Bundesnetzagentur regelt Speicherung von Telekommunikationsdaten
• 01.10.12 Beim Datenschutz von den Telekommunikationsdaten hat sich was in den Aufsichtsbehörden getan. Zuvor gab es einen Wildwuchs bei der Speicherung von Verbindungsdaten im Mobilfunkbereich.Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Im neuen Leitfaden wird klargestellt, welche betrieblichen Speicherfristen für Verkehrsdaten von den Aufsichtsbehörden im Regelfall als angemessen angesehen werden. Immer wieder kam es zu unterschiedlichen Interpretationen der gesetzlichen Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) im Hinblick auf den Speicherumfang wie auch die Speicherdauer von Verkehrsdaten.
Das Telekommunikationsgesetz enthält gesetzliche Vorgaben für die Speicherung von Verkehrsdaten zur Abrechnung mit den Kunden, zur Abrechnung mit anderen beteiligten Netzbetreibern oder zur Beseitigung von technischen Störungen. Diese Regelungen sind aber zum Teil auslegungsbedürftig.
Bei den Verkehrsdaten geht es im Informationen darüber, wer wann mit wem telefoniert hat. Zusätzlich gibt es Standortdaten oder die Seriennummer des Handys, auch unter IMEI bekannt. Die Verkehrsdaten werden nicht nur für die Abrechnung mit den Kunden benötigt, sondern auch für andere Zwecke. Sie können zur Beseitigung von technischen Störungen erforderlich sein und werden bei Telefongesprächen von Kunden zweier unterschiedlicher Netzbetreiber für die Abrechnung zwischen diesen Netzbetreibern benötigt.
Daher regelt der neue Leitfaden nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit die technische oder betriebswirtschaftliche Entwicklung.
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