Bundesnetzagentur sperrt unerlaubt beworbenem Dienst für Senioren
• 06.09.11 In der Vergangenheit hat die Bundesnetzagentur immer wieder
missbräuchlich genutzte Einwahlrufnummern gesperrt und das Inkasso für die
anfallenden Kosten bzgl. der Rufnummer untersagt. Nun untersagt die Bundesnetzagentur
die Abrechnungen von unerlaubt beworbenem Auskunfts- und Recherchedienst für Senioren.
Dabei wurde nun für bestimmte Forderungen der SIS Senioren Info Services GmbH
ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das Verbot wurde
gegenüber sämtlichen Netzbetreibern ausgesprochen, über deren
Telefonrechnungen die SIS Senioren Info Services GmbH Verbrauchern mittels der
Produkt-ID 18SI4 Entgelte für einen telefonischen Auskunfts- und
Recherchedienst für Senioren berechnet. Diese Produkt-ID entspricht bei der
Telekom Deutschland GmbH der Artikel-/Leistungsnummer 67721. Das Verbot gilt
rückwirkend für die Zeit ab dem 9. Juni 2011.
Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur die Abschaltung der Rufnummern (0)89
54319404 und (0)89 54319405 angeordnet. Beide Rufnummern wurden im Rahmen der
rechtswidrigen telefonischen Bewerbung des Dienstes genutzt.
Die Verbraucher erhalten bei den gesperrten Rufnummern einen unverlangten
Werbeanruf. Als Rufnummer des Anrufers wird die (0)89 54319404 oder auch die
(0)89 54319405 übermittelt. Eine Bandansage bewirbt den Dienst zur
Seniorenunterstützung in Form eines telefonischen Auskunfts- und
Recherchedienstes für ältere Menschen. Auch Angerufene, die den angebotenen
Dienst nicht wünschten, haben im Anschluss an den Telefonanruf eine
schriftliche Bestätigung des angeblich bestellten "Senioren Info Services"
erhalten. Die Kosten belaufen sich dabei auf monatlich 9,95 Euro und werden
direkt über die Telefonrechnung abgerechnet.
Das von der Bundesnetzagentur verhängte Rechnungslegungsverbot bedeutet, dass
betroffenen Verbrauchern die unter der genannten Produkt-ID
bzw. Artikel-/Leistungsnummer geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung
gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen
erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen
also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung
gestellten Beträge bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht
unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der
Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld
zurückzufordern.
Die Bundesnetzagentur bittet die Verbraucher auch weiterhin, sie über
derartige Werbeanrufe und Forderungen zu informieren. Es ist nicht
auszuschließen, dass diese Werbeanrufe unter anderen Rufnummern fortgesetzt werden.
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