SIM24 AKTION
Anzeige

Verbraucherzentrale: Urteil gegen Amazon Prime Video -Werbung unzulässig

• 17.12.25 Das Landgericht München I hat mit einem viel beachteten Urteil entschieden, dass die Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video im Februar 2024 rechtswidrig war. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern und setzt ein deutliches Signal gegen einseitige Vertragsänderungen durch große Streaming-Anbieter.

Anzeige

Urteil gegen Amazon Prime Video: Einführung von Werbung war unzulässig

Das Urteil gegen Amazon Prime Video markiert einen wichtigen Meilenstein im Verbraucherschutz. Die Einführung von Werbung ohne Zustimmung der Bestandskundschaft wurde klar als unzulässig eingestuft. Gleichzeitig stärkt die Entscheidung die Position von Sammelklagen und erhöht den Druck auf große Plattformen, ihre Geschäftsmodelle rechtssicher zu gestalten.

Urteil gegen Amazon Prime Video: Das Landgericht München I erklärt die Einführung von Werbung für unzulässig. Alle Hintergründe, rechtliche Bewertung und Auswirkungen für Verbraucher.
Verbraucherzentrale: Urteil gegen Amazon Prime Video
-Werbung unzulässig
-Bild: © Tarifrechner.de

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es bereits jetzt eine deutliche Richtung: Verbraucherrechte haben auch im digitalen Zeitalter Bestand.

Hintergrund des Verfahrens

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Amazon Digital Germany GmbH. Amazon hatte seine Bestandskundschaft per E-Mail darüber informiert, dass Filme und Serien bei Amazon Prime Video künftig Werbung enthalten würden. Gleichzeitig wurde betont, dass kein Handlungsbedarf bestehe und der Mitgliedspreis unverändert bleibe.

Zusätzlich bot Amazon eine werbefreie Option gegen einen monatlichen Aufpreis von 2,99 Euro an. Genau dieses Vorgehen bewertete das Gericht als unzulässige Vertragsänderung.

Die rechtliche Bewertung des Gerichts

Nach Auffassung des Landgerichts München I stellte die Einführung von Werbung eine wesentliche Änderung des bestehenden Vertrags dar. Prime Video sei zuvor ausdrücklich werbefrei angeboten worden. Eine Berechtigung zur einseitigen Einführung von Werbeunterbrechungen habe sich weder aus den Vertragsbedingungen noch aus gesetzlichen Regelungen ergeben.

Die Richter werteten die E-Mail von Amazon daher als irreführend. Verbraucherinnen und Verbraucher seien darüber getäuscht worden, dass sich der Leistungsumfang faktisch verschlechtere.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale

Ramona Pop, Vorständin des vzbv, bezeichnete das Urteil als sehr wichtig. Es zeige klar, dass zusätzliche Werbung nicht ohne die Zustimmung der betroffenen Kundschaft eingeführt werden dürfe. Mitglieder hätten weiterhin Anspruch auf eine werbefreie Nutzung - und zwar ohne Mehrkosten.

Verpflichtung zur Richtigstellung

Neben der Feststellung der Unzulässigkeit wurde Amazon dazu verurteilt, die betroffenen Kundinnen und Kunden richtigzustellen. Das Unternehmen muss klar kommunizieren, dass die Einführung der Werbung rechtlich nicht zulässig war.

Auswirkungen für Amazon Prime Video

Das Urteil hat weitreichende Folgen für Amazon Prime Video und möglicherweise auch für andere Streaming-Dienste. Es macht deutlich, dass Anbieter bestehende Abonnements nicht einseitig verschlechtern dürfen, selbst wenn der Preis formal gleich bleibt.

Signalwirkung für die Streaming-Branche

Die Entscheidung dürfte als Warnsignal für die gesamte Branche verstanden werden. Änderungen am Leistungsumfang müssen transparent erfolgen und bedürfen der Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer.

