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Gericht: Lockvogelangebote dürfen nicht schnell vergriffen sein

• 11.02.11 Wer kennt das nicht, da gibt es ein neues Prospekt von einem Discounter und man bemüht sich gleich am Vormittag im entsprechenden Geschäft dazu zu sein. Aber leider gibt es diese beworbene Ware dann nicht mehr. Damit ist der Ärger durch die vertane Zeit gross. In der Regel sollte man nach hinterlassen der Anschrift bei einer Nachlieferung Bescheid bekommen, aber bei
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den Lebensmittel-Discounter ist selten ein Ansprechpartner vorhanden.

Nun hatte sich die Verbraucherzentrale NRW gegen Lidl vor Gericht gegen diese Lockvogelangebote gewährt, welche den Käufer ins Geschäft locken sollen, aber selten in grossen Mengen vorrätig sind. Diese Praxis hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) erneut einen Riegel vorgeschoben. Seit Mitte 2008 geht die Verbraucherzentrale gegen den Discounter Lidl im Rahmen eines langwierigen Rechtsstreit über unzulässige Lockvogelwerbung vor.

Die Karlsruher Richter haben nun klargestellt. dass beworbene Waren im Laden für eine gewisse Zeit vorhanden sein muss und der Kunde darf nur mit eindeutigen Angaben über die Verfügbarkeit von beworbenen Waren in ein Geschäft gelockt werden.

Ursächlich ging die Verbraucherzentrale gegen eine Zeitungsanzeigen für "Original Irische Butter" der Marke Kerrygold und für 17-Zoll-LCD-Flachbildschirme vor. Die Werbung für die Butter galt für die Gültigkeitsdauer des Prospekts. Die Flachbildschirme lockten mit der Einschränkung, der Artikel könne bereits am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein. Tatsächlich jedoch war die beworbene Butter bereits am ersten Tag des Sonderangebots in mehreren Lidl-Filialen mittags nicht mehr erhältlich. Und den Flachbildschirmen gab es sogar nicht mehr bei der Geschäftsöffnung um 8 Uhr morgens.


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