BGH-Urteil Glasfaseranschluss: Laufzeit von Glasfaser-Verträgen beginnt mit Vertragsschluss
• 12.01.26 Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 8. Januar 2026 eine für viele Verbraucher zentrale Frage geklärt: Die Mindestvertragslaufzeit von Glasfaserverträgen beginnt bereits mit dem
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BGH-Urteil Glasfaseranschluss: Laufzeit von Glasfaser-Verträgen beginnt mit Vertragsschluss
Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof eine klare Grenze gezogen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Unterschrift, nicht mit dem ersten Lichtsignal im Glasfaserkabel. Für Verbraucher bedeutet das mehr Transparenz, mehr Flexibilität und einen echten Schutz vor überlangen Vertragsbindungen.
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BGH-Urteil: Laufzeit von Glasfaser-Verträgen beginnt mit Vertragsschluss --Bild: © Tarifrechner.de |
Hintergrund: Warum Glasfaserverträge besonders problematisch waren
Beim Ausbau von Glasfaseranschlüssen ist die sogenannte Vorvermarktung üblich. Anbieter sammeln zunächst Vertragsabschlüsse, bevor überhaupt gebaut wird. Zwischen Unterschrift und tatsächlicher Nutzung können Monate oder sogar Jahre liegen. Viele Unternehmen nutzten diese Zeit, um den Beginn der Vertragslaufzeit nach hinten zu verschieben.
Die bisherige Praxis der Anbieter
In zahlreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen war geregelt, dass die Laufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnt. Für Verbraucher bedeutete das faktisch eine Bindung von deutlich mehr als 24 Monaten. Genau diese Praxis hat der BGH nun untersagt.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs im Detail
Aktenzeichen und Kernaussage
Das Urteil trägt das Aktenzeichen III ZR 8/25. Der BGH stellte klar, dass eine Vertragsklausel, die den Laufzeitbeginn an die Bereitstellung des Anschlusses koppelt, unwirksam ist.
Rechtliche Grundlage
Die Richter stützten sich auf § 309 Nr. 9a BGB. Danach dürfen Verbraucher nicht länger als zwei Jahre an einen Vertrag gebunden werden. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt diese Frist mit dem Vertragsschluss und nicht mit der Leistungserbringung.
Warum das Telekommunikationsgesetz nicht greift
Einige Anbieter argumentierten, das Telekommunikationsgesetz erlaube eine andere Auslegung. Der BGH widersprach deutlich: Das TKG verdrängt die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Punkt nicht.
Was das Urteil für Verbraucher bedeutet
Für Kundinnen und Kunden bringt das Urteil erhebliche Vorteile. Die Wartezeit auf den Glasfaseranschluss darf nicht mehr zur Verlängerung der Vertragsbindung genutzt werden.
Kündigungsmöglichkeiten
Ist die vereinbarte Mindestlaufzeit von 24 Monaten seit dem Vertragsschluss abgelaufen, kann der Vertrag gekündigt werden - auch dann, wenn der Anschluss erst kürzlich freigeschaltet wurde oder noch gar nicht verfügbar ist.
Keine Zahlung ohne Leistung
Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Vertragsbindung und Zahlungspflicht. Das Urteil bedeutet nicht, dass Verbraucher für einen nicht gelieferten Anschluss zahlen müssen. Entgelte werden weiterhin erst fällig, wenn die Leistung erbracht wird.
Pflichten der Anbieter nach dem Urteil
Telekommunikationsunternehmen müssen ihre AGB anpassen. Zudem sind sie verpflichtet, auf Rechnungen den korrekten Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit anzugeben.
Typische Fehler in Rechnungen
| Angabe | Falsche Praxis | Korrekte Angabe |
|---|---|---|
| Vertragsbeginn | Datum der Freischaltung | Datum des Vertragsschlusses |
| Kündigungsfrist | Zu spät berechnet | |
| Laufzeitende | Verlängert durch Bauzeit | Unabhängig vom Ausbau |
Auswirkungen auf den Glasfasermarkt
Das Urteil verändert die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Glasfaserausbau. Anbieter können lange Bauzeiten nicht mehr durch verlängerte Kundenbindung absichern.
Chancen und Risiken für Anbieter
| Aspekt | Auswirkung |
|---|---|
| Planungssicherheit | Sinkt bei langen Ausbauzeiten |
| Verbrauchervertrauen | Steigt durch fairere Verträge |
| Wettbewerb | Wechselbereitschaft nimmt zu |
Was Verbraucher jetzt konkret tun sollten
Betroffene sollten ihre Vertragsunterlagen prüfen. Maßgeblich ist das Datum der Auftragsbestätigung. Weicht der angegebene Laufzeitbeginn davon ab, kann eine Korrektur verlangt werden.
Unterstützung durch Verbraucherzentralen
Mehrere Verbraucherzentralen stellen Musterbriefe zur Verfügung, mit denen sich Kunden auf das BGH-Urteil berufen können.
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