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EuGH beseitigt WLAN Störerhaftung --Abmahnkosten unzulässig

• 15.09.16 Das mobile Surfen über WLAN Hotspots im Ausland ist Gang und gebe. Allerdings wird in Deutschland das offene WLAN Netz aufgrund der Störerhaftung in Deutschland doch sehr restriktiv gehandhabt. In den europäischen Nachbarländern und in den Urlaubsländern gehört WLAN einfach zu den Hausmitteln. Hotels ohne WLAN haben keine Chance auf Gäste. Anders sieht es in Deutschland aus,
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hier müssen WLAN Betreiber immer mit teuren Abmahnungen rechnen, wenn die WLAN Gäste zum Beispiel urheberrechtliche geschützte Musik runterladen oder auch entsprechende Portale mit urheberrechtlichen geschützten Dokumenten nutzen. Nun haben die obersten euoropäischen Gerichte, der EuGH, Abmahnkosten für unzulässig erklärt.

WLAN Störerhaftung ist rechtswidrig

Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi- Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich, urteilte der EuGH. Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen. Damit sind die geschäftlich genutzen WLAN Hotspots erstmals vor einer teuren, kostenpflichtigen Abmahnung geschützt.

Bislang sorgen Telekom
Hotspots für Breitbandverbindungen -Bild: Telekom

Über ein WLAN Hotspot wurde im Jahr 2010 ein musikalisches Werk, für das Sony die Rechte innehat, rechtswidrig zum Herunterladen angeboten. Das mit dem Rechtsstreit zwischen Sony und Herrn McFadden befasste Landgericht München ist der Ansicht, dass Herr McFadden selbst die betreffenden Urheberrechtsverletzungen nicht begangen habe. Es hält jedoch seine mittelbare Haftung für diese Rechtsverletzung für denkbar, da er sein WiFi-Netz nicht gesichert habe. Da es Zweifel hat, ob die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr einer solchen mittelbaren Haftung entgegensteht, hat es dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt.

Der Gerichtshof bestätigt weiter, dass keine Haftung eines Anbieters bestehen kann, der wie Herr McFadden Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt. Daher hat der Urheberrechtsinhaber gegen diesen Anbieter keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil Dritte das WiFi-Netz zur Verletzung der Rechte benutzt haben. Da ein solcher Schadensersatzanspruch nicht besteht, kann der Urheberrechtsinhaber auch keine Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- oder der Gerichtskosten verlangen.

Neues Gesetz soll WLAN Störerhaftung abschaffen

Ferner gibt es auch seit dem 1.August in Deutschland ein neues Gesetz, womit private und auch nebengewerbliche Anbieter das sogenannte Providerprivileg der gewerblichen Anbieter bekommen. Damit muss man nicht mehr dem Kunden mit einer geplanten Vorschaltseite und einer Passwortsperre ärgern. Diese neue gesetzliche Regelung tritt nun in Kraft.

Die Kritiker bemängeln aber an dem neuen Gesetz, dass die sogenannte "Störerhaftung" für WLAN-Anbieter und damit deren Haftungsrisiko nicht abgeschafft wurde. Immerhin besteht ein Restrisiko bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme durch Abmahnungen, da hier nicht ausdrücklich die WLAN-Betreiber durch Abmahnungen geschützt worden sind. Die Regierungskoalition hält die Neuregelung hingegen für tragfähig. Immerhin ist nun durch das neue EuGH Urteil hier Klarheit geschaffen worden, die Abmahner bleiben bei offenen WLAN Hotspots auf ihren Kosten sitzen.

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