Zusammenhang mit der Sammelklage

Parallel zum Verfahren des vzbv hat die Verbraucherzentrale Sachsen eine Sammelklage auf Schadensersatz eingereicht. Ziel ist es, betroffenen Prime-Mitgliedern eine finanzielle Entschädigung zu ermöglichen.

Positives Signal für Verbraucher

Das Urteil des Landgerichts München I gilt als positives Signal für diese Sammelklage. Es stärkt die Erfolgsaussichten erheblich und zeigt, dass Gerichte die Interessen der Verbraucher ernst nehmen.

Teilnahme an der Sammelklage

Betroffene können sich kostenlos im Klageregister eintragen. Eine Teilnahme ist ohne finanzielles Risiko möglich und kann dazu beitragen, Ansprüche gebündelt durchzusetzen.

Zentrale Fakten zum Urteil

Thema Details
Gericht Landgericht München I
Urteil Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video unzulässig
Kläger Verbraucherzentrale Bundesverband
Beklagter Amazon Digital Germany GmbH
Status Nicht rechtskräftig

Warum das Urteil für Verbraucher wichtig ist

Das Urteil stärkt die Verbraucherrechte nachhaltig. Es macht deutlich, dass Unternehmen nicht beliebig Leistungen verändern dürfen, nachdem ein Vertrag geschlossen wurde. Besonders im digitalen Bereich, in dem Vertragsänderungen häufig per E-Mail angekündigt werden, setzt das Gericht klare Grenzen.

Transparenz und Vertragsklarheit

Verbraucherinnen und Verbraucher haben Anspruch auf Transparenz und Vertragsklarheit. Änderungen müssen nachvollziehbar, freiwillig und rechtlich zulässig sein. Das Urteil unterstreicht diese Grundsätze eindrucksvoll.

Weitere Infos zu der Klage und zum Klageregister erhalten Sie online auch bei der Verbraucherzentrale..

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt vor falschen Laufzeiten bei Glasfaserverträgen

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt aktuell eindringlich vor falschen Vertragslaufzeiten bei Glasfaserverträgen. Hintergrund sind zahlreiche Fälle, in denen Anbieter den Beginn der Mindestvertragslaufzeit nicht korrekt angeben und damit Verbraucherinnen und Verbraucher unzulässig lange binden. Die Warnungen basieren auf konkreten Beobachtungen aus verschiedenen Regionen, in denen der Glasfaserausbau über längere Projektphasen erfolgt und Verträge häufig schon Monate vor der tatsächlichen Aktivierung abgeschlossen werden.

Die Warnung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zeigt deutlich, dass Verbraucher bei Glasfaserverträgen besonders aufmerksam sein müssen. Falsche Vertragslaufzeiten können zu erheblichen Nachteilen führen und die Bindung an einen Anbieter unzulässig verlängern. Wer seine Unterlagen sorgfältig prüft und bei Unstimmigkeiten reagiert, schützt sich vor langfristigen Verpflichtungen und behält die volle Kontrolle über seine Internetversorgung.

Die klare Empfehlung lautet daher: Verträge prüfen, Daten vergleichen und bei Fehlern sofort handeln.

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt vor falschen Vertragslaufzeiten bei Glasfaserverträgen. Dieser Artikel erklärt Risiken, gesetzliche Vorgaben, typische Anbietertricks und gibt eine strukturierte Übersicht zur Vertragsprüfung.
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt
vor falschen Glasfaser-Laufzeiten
-Bild: © Tarifrechner.de

Warum die Warnung der Verbraucherzentrale notwendig ist

Viele Haushalte in Rheinland-Pfalz schließen bereits während der sogenannten Vermarktungsphase einen Glasfaservertrag ab. Der Anschluss wird jedoch oft erst Monate später aktiviert. Einige Anbieter setzen den Beginn der Mindestvertragslaufzeit dennoch erst auf das Aktivierungsdatum - ein Vorgehen, das nach Einschätzung der Verbraucherzentrale unzulässig ist.

