Bundesnetzagentur einen Entwurf einer Allgemeinverfügung zu den neuen Minderungsregelungen für Festnetz-Breitbandanschlüsse zur Konsultation gestellt.

Bundesnetzagentur: Prüfung von Preisnächlässen beim schlechten Internet- und Telefon-Anschluss
Bundesnetzagentur: Prüfung von Preisnachlässen beim schlechten
Internet- und Telefon-Anschluss -Screenshot: Bundesnetzagentur

Dabei werden im Telekommunikationsgesetz Verbraucherrechte verankert, welche den Verbrauchern das Recht einräumen, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Diese Möglichkeiten bestehen im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung. Der Verbraucher hat den Nachweis durch den von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus zu erbringen. Die neuen Rechte treten in diesem Jahr am 1. Dezember 2021 in Kraft.

"Unsere geplanten Vorgaben sollen Verbrauchern helfen, ihre neuen Rechte geltend zu machen. Zudem schaffen wir Sicherheit für die Anbieter", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur bei der Präsentation des Entwurfs.

In der Allgemeinverfügung geht es um die Konkretisierung der unbestimmten Begriffe einer "erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit" bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down- und Upload. Darüber hinaus stellt die Bundesnetzagentur eine Handreichung bezüglich eines Überwachungsmechanismus zum Nachweis der Minderleistung zur Konsultation. Der Entwurf beschreibt die wesentlichen Voraussetzungen des Nachweisverfahrens.

Die neuen Regelungen im Telekommunikationsgesetz greifen die Vorgaben aus der sogenannten europäischen Netzneutralitätsverordnung auf. Bereits im Jahr 2017 hat die Bundesnetzagentur in einer Mitteilung eine Konkretisierung gemäß der Netzneutralitätsverordnung vorgenommen. Zudem hat die Bundesnetzagentur Vorgaben zum Nachweisverfahren mittels Breitbandmessung-Desktop-App gemacht.

Bundesnetzagentur Fünfter Jahresbericht: Nur 24 Prozent der Anschlüsse entsprechen Vertragsspeed

Der neue Jahresbericht der Bundesnetzagentur umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020. Insgesamt wurden für stationäre Breitbandanschlüsse 949.414 und für mobile Breitbandanschlüsse 448.058 valide Messungen berücksichtigt.

Bundesnetzagentur Fünfter Jahresbericht: Nur 24 Prozent der Anschlüsse entsprechen Vertragsspeed
Bundesnetzagentur Fünfter Jahresbericht: Nur 24 Prozent der Anschlüsse entsprechen Vertragsspeed -Bild: Vodafone

Nur bei 24,0 Prozent der Nutzer wurde der volle vertragliche Speed erreicht. Ein Jahr zuvor, im vierten Jahresbericht 2018/2019 waren dieses 16,4 Prozent.

Über alle Bandbreiteklassen und Anbieter hinweg erhielten im aktuellen Berichtszeitraum im Download 73,6 Prozent der Nutzer bei stationären Breitbandanschlüssen mindestens die Hälfte der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate. Also liegen bei fast drei viertel aller Verträge vertragswidrige Konditionen zu Lasten der Verbraucher vor.

"Gegenüber den Vorjahren ist die Entwicklung positiv. Zwar erreichen Kunden nach wie vor oft nicht die Geschwindigkeit, die vertraglich in Aussicht gestellt wurde, aber es lassen sich insbesondere bei stationären Breitbandanschlüssen leichte Verbesserungen feststellen," sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die Ergebnisse fielen zwischen den einzelnen Bandbreiteklassen und Anbietern wieder unterschiedlich aus. Die meisten Kunden waren mit der Leistung des Anbieters zufrieden. Dabei ist der Anteil zufriedener Kunden mit 60,7 Prozent weiterhin leicht rückläufig, ein Jahr zuvor waren es 61,4 Prozent.

Ergebnisse im Mobilfunk 2019/2020

Im aktuellen Berichtszeitraum lag das Niveau bei mobilen Breitbandanschlüssen deutlich unter dem von stationären Anschlüssen. Über alle Bandbreitenklassen und Anbieter hinweg erhielten im Download 17,4 Prozent der Nutzer (2018/2019: 14,9 mindestens die Hälfte der vertraglich vereinbarten geschätzten maximalen Datenübertragungsrate. Nur bei 2,1 Prozent der Nutzer wurde diese voll erreicht oder überschritten.

In höheren Bandbreiteklassen wurden niedrigere Prozentwerte in Bezug auf das Erreichen der vertraglich vereinbarten geschätzten maximalen Datenübertragungsrate festgestellt. Auch im Mobilfunk zeigen sich wie im stationären Bereich hinsichtlich der Anbieter Unterschiede.

Die Endkunden bewerteten die Anbieter überwiegend mit Noten von 1 bis 3 Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist der Anteil nahezu unverändert.

Da der in der Breitbandmessung ermittelte Verhältniswert immer noch auf einem geringen Niveau lag, liegt weiterhin der Schluss nahe, dass die Nutzer bei mobilen Breitbandanschlüssen eher die Mobilität und die zur Verfügung stehende Performance bewerten als das Erreichen der in Aussicht gestellten Datenübertragungsrate.

Mehr Festnetz-, weniger Mobilfunk-Messungen in diesem Jahresbericht

Parallel zum ersten Corona-Lockdown lässt sich ein deutlicher Anstieg der Messungen für stationäre Breitbandanschlüsse feststellen. Im Mobilfunk fällt auf, dass die Zahl der mobilen Messungen in den drei von der Corona-Pandemie betroffenen Quartalen im Jahr 2020 im Vergleich zu den Vorjahresquartalen zurückgegangen ist. Eine durch die Pandemie bedingte Veränderung der Datenübertragungsraten im Download und Upload sowie für die gemessene Laufzeit konnte in der Quartalsdarstellung sowohl mit Blick auf stationäre als auch mobile Breitbandanschlüsse nicht beobachtet werden.

Die Ergebnisse der Breitbandmessung hängen davon ab, welchen Tarif der Nutzer mit dem Anbieter vereinbart hat. Insofern können auf der Grundlage der Breitbandmessung keine Aussagen zur Versorgungssituation oder Verfügbarkeit von breitbandigen Internetzugangsdiensten getroffen werden. Es wird lediglich geprüft, ob die Anbieter ihren Kunden die vertraglich zugesicherte Bandbreite liefern.

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