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Bundesnetzagentur mahnt Anbieter wegen illegaler Speicherpraxis bei Verkehrsdaten ab

• 28.06.13 Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist eines der höchsten Rechte, die die Verfassung den Bürgern zum Schutz vor übergriffen auf die Privatsphäre gewährt. Allerdings wird im technischen Alltag allzu leicht dieses Grundrecht von den verschiedensten Mobilfunkprovidern mißachtet.

Dr.Sim
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Die Bundesnetzagentur hatte dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung aufgrund der Informationspflicht im letzten Jahr ein Gutachten zugespielt, in dem festgestellt wurde, dass deutsche Mobilfunkanbieter rechtswidrig Bewegungsdaten der Mobilfunkkunden gespeichert haben.

Diese Speicherpraxis hat sich nun laut der Bundesnetzagentur nicht wesentlich verändert. Im letzten Jahr wurde festgestellt, dass Vodafone die Verkehrsdaten sagenhafte 210 Tage lang, und stellt hier einen einsamen Rekord des Datenmissbrauchs auf. Andere Anbieter wie The Phonehouse Telecom speichern 120 Tage, Drillisch/Simply 92 Tage, E-Plus 80 Tage, die Telekom 30 Tage und Ewetel führt keine Speicherung durch.

Die Deutsche Telekom rechtfertig die Praxis mit dem Argument, sie verwende die Bewegungsprotokolle zur Überprüfung der Plausibilität von Einwendungen gegen Rechnungen. Allerdings sieht die Bundesnetzagentur hier nur einen Bedarf, bei bei standortabhängigem Tarifen, wie zum Beispiel bei einem Homezone Tarif.

Außerdem halten die Mobilfunkanbieter fest, wer wann von wem angerufen wurde. Obwohl für eingehende Gespräche normalerweise keine Gebühren anfallen. Wen man anruft oder beim Schreiben von SMS, wird selbst bei der Nutzung eines Pauschaltarifs die Daten bis zu 210 Tage lang gespeichert, so wie zum Beispiel bei Vodafone. Auch hier speichert die Telekom die Daten immerhin noch 30 Tage lang.

Im Rahmen von Prüfungen kam die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass bei einigen Unternehmen die Speicherung von Verkehrsdaten in Zusammenhang mit pauschal abgerechneten Verbindungen wie einer Flatrate in bestimmten Fällen über den gesetzlichen Rahmen hinausgeht. Als nicht durch den gesetzlichen Rahmen gedeckt erwies sich bei einigen Unternehmen auch die Speicherung der genutzten Funkzelle im Mobilfunk, soweit sie außerhalb der zulässigen Speicherzwecke, so die Bundesnetzagentur in ihrer Begründung.

Allerdings hat die Bundesnetzagentur nicht genannt, an welche Unternehmen eine Abmahnung ergangen ist. Wieso nur eine Abmahnung und kein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, ist mehr als irritierend. Das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht fakelt da nicht lange, wie wir berichteten. Was im Falle der Mißachtung der Anordnung passiert, ist auch nicht bekannt. In der Regel setzt man bei Behörden ein Bußgeld von 250.000 Euro oder ersatzweise 6 Monate Haft an. Daher kommt nun auch berichtete Kritik von den Datenschützern auf, die hier nur einen "Papiertiger" sehen, um die Mobilfunkkunden zu beruhigen, ohne das wirklich etwas passiert.


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