Verbraucherzentrale: O2 darf Flatrate Tarif nicht kündigen und mehr Geld verlangen• 05.04.13 Wenn die Verbraucher einen Flatrate Tarife in Verbindung mit
einer DSL Telefonanschluss bestellen, nutzen sie diesen
selbstverständlich. Allerdings ist dem Telekommunikationsanbieter Telefonica,
der Betreiber der Telefonmarken O2 und Alice, wohl der Flatrate Tarif nicht
wirtschaftlich genug gewesen. Daher wurde die Flatrate Option "talk4free europa & more" bei den Alice Verträgen gegenüber dem Verbraucher gekündigt,
wenn dieser zu oft genutzt wurde und ersatzweise dann die einzelnen Gebühren
in Rechnung gestellt. Damit mußten Kunden dann mehrere hundert Euro im Monat
bezahlen, wenn diese weiterhin die ursprünglich vereinbarten Leistung in
Anspruch nahmen. Damit waren die Kunden natürlich in der Regel überrascht.
Die Tarif Option Talk4Free Europa & More war mit Alice Fun, Alice Deluxe und
Alice Complete buchbar. Mittlerweile wird die Marke Alice nicht mehr von
Telefonica beworben. Die DSL Tarife gibt es nur noch unter der O2 Marke.
Die Überraschung sah auch das Landgericht Hamburg so, wie die Verbraucherzentrale
Hamburg uns mitteilt. Daher sind die Preiserhöhungen durch Kündigung
bei der Tarif-Option "talk4free europa & more" unwirksam. Das Gericht hat eine
entsprechende Vertragsklausel, welche eine kurzfristige Kündigung durch
Telefonica ermöglicht, für unwirksam erklärt. Nach dem Willen der
Telefongesellschaft sollte dann noch der Vertrag bis zum Ablauf der
vereinbarten Mindestlaufzeit von 24 Monaten bestehen bleiben. Die vorher
pauschal berechneten Gespräche ins Ausland sollten die betroffenen Kunden aber nunmehr im Einzelnen bezahlen.
Viele Kunden war die die Bedeutung der Kündigung nicht bewusst. Erst mit der
Folgerechnung mit teilweise über mehrere Hundert Euro, wurde den Verbrauchern
klar, dass Telefonica nicht mehr bereit war, zu den ursprünglich
vereinbarten Bedingungen abzurechnen, so Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Da der Anbieter Telefonica nach Abmahnung sich weigerte, eine
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, reichte die Verbraucherzentrale Klage
beim Landgericht Hamburg ein. Das Gericht stellt in seinem Urteil fest,
dass durch die Kündigung von den Vertragsparteien insgesamt zugrunde gelegte
Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wird. Die
Klausel sei daher als für die Kunden unangemessen benachteiligend zu
beurteilen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Urteil vom 26. März 2013, Az. 312 O 170/12)
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