Die gesetzlichen Vorgaben sind eindeutig: Die Vertragslaufzeit muss mit dem Tag des Vertragsabschlusses beginnen, also in der Regel mit dem Zugang der Auftragsbestätigung. Eine spätere Verschiebung ist nicht erlaubt. Dennoch zeigt die Praxis, dass manche Anbieter diese Regel ignorieren und damit die tatsächliche Bindungsdauer erheblich verlängern.

Gesetzliche Grundlagen zur Mindestvertragslaufzeit

Nach geltendem Recht darf ein Telekommunikationsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von maximal 24 Monaten haben. Diese Laufzeit beginnt mit dem Vertragsabschluss, nicht mit der Freischaltung des Anschlusses. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit muss der Vertrag monatlich kündbar sein.

Rechtliche Bestätigung durch Gerichtsurteil

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat diese Rechtsauffassung in einem Urteil vom 19. Dezember 2024 bestätigt (Az. 10 UKL 1/24). Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es eine klare Tendenz in der Rechtsprechung: Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung.

Typische Tricks der Anbieter

Die Verbraucherzentrale berichtet, dass einige Anbieter in ihren Rechnungen oder Kundenportalen das Aktivierungsdatum als Vertragsbeginn ausweisen. Dadurch verlängert sich die tatsächliche Vertragsbindung oft um Monate oder sogar Jahre. Besonders problematisch ist dies in Regionen, in denen der Ausbau über lange Zeiträume erfolgt und Anschlüsse erst spät freigeschaltet werden.

Beispiele für häufige Probleme

    • Vertragsbeginn wird erst auf den Tag der Freischaltung gesetzt
    • Rechnungen weisen ein anderes Startdatum aus als die Auftragsbestätigung
    • Kunden bemerken die falsche Laufzeit oft erst spät
    • Verzögerter Ausbau führt zu ungewollt langen Vertragsbindungen

Übersicht: Häufige Fehler und korrekte Rechtslage

Fehler der Anbieter Korrekte Rechtslage
Vertragsbeginn erst ab Aktivierung Mindestvertragslaufzeit beginnt mit Vertragsabschluss
Unklare oder widersprüchliche Angaben in Rechnungen Seit 2017 müssen Beginn, Ende und Kündigungsfrist klar ausgewiesen sein
Verlängerung der Bindung durch verzögerten Ausbau Verzögerungen dürfen die Laufzeit nicht verlängern
Fehlende oder falsche Informationen bei Haustürgeschäften Widerrufsrecht von 14 Tagen bei Haustür-, Telefon- oder Onlineverträgen

Warum Rheinland-Pfalz besonders betroffen ist

In vielen Regionen wie dem Naheland, dem Hunsrück oder Rheinhessen erfolgt der Glasfaserausbau über lange Projektphasen. Anbieter sammeln zunächst Verträge, beginnen dann mit dem Bau und schalten Anschlüsse erst Monate später frei. Während dieser Zeit haben Verbraucher bereits einen gültigen Vertrag - und genau hier entstehen die Probleme, wenn Anbieter das falsche Startdatum verwenden.

Wie Verbraucher ihren Glasfaservertrag richtig prüfen

Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine strukturierte Prüfung des eigenen Vertrags. Die folgenden Schritte helfen dabei, Fehler schnell zu erkennen.

1. Auftragsbestätigung prüfen

Das dort angegebene Datum ist entscheidend. Es markiert den Beginn der Mindestvertragslaufzeit.

2. Kundenportal und Rechnungen vergleichen

Seit 2017 müssen Anbieter klar ausweisen, wann die Laufzeit begonnen hat und wann sie endet. Abweichungen sollten sofort beanstandet werden.

3. Kündigungsfristen kontrollieren

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit muss der Vertrag monatlich kündbar sein.

