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Bundesnetzagentur sperrt unerlaubt beworbenem Dienst für Senioren

• 06.09.11 In der Vergangenheit hat die Bundesnetzagentur immer wieder missbräuchlich genutzte Einwahlrufnummern gesperrt und das Inkasso für die anfallenden Kosten bzgl. der Rufnummer untersagt. Nun untersagt die Bundesnetzagentur die Abrechnungen von unerlaubt beworbenem Auskunfts- und Recherchedienst für Senioren.

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Dabei wurde nun für bestimmte Forderungen der SIS Senioren Info Services GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das Verbot wurde gegenüber sämtlichen Netzbetreibern ausgesprochen, über deren Telefonrechnungen die SIS Senioren Info Services GmbH Verbrauchern mittels der Produkt-ID 18SI4 Entgelte für einen telefonischen Auskunfts- und Recherchedienst für Senioren berechnet. Diese Produkt-ID entspricht bei der Telekom Deutschland GmbH der Artikel-/Leistungsnummer 67721. Das Verbot gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 9. Juni 2011.

Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur die Abschaltung der Rufnummern (0)89 54319404 und (0)89 54319405 angeordnet. Beide Rufnummern wurden im Rahmen der rechtswidrigen telefonischen Bewerbung des Dienstes genutzt.

Die Verbraucher erhalten bei den gesperrten Rufnummern einen unverlangten Werbeanruf. Als Rufnummer des Anrufers wird die (0)89 54319404 oder auch die (0)89 54319405 übermittelt. Eine Bandansage bewirbt den Dienst zur Seniorenunterstützung in Form eines telefonischen Auskunfts- und Recherchedienstes für ältere Menschen. Auch Angerufene, die den angebotenen Dienst nicht wünschten, haben im Anschluss an den Telefonanruf eine schriftliche Bestätigung des angeblich bestellten "Senioren Info Services" erhalten. Die Kosten belaufen sich dabei auf monatlich 9,95 Euro und werden direkt über die Telefonrechnung abgerechnet.

Das von der Bundesnetzagentur verhängte Rechnungslegungsverbot bedeutet, dass betroffenen Verbrauchern die unter der genannten Produkt-ID bzw. Artikel-/Leistungsnummer geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Beträge bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.

Die Bundesnetzagentur bittet die Verbraucher auch weiterhin, sie über derartige Werbeanrufe und Forderungen zu informieren. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Werbeanrufe unter anderen Rufnummern fortgesetzt werden.


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