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Verbraucherzentrale: O2 darf Flatrate Tarif nicht kündigen und mehr Geld verlangen

• 05.04.13 Wenn die Verbraucher einen Flatrate Tarife in Verbindung mit einer DSL Telefonanschluss bestellen, nutzen sie diesen selbstverständlich. Allerdings ist dem Telekommunikationsanbieter Telefonica, der Betreiber der Telefonmarken O2 und Alice, wohl der Flatrate Tarif nicht wirtschaftlich genug gewesen. Daher wurde die Flatrate Option "talk4free europa & more" bei den Alice Verträgen gegenüber dem Verbraucher gekündigt,
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wenn dieser zu oft genutzt wurde und ersatzweise dann die einzelnen Gebühren in Rechnung gestellt. Damit mußten Kunden dann mehrere hundert Euro im Monat bezahlen, wenn diese weiterhin die ursprünglich vereinbarten Leistung in Anspruch nahmen. Damit waren die Kunden natürlich in der Regel überrascht.

Die Tarif Option Talk4Free Europa & More war mit Alice Fun, Alice Deluxe und Alice Complete buchbar. Mittlerweile wird die Marke Alice nicht mehr von Telefonica beworben. Die DSL Tarife gibt es nur noch unter der O2 Marke.

Die Überraschung sah auch das Landgericht Hamburg so, wie die Verbraucherzentrale Hamburg uns mitteilt. Daher sind die Preiserhöhungen durch Kündigung bei der Tarif-Option "talk4free europa & more" unwirksam. Das Gericht hat eine entsprechende Vertragsklausel, welche eine kurzfristige Kündigung durch Telefonica ermöglicht, für unwirksam erklärt. Nach dem Willen der Telefongesellschaft sollte dann noch der Vertrag bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit von 24 Monaten bestehen bleiben. Die vorher pauschal berechneten Gespräche ins Ausland sollten die betroffenen Kunden aber nunmehr im Einzelnen bezahlen.

Viele Kunden war die die Bedeutung der Kündigung nicht bewusst. Erst mit der Folgerechnung mit teilweise über mehrere Hundert Euro, wurde den Verbrauchern klar, dass Telefonica nicht mehr bereit war, zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen abzurechnen, so Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Da der Anbieter Telefonica nach Abmahnung sich weigerte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, reichte die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Hamburg ein. Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass durch die Kündigung von den Vertragsparteien insgesamt zugrunde gelegte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wird. Die Klausel sei daher als für die Kunden unangemessen benachteiligend zu beurteilen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Urteil vom 26. März 2013, Az. 312 O 170/12)


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