4. Bei falschen Angaben widersprechen

Die Verbraucherzentrale stellt einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung, mit dem eine Korrektur der Vertragsdaten eingefordert werden kann.

5. Widerrufsrecht nutzen

Bei Haustür-, Telefon- oder Onlineverträgen besteht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag fehlerhafte oder widersprüchliche Angaben enthält.

Tabelle: Schritte zur Vertragsprüfung

Prüfschritt Beschreibung
Auftragsbestätigung prüfen Datum des Vertragsbeginns kontrollieren
Rechnungen vergleichen Startdatum und Kündigungsfristen überprüfen
Abweichungen melden Korrektur beim Anbieter einfordern
Widerruf nutzen 14 Tage Widerrufsrecht bei Haustür-, Telefon- oder Onlineverträgen

Urteil des Landgerichts Köln gegen die Telekom Deutschland GmbH

Das Landgericht Köln hat im Jahr 2025 ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Rechte von Verbrauchern gegenüber der Telekom Deutschland GmbH stärkt. Die Klage wurde von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eingereicht und richtete sich gegen irreführende Mitteilungen im Kundenportal meincongstar. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für Millionen von Kundinnen und Kunden.

Das Urteil des Landgerichts Köln gegen die Telekom Deutschland GmbH ist ein Meilenstein im Verbraucherschutz. Es stellt klar, dass App-Zwang ohne rechtliche Grundlage nicht zulässig ist. Für Millionen von Congstar-Kunden bedeutet dies mehr Wahlfreiheit und digitale Selbstbestimmung.

Das Landgericht Köln gibt der Klage der Verbraucherzentrale gegen die Telekom Deutschland GmbH statt. Der Artikel erklärt die Hintergründe, das Urteil und die Folgen für Verbraucher.
Congstar App: Urteil des Landgerichts Köln
gegen Telekom Deutschland GmbH
-Bild: © Tarifrechner.de

Hintergrund des Rechtsstreits

Im Sommer 2024 blendete die Marke Congstar beim Login ins Portal meincongstar eine Nachricht ein, die lautete: "meincongstar wird ab Sommer 2025 abgeschaltet. Steige jetzt schon um und lade dir die Congstar App herunter!". Diese Mitteilung erweckte den Eindruck, dass Kundinnen und Kunden künftig ausschließlich über die Congstar App ihre Verträge verwalten könnten.

Tatsächlich war die Telekom Deutschland GmbH jedoch verpflichtet, Rechnungen mindestens zwölf Monate lang über das Webportal bereitzustellen. Die Aussage war somit falsch und führte zu einer Irreführung der Kundschaft.

Das Urteil des Landgerichts Köln

Das Gericht entschied, dass die Mitteilung eine wettbewerbswidrige Handlung darstellte. Die Telekom Deutschland GmbH wurde verpflichtet, solche Falschmeldungen künftig zu unterlassen. Das Urteil stärkt die Position der Verbraucher, die nicht zu einem App-Zwang gedrängt werden dürfen.

Rechtliche Bewertung

    • Die Mitteilung war unwahr.
    • Sie stellte eine irreführende geschäftliche Handlung dar.
    • Das Gericht sah einen klaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher

Das Urteil hat direkte Auswirkungen auf mehr als sieben Millionen Congstar-Kunden. Es stellt sicher, dass Rechnungen und Vertragsunterlagen weiterhin über das Webportal zugänglich bleiben. Damit wird die Wahlfreiheit zwischen App und Portal gewahrt.

Praktische Konsequenzen

Viele Kundinnen und Kunden bevorzugen den Zugriff über den PC. Manche besitzen gar kein Smartphone oder möchten aus Datenschutzgründen keine zusätzliche App installieren. Das Urteil berücksichtigt diese Bedürfnisse und stärkt die digitale Selbstbestimmung.

