Gericht: EU darf Handy Roaming Gebühren vorschreiben
• 08.06.10 Wer ein Handy im Ausland nutzt, kommt um die Roaming Gebühren im
Ausland nicht herum. Zu allem Ärgernis waren diese Gebühren aber auch sehr
hoch, so dass nach einem Urlaub die böse Überraschung in Form einer teuren
Handyrechnung ins Haus flatterte.
Nun kommt der Europäische Gerichtshof, den mehrere Mobilfunkprovider angerufen
haben, zu dem Urteil, das die EU-Gemeinschaft berechtigt war, im Interesse des
Binnenmarkts Obergrenzen für die Entgelte vorzuschreiben, die von den
Mobilfunkbetreibern für Roaminganrufe berechnet werden.
Die Roamingverordnung der EU legt Obergrenzen für die Entgelte fest, die die
Mobilfunkbetreiber für Sprachanrufe berechnen dürfen, die ein Nutzer außerhalb
ihres Netzes annimmt oder tätigt. Die Verordnung schreibt außerdem eine
Obergrenze für Großkundenentgelte vor.
In der ursprünglichen Fassung der Verordnung war vorgesehen, dass sie am
30. Juni 2010 außer Kraft tritt. Im Juni 2009 wurde die Verordnung durch eine
neue Verordnung geändert, mit der die Entgeltobergrenzen auf SMS und die
Datenübertragung ausgeweitet wurden und die Geltung der Verordnung bis zum
30. Juni 2012 verlängert wurde.
Vier der wichtigsten europäischen Mobilfunkbetreiber, Vodafone, Telefonica O2,
T-Mobile und Orange, haben Zweifel an der Gültigkeit der Roamingverordnung
geäußert. Dabei wurde der Gerichtshof gefragt, ob die Gemeinschaft auf
der Grundlage von Art. 95 EG zum Erlass der Verordnung befugt war und ob der
Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Festlegung von Obergrenzen für
Endkundenentgelte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und/oder das
Subsidiaritätsprinzip verstoßen hat. Der Gerichtshof stellt erstens fest,
dass die Verordnung tatsächlich bezweckt, die Bedingungen für das
Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, und auf der Grundlage von
Art. 95 EG erlassen werden konnte.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Kommission, bevor sie die
Verordnung vorschlug, eine umfassende Prüfung der Optionen vorgenommen und die
wirtschaftlichen Auswirkungen der verschiedenen Arten von Regulierungen
bewertet hatte. Das Niveau des durchschnittlichen Entgelts für einen
Roaminganruf in der Gemeinschaft war zur Zeit des Erlasses der Verordnung
hoch. Dabei wurden 1,15 Euro pro Minute verlangt, was mehr als fünfmal soviel
war wie die tatsächlichen Kosten der Abwicklung des betreffenden
Großkundendienstes, und das Verhältnis zwischen Kosten und Entgelten war nicht
so, wie es auf Märkten mit wirksamem Wettbewerb der Fall gewesen wäre. Der in
der Verordnung vorgesehene Tarif liegt erheblich unter diesem
Durchschnittsentgelt und orientiert sich an den Obergrenzen für
Großkundenentgelte, um die Endkundentgelte genauer an den Kosten der Anbieter
auszurichten.
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