Gericht: EU darf Handy Roaming Gebühren vorschreiben
• 08.06.10 Wer ein Handy im Ausland nutzt, kommt um die Roaming Gebühren im Ausland nicht herum. Zu allem Ärgernis waren diese Gebühren aber auch sehr hoch, so dass nach einem Urlaub die böse Überraschung in Form einer teuren Handyrechnung ins Haus flatterte.
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Die Roamingverordnung der EU legt Obergrenzen für die Entgelte fest, die die Mobilfunkbetreiber für Sprachanrufe berechnen dürfen, die ein Nutzer außerhalb ihres Netzes annimmt oder tätigt. Die Verordnung schreibt außerdem eine Obergrenze für Großkundenentgelte vor.
In der ursprünglichen Fassung der Verordnung war vorgesehen, dass sie am 30. Juni 2010 außer Kraft tritt. Im Juni 2009 wurde die Verordnung durch eine neue Verordnung geändert, mit der die Entgeltobergrenzen auf SMS und die Datenübertragung ausgeweitet wurden und die Geltung der Verordnung bis zum 30. Juni 2012 verlängert wurde.
Vier der wichtigsten europäischen Mobilfunkbetreiber, Vodafone, Telefonica O2, T-Mobile und Orange, haben Zweifel an der Gültigkeit der Roamingverordnung geäußert. Dabei wurde der Gerichtshof gefragt, ob die Gemeinschaft auf der Grundlage von Art. 95 EG zum Erlass der Verordnung befugt war und ob der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Festlegung von Obergrenzen für Endkundenentgelte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und/oder das Subsidiaritätsprinzip verstoßen hat. Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass die Verordnung tatsächlich bezweckt, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, und auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen werden konnte.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Kommission, bevor sie die Verordnung vorschlug, eine umfassende Prüfung der Optionen vorgenommen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der verschiedenen Arten von Regulierungen bewertet hatte. Das Niveau des durchschnittlichen Entgelts für einen Roaminganruf in der Gemeinschaft war zur Zeit des Erlasses der Verordnung hoch. Dabei wurden 1,15 Euro pro Minute verlangt, was mehr als fünfmal soviel war wie die tatsächlichen Kosten der Abwicklung des betreffenden Großkundendienstes, und das Verhältnis zwischen Kosten und Entgelten war nicht so, wie es auf Märkten mit wirksamem Wettbewerb der Fall gewesen wäre. Der in der Verordnung vorgesehene Tarif liegt erheblich unter diesem Durchschnittsentgelt und orientiert sich an den Obergrenzen für Großkundenentgelte, um die Endkundentgelte genauer an den Kosten der Anbieter auszurichten.
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