Übersicht in Tabellenform

Instanz Bedeutung im Urteil Auswirkung auf Verbraucher
Landgericht Köln Gericht, das das Urteil gefällt hat Stärkt die Rechte der Verbraucher
Telekom Deutschland GmbH Beklagte Partei im Verfahren Muss irreführende Mitteilungen unterlassen
Verbraucherzentrale Klägerin, die die Interessen der Kunden vertritt Setzt erfolgreich Verbraucherrechte durch
meincongstar Kundenportal von Congstar Bleibt weiterhin zugänglich
Congstar App Alternative zur Portalnutzung Keine Pflicht zur Nutzung

Langfristige Bedeutung des Urteils

Das Urteil ist ein deutliches Signal gegen digitale Zwangsmaßnahmen. Es zeigt, dass Unternehmen ihre Kundschaft nicht durch falsche Informationen zu bestimmten Handlungen drängen dürfen. Die Transparenz und Wahlfreiheit der Verbraucher stehen im Mittelpunkt.

Auswirkungen auf die Telekommunikationsbranche

Das Urteil könnte auch andere Anbieter dazu bewegen, ihre Kommunikation gegenüber Kundinnen und Kunden zu überdenken. Irreführende Aussagen sind nicht nur rechtlich riskant, sondern schaden auch dem Vertrauen in die Marke.

Signalwirkung für andere Unternehmen

Die Entscheidung des Landgerichts Köln hat eine klare Signalwirkung: Unternehmen müssen ihre Kundeninformationen korrekt und transparent gestalten. Verstöße können zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.

Damit Ihnen in Zukunft kein Spar-Angebot entgeht, können Sie sich auch bei unserem kostenlosen Newsletter anmelden. Einmal in der Woche bekommen Sie dann eine Übersicht an Aktionen und wichtigen Änderungen im Telefonmarkt. Noch schneller sind Sie aber via X (ehemals Twitter) und Facebook informiert.



Verwandte Nachrichten:

Auf dieser Seite gibt es Affilate Links, die den Preis nicht beeinflussen. Damit wird der hochwertige Journalismus kostenfrei angeboten

AKTION 736x414
Anzeige
     Spartipp Handytarife:
  • 10 GB Allnet-Flat
  • mtl. 3,99 € statt 8,99 €
  • Handy- und SMS-Flatrate
  • 50 MBit/s High-Speed
  • 1&1 5G Netz
  • mtl. Laufzeit
  • Jetzt sparen und Wechseln!

     Preistipp 50 GB-Tarife:
  • 50 GB 5G Tarif
  • mtl. 8,99 € statt 14,99 €
  • mtl. Laufzeit
  • Handy- und SMS-Flatrate
  • 50 MBit/s High-Speed
  • Jetzt sparen und Wechseln!

     Besten 10 GB Tarife:
  • Spartarife ab 3,99 €
  • Sparwochen mit Rabatten,
  • Gutscheinen,
  • Anschlusspreisbefreiungen
  • Jetzt sparen und Vergleichen!

Kostenloser Newsletter:
Mit unserem kostenlosen Newsletter verpassen Sie ab sofort keine Schnäppchen und Aktionen mehr.
Ihre E-Mail-Adresse:
Datenschutzhinweise

Weitere Nachrichten:

Telefontarifrechner.de
 Datenschutzhinweise © Copyright 1998-2025 by DATA INFORM-Datenmanagementsysteme der Informatik GmbH  Impressum 
Damit wir unsere Webseiten für Sie optimieren und personalisieren können würden wir gerne Cookies verwenden. Zudem werden Cookies gebraucht, um Funktionen von Soziale Media Plattformen anbieten zu können, Zugriffe auf unsere Webseiten zu analysieren und Informationen zur Verwendung unserer Webseiten an unsere Partner in den Bereichen der sozialen Medien, Anzeigen und Analysen weiterzugeben. Sind Sie widerruflich mit der Nutzung von Cookies auf unseren Webseiten einverstanden?(mehr dazu)
Cookie-Entscheidung widerrufen